Der Geschäftsführer der Vermieterin – und sein kollusive Zusammenwirken mit dem Mieter

Mit der Frage eines kollusiven Zusammenwirkens im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB zwischen dem Vertreter des Vermieters (hier: dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und dem Mieter bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags zum Nachteil des Vermieters sowie zur unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch den Mieter bei von ihm erkanntem oder sich ihm aufdrängenden Missbrauch der Vertretungsmacht1 hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.

Der Geschäftsführer der Vermieterin – und sein kollusive Zusammenwirken mit dem Mieter

Dem zugrunde lag ein Fall aus Berlin. Die beklagte Mieterin und ihr Lebensgefährte bewohnen mit ihren minderjährigen Kindern mindestens seit Dezember 2017 eine im Eigentum der Vermieterin – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – stehende Fünfzimmerwohnung in Berlin mit einer Wohnfläche von rund 177 m². Nach dem schriftlichen Mietvertrag, der von der (alleinigen) Mieterin und für die Vermieterin als Vermieterin von ihrem damaligen (alleinvertretungsberechtigten) Geschäftsführer unterzeichnet wurde, sollte das Mietverhältnis zum 21.12.2017 beginnen. Die Nettokaltmiete sollte monatlich 600 € betragen, die Bruttomiete monatlich 1.010 €. Die – von ihr im Folgenden erfüllte – Mietzahlungspflicht der Mieterin sollte erst zum 1.09.2018 beginnen und die Mieterin bis dahin – „als Gegenleistung“ für die im Vertrag enthaltene Verpflichtung, die Wohnung mit Ausnahme der vom Vermieter durchzuführenden Maßnahmen fachgerecht renovieren zu lassen – eine Bruttomietbefreiung erhalten. 

Die Gesellschafter der Vermieterin betrieben – gestützt auf den Vorwurf einer Schädigung der Vermögensinteressen der Vermieterin – die Ablösung des damaligen Geschäftsführers. Mit Schreiben vom 15.02.2021 verlangte die Vermieterin, nunmehr vertreten durch ihren neuen Geschäftsführer, von der Mieterin die Räumung und Herausgabe der Wohnung mit der Begründung, der Mietvertrag sei durch kollusives Verhalten zustande gekommen und zudem wegen der niedrigen Miete sittenwidrig. Die Mieterin wies dieses Begehren zurück.

Mit ihrer Klage begehrt die Vermieterin, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, von der Mieterin und ihrem Lebensgefährten die Räumung und Herausgabe der Wohnung und von der Mieterin zudem die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das Jahr 2018. Die Mieterin und ihr Lebensgefährte verlangen im Wege der Widerklage von der Vermieterin Ersatz der vorgerichtlich für die anwaltliche Zurückweisung des Räumungsverlangens vom Februar 2021 entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage der Vermieterin abgewiesen und der Widerklage der Mieterin stattgegeben2. Auf die Berufung der Vermieterin hat das Landgericht Berlin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage – bis auf einen Teil des Zahlungsbegehrens – stattgegeben sowie die Widerklage abgewiesen3. Auf die vom Landgericht Berlin für die Mieterin und ihren Lebensgefährten zugelassene Revision hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurück:

Die Annahme des Landgerichts Berlin, der zwischen der Vermieterin und der Mieterin geschlossene Mietvertrag sei wegen kollusiven Zusammenwirkens des damaligen Geschäftsführers der Vermieterin und des Lebensgefährten sittenwidrig und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht Berlin hat seiner Prüfung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, indem es – obwohl dies für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens nicht genügt – eine Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis von dem Missbrauch der Vertretungsmacht hat ausreichen lassen.

Soweit eine solche Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis dazu führen kann, dass dem Vertragspartner eine Berufung auf die Wirksamkeit des Vertrags nach § 242 BGB versagt ist, fehlt es vorliegend an tragfähigen Feststellungen des Landgerichts Berlin, um die von ihm bejahte Kenntnis beziehungsweise grobfahrlässige Unkenntnis des Lebensgefährten der Mieterin als (alleiniger) Vertragspartnerin der Vermieterin zurechnen zu können.

