Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim

Leitet ein Seniorenwohnheim über eine eigene Satellitenanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig an die Anschlüsse seiner Bewohner weiter, liegt keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn weder ein anderes technisches Verfahren eingesetzt noch ein neues Publikum erreicht wird.

Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim

Die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das interne Kabelnetz eines Seniorenwohnheims ist daher nicht zwangsläufig urheberrechtlich vergütungspflichtig, da die Bewohner einer vorwiegend dem dauerhaften Wohnen dienenden Einrichtung kein „neues Publikum“ bilden. Die Betreiberin muss daher für die untersuchte Weiterleitung weder an Urheber noch an Sendeunternehmen eine Vergütung zahlen.

In den beiden hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hatten zwei Verwertungsgesellschaften geklagt, die einerseits Nutzungsrechte von Musikurhebern und andererseits Rechte von Sendeunternehmen wahrnehmen. Die beklagte Betreiberin unterhält ein Senioren- und Pflegezentrum, in dessen Pflegebereich 89 pflegebedürftige Menschen dauerhaft in 88 Einzelzimmern und drei Doppelzimmern wohnen. Daneben verfügt die Einrichtung über Speisesäle und weitere Gemeinschaftsräume. Über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfängt die Betreiberin Fernseh- und Hörfunkprogramme. Diese leitet sie zeitgleich, unverändert und vollständig über das hauseigene Kabelnetz an die entsprechenden Anschlüsse in den Bewohnerzimmern weiter. Die Verwertungsgesellschaften sahen darin einen Eingriff in die von ihnen wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Nachdem die Betreiberin den Abschluss von Lizenzverträgen abgelehnt hatte, verlangten sie gerichtlich die Unterlassung der Weitersendung.

Das Landgericht Frankenthal hatte den beiden Klagen zunächst stattgegeben1. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken wies sie dagegen ab2. Die hiergegen gerichteten Revisionen blieben vor dem Bundesgerichtshof in beiden Verfahren ohne Erfolg:

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs greift die Betreiberin weder rechtswidrig in das Weitersenderecht der Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG noch in das entsprechende Recht der Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 UrhG ein. Die Kabelweitersendung ist zwar grundsätzlich ein besonderer Fall des Senderechts und damit der öffentlichen Wiedergabe. Die konkrete Programmweiterleitung erfüllte jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe.

Der Begriff ist bei den Rechten der Urheber im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Für das Weitersenderecht der Sendeunternehmen besteht zwar keine entsprechende unionsrechtliche Regelung. Der Bundesgerichtshof zieht aufgrund des Gebots einer einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts dennoch denselben unionsrechtlichen Maßstab heran. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für Sendeunternehmen einen abweichenden Begriff der öffentlichen Wiedergabe zugrunde legen wollte.

Eine öffentliche Wiedergabe setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zunächst eine Wiedergabehandlung und deren Öffentlichkeit voraus. Bei der erforderlichen individuellen Beurteilung sind weitere miteinander verflochtene Kriterien zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob für die Wiedergabe ein anderes technisches Verfahren verwendet oder ein „neues Publikum“ erreicht wird, an das die Rechtsinhaber bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe nicht gedacht hatten.

An beiden Voraussetzungen fehlte es im vorliegenden Fall. Nach einer vorausgegangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Übertragung der per Satellit empfangenen Programme durch das Kabelnetz eines Seniorenwohnheims kein von der ursprünglichen Übertragung verschiedenes technisches Verfahren dar.

Auch ein neues Publikum wird damit nicht angesprochen. Die Bewohner empfangen die Sendungen über die in ihren Zimmern vorhandenen Geräte im privaten Kreis. Sie gehören deshalb bereits zu dem Publikum, das die Rechtsinhaber mit ihrer Zustimmung zur ursprünglichen Rundfunksendung erreichen wollten.

Dass das Seniorenwohnheim neben dauerhaften Wohnplätzen auch einzelne Zimmer für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege anbietet, führte zu keiner anderen Beurteilung. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung liegt der Schwerpunkt der Einrichtung auf dem dauerhaften Wohnen. Ebenso wenig ändert die Weiterleitung in Speise- und Gemeinschaftsräume das Ergebnis. Diese Räume sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs lediglich als Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner anzusehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Urteile schaffen wichtige Orientierung für Betreiber von Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie für Verwertungsgesellschaften. Eine interne Kabelweiterleitung löst jedenfalls dann keine zusätzliche Vergütungspflicht aus, wenn Rundfunkprogramme zeitgleich, vollständig und unverändert übertragen werden und die Einrichtung nach ihrem Gesamtbild vorwiegend dem dauerhaften Wohnen dient. Die Entscheidung ist jedoch nicht ohne Weiteres auf Hotels, Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen mit wechselndem Publikum übertragbar. Entscheidend bleiben die konkrete Art der Übertragung und die Frage, ob die Empfänger bereits zu dem von den Rechtsinhabern ursprünglich angesprochenen Publikum gehören. Betreiber sollten deshalb insbesondere bei abweichenden technischen Lösungen, eigenständig zusammengestellten Angeboten oder einer überwiegend kurzfristigen Belegung prüfen, ob die urheberrechtlichen Voraussetzungen anders zu bewerten sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 34/23 und I ZR 35/23

  1. LG Frankenthal, Urteile vom 13.07.2022 – 6 O 272/21 und 6 O 318/21[]
  2. OLG Zweibrücken, Urteile vom 16.03.2023 – 4 U 101/22 und 4 U 102/22[]

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