Aufklärungspflicht über Innenprovision

Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht von Kreditinstituten im Rahmen eines Anlagenberatungsvertrages gelten in gleicher Form für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 4 WpHG. Wird einem Anleger, der sich in Risikoklasse 2 (von 5) einstuft und die Möglichkeit kurzfristiger moderater Kursschwankungen in Kauf nimmt mit der Maßgabe, dass mittel/langfristig ein Vermögensverlust unwahrscheinlich sei, von einem Anlageberater ein Fonds empfohlen, dessen Kurs in der Folgezeit um 70% fällt, ist die Anlageempfehlung nicht vertretbar. Ein krasser Anlageberatungsfehler liegt vor, wenn einem Anleger, der explizit keinerlei Risiko eingehen will, von einem Anlageberater ein börsengehandelter Genussschein nicht vertretbar.

Aufklärungspflicht über Innenprovision

Landgericht Itzehoe, Urteil vom 16. Juli 2010 – 7 O 251/09

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