Damit entfällt zugleich die Grundlage für den von der Vermieterin gegen die Mieterin geltend gemachten Anspruch auf Nutzungswertersatz gemäß § 987 Abs. 1, § 990 Abs. 1 BGB sowie für die Beurteilung des von den Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Zurückweisung des Räumungs- und Herausgabebegehrens der Vermieterin.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ein Rechtsgeschäft, welches ein Vertreter im bewussten Zusammenwirken mit dem anderen Vertragsteil zum Nachteil des Vertretenen (kollusiv) abschließt, gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig4

Auch wenn ein Fall der Kollusion nicht vorliegt, muss der Vertretene ein von seinem Vertreter abgeschlossenes Rechtsgeschäft dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn der andere Vertragsteil den Missbrauch der Vertretungsmacht erkannt hat oder er diesen zwar nicht erkannt hat, aber nach den Umständen hätte erkennen müssen5. In einem solchen Fall ist der andere Vertragsteil wegen einer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässigen Rechtsausübung gehindert, sich auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu berufen6.

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Landgerichts Berlin weder im Hinblick auf die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen der Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB noch im Hinblick auf eine mögliche unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) als frei von Rechtsfehlern.

Das Landgericht Berlin ist rechtfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Mietvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Es hat keine Feststellungen getroffen, die den Schluss erlaubten, die Mieterin als alleinige Vertragspartnerin der Vermieterin habe mit der Eingehung des Mietverhältnisses über die streitgegenständliche Wohnung zu den im schriftlichen Mietvertrag enthaltenen Bedingungen im bewussten Zusammenwirken mit dem damaligen Geschäftsführer der Vermieterin zu deren Nachteil (kollusiv) handeln wollen. Der angefochtenen Entscheidung lässt sich bereits nichts zum Kenntnisstand der Mieterin hinsichtlich der den Abschluss des schriftlichen Mietvertrags begleitenden Umstände und erst recht nichts zu einer Billigung etwaiger Absprachen zwischen dem damaligen Geschäftsführer der Vermieterin und dem Lebensgefährten oder zu einer Einbindung der Mieterin in solche Absprachen entnehmen.

Hinzu kommt, dass das Landgericht Berlin – ungeachtet der Frage, ob das Handeln des Lebensgefährten der Mieterin zugerechnet werden kann – hinsichtlich dieses von ihm im Rahmen der Prüfung nach § 138 Abs. 1 BGB in erster Linie in den Blick genommenen Handelns des Lebensgefährten – der weder selbst Partei des in Rede stehenden Mietvertrags ist noch in Stellvertretung für die Mieterin eine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung abgegeben hat – die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens nicht ausreichend festgestellt hat. Soweit das Landgericht Berlin in diesem Zusammenhang eine (bloße) Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis des Lebensgefährten von einem Missbrauch der Vertretungsmacht des damaligen Geschäftsführers der Vermieterin hat genügen lassen, deutet dies darauf hin, dass es die Fälle der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB wegen kollusiven Zusammenwirkens einerseits und der nach § 242 BGB unzulässigen Rechtsausübung wegen eines vom Vertragspartner erkannten oder sich diesem aufdrängenden Missbrauchs der Vertretungsmacht andererseits nicht hinreichend unterschieden und infolgedessen zu geringe Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen eines kollusiven Zusammenwirkens gestellt hat. Vor diesem Hintergrund gehen die – an das Vorliegen einer kollusiven Abrede anknüpfenden – Erwägungen der Vermieterin zu einer (vermeintlich) fehlenden Schutzbedürftigkeit des begünstigten Dritten (hier der Mieterin) von vornherein ins Leere.

Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Berlin erlauben aber auch nicht die Annahme, die Mieterin sei im Streitfall jedenfalls wegen eines von ihr erkannten oder sich ihr aufdrängenden Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den damaligen Geschäftsführer gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Wirksamkeit des in Rede stehenden Mietvertrags mit der Vermieterin zu berufen.

Zwar hat der damalige Geschäftsführer der Vermieterin nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt mit dem Abschluss des in Rede stehenden schriftlichen Mietvertrags mit der Mieterin seine Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Vermieterin (§ 35 Abs. 1 GmbHG) missbraucht, ohne dass es hierbei auf die Erwägungen des Landgerichts Berlin zur vertraglichen Ausgestaltung der Mietzahlungspflicht der Mieterin – insbesondere zur Höhe der Nettokaltmiete und zur vereinbarten zeitweisen Bruttomietbefreiung – im Einzelnen ankäme. Denn bereits die Vornahme einer (Neu-)Vermietung der im Objekt belegenen Wohnungen und damit auch der streitgegenständlichen Wohnung als solche war – wie dem damaligen Geschäftsführer nach den rechtfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts Berlin bekannt gewesen war – von den Gesellschaftern der Vermieterin zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht beabsichtigt und lag deshalb nicht im Interesse der Gesellschaft, weil die Wohnungen im Gebäude verkauft werden sollten. 

