Eine Rückbezahlung der Einlage eines Kommanditisten liegt gemäß § 172 Abs. 4 HGB bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten vor, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird.

Eine solche Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung kann auch in einer Leistung im Rahmen eines Austauschgeschäfts bestehen, etwa wenn die Gesellschaft von dem Kommanditisten einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis kauft1.
In Höhe des Unterschiedsbetrags zu der angemessenen Gegenleistung lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten wieder auf, sobald er die vereinbarte vertragliche Leistung erhält2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2016 – II ZR 290/15