Anmeldungen zum Handelsregister sind von den Notaren seit einiger Zeit nicht mehr alle in Papierform, sondern auf elektronischem Wege einzureichen. Besondere Gebühren für die Erstellung der zur elektronischen Anmeldung erforderlichen Datei darf der Notars hierfür nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht erheben:
Für die Erstellung einer Strukturdatei (XML-Datei) im Rahmen der aus der Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages folgenden Handelsregisteranmeldung ist keine gesonderte Gebühr nach §§ 32, 147 Abs. 2 KostO zu erheben. Es handelt sich hierbei um ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne der §§ 35, 147 Abs. 3 KostO.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 8 W 282/09