Anders als die Revision meint, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Gesellschafter diesbezüglich bereits eine abschließende Willensbildung in Gestalt eines Gesellschafterbeschlusses erzielt – und hierdurch mit Wirkung für das Innenverhältnis die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nach § 37 Abs. 1, 2 GmbHG beschränkt – hatten. Der Geschäftsführer darf seine Vertretungsmacht auch nicht gegen den mutmaßlichen Willen der Gesellschafter gebrauchen7; selbst im Falle einer – wie die Revision geltend macht – nur „vage gebliebenen Absicht“ der Gesellschafter zu einem Verkauf unvermieteter Wohnungen hätte die Vermietung an die Mieterin gänzlich unterbleiben oder der damalige Geschäftsführer der Vermieterin die Angelegenheit den Gesellschaftern zur Entscheidung vorlegen müssen8.

Indessen wirkt sich die Missachtung der internen Beschränkungen durch den damaligen Geschäftsführer der Vermieterin unter Zugrundelegung der vom Landgericht Berlin bisher getroffenen Feststellungen im Außenverhältnis zur Mieterin als Vertragspartnerin der Vermieterin nicht aus. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts Berlin erlauben nicht den Schluss darauf, dass die Mieterin einen Missbrauch der Vertretungsmacht durch den damaligen Geschäftsführer bezogen auf die Überlassung der streitgegenständlichen Mietwohnung zu den Bedingungen des schriftlichen Mietvertrags erkannt hatte oder hätte erkennen müssen.

Derjenige, der – wie hier die Mieterin – einen Vertrag mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abschließen will, braucht sich grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält; Nachforschungen hierüber sollen dem redlichen Geschäftsverkehr erspart bleiben9. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG im Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Vertretungsmacht hat grundsätzlich der Vertretene zu tragen10.

Die im Interesse des Verkehrsschutzes angeordnete rechtliche Unbeachtlichkeit von Beschränkungen der Vertretungsbefugnis gegenüber dem Vertragspartner gilt jedoch nicht ausnahmslos. Das Vertrauen des Geschäftspartners auf den Bestand des Geschäfts ist nicht schutzwürdig, wenn er weiß oder es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht. In einem solchen Fall kann er aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten11.

Im Streitfall erlauben die bisherigen Feststellungen des Landgerichts Berlin nicht den Schluss darauf, dass die Mieterin als Vertragspartnerin der Vermieterin einen Missbrauch der Vertretungsmacht durch den damaligen Geschäftsführer bezogen auf die Überlassung der streitgegenständlichen Mietwohnung zu den Bedingungen des schriftlichen Mietvertrags erkannt hatte. 

Das Landgericht Berlin hat insoweit lediglich eine Kenntnis des – nicht als Partei am Mietvertrag beteiligten – Lebensgefährten von einer pflichtwidrigen Ausübung der Vertretungsmacht des damaligen Geschäftsführers der Vermieterin aus bestimmten, dem Lebensgefährten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bekannten Umständen – der fehlenden Vermietungsabsicht der Gesellschafter der Vermieterin, den günstigen Bedingungen des Mietvertrags sowie einem Konflikt der Gesellschafter – hergeleitet. Diese Kenntnis hat es der Mieterin nach der Vorschrift des § 166 BGB zugerechnet. Indessen fehlt es – wie die Revision mit Recht rügt – an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für eine solche Wissenszurechnung. 

Unter Zugrundelegung der vom Landgericht Berlin getroffenen Feststellungen war der Lebensgefährte beim Abschluss des Mietvertrags nicht als Stellvertreter der Mieterin im Sinne der §§ 164 ff. BGB aufgetreten, sodass die Vorschrift des § 166 BGB unmittelbar keine Anwendung findet. Die Mieterin hat vielmehr die auf den Vertragsschluss mit der Vermieterin gerichtete Willenserklärung selbst und nur für sich abgegeben; allein sie und der damalige Geschäftsführer der Vermieterin haben den Mietvertrag unterschrieben.

Der Mieterin ist eine (etwaige) Kenntnis des Lebensgefährten auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 166 BGB zuzurechnen.

Zwar muss sich eine Person das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann als eigenes Wissen zurechnen lassen, wenn sie den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat; in diesen Fällen ist der Dritte als ihr „Wissensvertreter“ zu behandeln12. Die hierauf gegründete Zurechnung umfasst nicht nur das positive Wissen des Wissensvertreters, sondern auch seine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis13.

Eine Wissenszurechnung auf dieser Grundlage scheidet im Streitfall jedoch aus, weil nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Mieterin den Lebensgefährten mit der Erledigung bestimmter Aufgaben in Bezug auf die Anmietung der Wohnung bei der Vermieterin in eigener Verantwortung betraut hatte. Tatsächliche Feststellungen, die den Schluss darauf erlaubten, dass die Mieterin den Lebensgefährten im Vorfeld des Vertragsabschlusses in diesem Sinne als Verhandlungsführer oder -gehilfen eingesetzt und sich bei den Vertragsverhandlungen oder der Vorbereitung des Vertrags selbst seiner Hilfe bedient hätte14, hat das Landgericht Berlin nicht getroffen.

Sollte der Lebensgefährte hingegen ohne Vertretungsmacht oder ohne Auftrag der Mieterin gehandelt haben, bedürfte es für eine Wissenszurechnung des Bestehens konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sein Tätigwerden der Mieterin bekannt war und von ihr wenigstens gebilligt wurde15. Auch hierzu fehlen (hinreichende) Feststellungen.

Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – auch nicht allein wegen einer persönlichen Nähe der beiden Beklagten und des Umstands, dass beide mit den gemeinsamen Kindern in der betreffenden Wohnung leben, ausgegangen werden. Denn die vorgenannten Grundsätze erfahren keine Ausnahme, wenn und soweit es um die Wissenszurechnung eines Ehegatten16 oder – wie hier – nichtehelichen Lebensgefährten geht17. Die hiernach erforderliche willentliche und bewusste Einschaltung des Dritten als Wissensvertreter darf nicht schlicht vermutet, sondern muss vom Tatrichter auf der Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte festgestellt werden18

Auf der Grundlage der bislang vom Landgericht Berlin getroffenen Feststellungen kann – wie die Revision mit Recht rügt – auch nicht angenommen werden, die Mieterin hätte einen in der Überlassung der Mietwohnung zu den Bedingungen des schriftlichen Mietvertrags liegenden Missbrauch der Vertretungsmacht durch den damaligen Geschäftsführer der Vermieterin erkennen müssen. Auf den Erkenntnisstand des Lebensgefährten kommt es insoweit nicht an, da dieser nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts Berlin nicht die Stellung eines Wissensvertreters im Sinne des § 166 BGB hatte.

Da grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs zu tragen hat, setzt der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Geschäftsgegner eine auf massiven Verdachtsmomenten beruhende objektive Evidenz des Missbrauchs der Vertretungsmacht voraus19. Diese objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt20.

Eine dahingehende Prüfung hat das Landgericht Berlin bezogen auf die Mieterin nicht vorgenommen. Zwar kann das Revisionsgericht die Beurteilung des Vorliegens einer objektiven Evidenz des Missbrauchs selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Landgerichts Berlin ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben21. Daran fehlt es hier jedoch.

Allein aufgrund der vom Landgericht Berlin festgestellten Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Nettokaltmiete von monatlich immerhin (noch) 600 € – bei einer Gesamtbruttomiete von monatlich 1.010 € – und der für die ersten Monate vereinbarten vollständigen Befreiung von jeglicher Mietzahlung, für die der Mietvertrag ausdrücklich eine – als Gegenleistung bezeichnete – Verpflichtung der Mieterin zur fachgerechten Renovierung der gesamten Wohnung enthält, musste sich der Mieterin auch angesichts der Größe der Wohnung jedenfalls nicht ohne Weiteres aufdrängen, dass die Überlassung der Wohnung in Verbindung mit der Gestaltung der beiderseitigen Vertragspflichten im Mietvertrag den Interessen der Vermieterin zuwiderlaufen und der damalige Geschäftsführer der Vermieterin insoweit treuwidrig handeln könnte.

Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es war daher vom Bundesgerichtshof aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache war nicht entscheidungsreif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Über die mit der Klage sowie mit der Widerklage geltend gemachten wechselseitigen Ansprüche der Parteien konnte auf der Grundlage der bisher vom Landgericht Berlin getroffenen Feststellungen nicht etwa deshalb abschließend entschieden werden, weil – aus von der Frage eines kollusiven Zusammenwirkens im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB beziehungsweise einer unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB unabhängigen Gründen – von dem (Fort-)Bestand des in Rede stehenden Mietverhältnisses zwischen der Vermieterin und der Mieterin auszugehen wäre.

Zum einen ist in dem Schreiben der Vermieterin vom 09.12.2020 – in Verbindung mit der nachfolgenden Mietzahlung seitens der Mieterin auf das in dem Schreiben angegebene Bankkonto der Vermieterin22 – entgegen der Ansicht der Revision keine (konkludente) Bestätigung des in Rede stehenden schriftlichen Mietvertrags im Sinne von § 141 BGB zu sehen. Ein solches bestätigendes Verhalten wäre gegebenenfalls auch bei der Frage, ob sich das Berufen der Mieterin auf den schriftlichen Mietvertrag mit der Vermieterin als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt, im Rahmen der hierfür vorzunehmenden umfassenden Bewertung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls23 zu berücksichtigen.

Die tatrichterliche Würdigung von den Parteien abgegebener Erklärungen als Bestätigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht24. Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Auslegung des Schreibens der Vermieterin vom 09.12.2020 durch das Landgericht Berlin jedoch stand. Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Berlin das Schreiben im Hinblick auf dessen allgemein gehaltenen Inhalt und den daraus ersichtlichen Anlass für die Mitteilung der Bankverbindung für künftige Zahlungen an die Vermieterin nicht als stillschweigende Kundgabe eines (eindeutigen) Bestätigungswillens seitens der Vermieterin gewertet hat. Denn aus einem schlüssigen Verhalten ist ein Bestätigungswille nur zu entnehmen, wenn jeder Beteiligte das Verhalten eindeutig als Bestätigung auffassen muss, mithin jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet; sobald das Verhalten auch auf anderen Gründen beruhen kann, ist grundsätzlich eine Bestätigung nicht anzunehmen25

Zum anderen hatte sich das Landgericht Berlin – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – noch nicht mit der Wirksamkeit der von der Vermieterin erklärten Kündigungen des Mietverhältnisses befasst.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 2025 – VIII ZR 152/23

  1. im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.11.2003 – VIII ZR 218/01, NJWRR 2004, 247 unter II 1; vom 09.05.2014 – V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 17 f.; vom 29.10.2020 – IX ZR 212/19, NZI 2021, 197 Rn. 9[]
  2. AG Charlottenburg, Urteil vom 17.03.2022 – 205 C 131/21[]
  3. LG Berlin, Urteil vom 28.06.2023 – 64 S 105/22[]
  4. vgl. nur BGH, Urteile vom 17.05.1988 – VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 unter II; vom 05.11.2003 – VIII ZR 218/01, NJW-RR 2004, 247 unter – II 1; vom 27.02.2008 – IV ZR 270/06, NJW-RR 2008, 977 Rn. 10 f.; vom 09.05.2014 – V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 17; vom 14.06.2016 – XI ZR 74/14, BKR 2016, 383 Rn. 22 mwN; vom 11.05.2017 – IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373 Rn.20 mwN; siehe auch BGH, Urteile vom 29.10.2020 – IX ZR 212/19, NZI 2021, 197 Rn. 9; vom 09.01.2024 – II ZR 220/22, NZG 2024, 452 Rn. 35 mwN[]
  5. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 31.01.1991 – VII ZR 291/88, BGHZ 113, 315, 320; vom 05.11.2003 – VIII ZR 218/01, aaO; vom 08.03.2012 – IX ZR 51/11, NJW 2012, 2099 Rn. 11; vom 09.05.2014 – V ZR 305/12, aaO Rn. 18 mwN; vom 29.10.2020 – IX ZR 212/19, aaO; vom 09.01.2024 – II ZR 220/22, aaO[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2014 – V ZR 305/12, aaO[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1983 – II ZR 56/82, NJW 1984, 1461 unter 2 b; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 37 Rn. 8[]
  8. vgl. Altmeppen, aaO; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 4. Aufl., § 37 Rn. 139, 142, 144[]
  9. vgl. nur BGH, Urteile vom 05.05.1983 – II ZR 56/82, NJW 1984, 1461 unter 2 b; vom 18.10.2017 – I ZR 6/16, NZG 2018, 221 Rn. 21 mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 01.02.2012 – VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 22; vom 11.05.2017 – IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373 Rn.20; vom 09.01.2024 – II ZR 220/22, NZG 2024, 452 Rn. 35; jeweils mwN[]
  11. vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2017 – I ZR 6/16, aaO, Rn. 22; vom 08.01.2019 – II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 40; vom 29.10.2020 – IX ZR 212/19, NZI 2021, 197 Rn. 9; vom 09.01.2024 – II ZR 220/22, aaO; jeweils mwN[]
  12. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 30.03.2011 – VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 26; vom 13.12.2012 – III ZR 298/11, NJW 2013, 448 Rn.19; vom 26.09.2023 – XI ZR 98/22, NJW 2023, 3790 Rn. 22; jeweils mwN[]
  13. vgl. BGH, Urteile vom 13.12.2012 – III ZR 298/11, aaO; vom 26.05.2020 – VI ZR 186/17, NJW 2020, 2534 Rn. 15; jeweils mwN[]
  14. vgl. hierzu BGH, Urteile vom 08.11.1991 – V ZR 260/90, NJW 1992, 899 unter – II 3; vom 16.07.2021 – V ZR 119/20, NJW 2021, 3781 Rn. 22 mwN; BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 17[]
  15. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.05.2023 – IX ZR 116/21, NZI 2023, 827 Rn.20 mwN[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012 – III ZR 298/11, NJW 2013, 448 Rn.20[]
  17. vgl. MünchKommBGB/Schubert, 10. Aufl., § 166 Rn. 130 mwN[]
  18. vgl. BGH, Urteile vom 13.12.2012 – III ZR 298/11, aaO Rn. 23; vom 25.05.2023 – IX ZR 116/21, aaO[]
  19. vgl. BGH, Urteile vom 01.02.2012 – VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 21; vom 09.05.2014 – V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 18; vom 14.06.2016 – XI ZR 74/14, BKR 2016, 383 Rn. 22; vom 11.05.2017 – IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373 Rn.20; jeweils mwN; vom 29.10.2020 – IX ZR 212/19, NZI 2021, 197 Rn. 9; vom 09.01.2024 – II ZR 220/22, NZG 2024, 452 Rn. 35[]
  20. BGH, Urteile vom 14.06.2016 – XI ZR 74/14, aaO mwN; vom 11.05.2017 – IX ZR 238/15, aaO; vom 09.01.2024 – II ZR 220/22, aaO[]
  21. vgl. BGH, Urteile vom 29.06.1999 – XI ZR 277/98, NJW 1999, 2883 unter – I 2 b mwN; vom 14.06.2016 – XI ZR 74/14, BKR 2016, 383 Rn. 23, und – XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 25[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1995 – VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371, 377; Beschluss vom 28.11.2008 – BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 35 ff.; Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2025, § 141 Rn. 14 f.; jeweils mwN[]
  23. vgl. nur BGH, Urteile vom 04.02.2015 – VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 24 f.; vom 06.12.2022 – II ZR 187/21, NJW 2023, 1220 Rn. 39; jeweils mwN[]
  24. vgl. BGH, Urteile vom 21.04.1998 – XI ZR 273/97, NJW 1998, 2528 unter – II 3; vom 11.02.2003 – XI ZR 130/02, WM 2003, 676 unter – II 3 a; vom 04.12.2012 – V ZR 142/14, NZM 2016, 582 Rn. 9 f.[]
  25. vgl. BGH, Urteile vom 28.04.1971 – VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1795 unter – II 3 e cc; vom 02.02.1990 – V ZR 266/88, BGHZ 110, 220, 223; vom 11.08.2010 – XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 Rn. 37; vom 16.12.2021 – VII ZR 398/21, NJW 2022, 1674 Rn. 17 [jeweils zu § 144 BGB]; siehe auch BGH, Urteil vom 11.02.2003 – XI ZR 130/02, aaO unter – II 3 b dd aE[]

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