Datenübermittlung an die Schufa – bei nur geringfügiger Überziehung des Dispositionskredits

Eine bei einer nur geringfügigen Überziehung des Dispositionskredits (hier: um 1,89 €) erfolgte Meldung der Bank an die Schufa über die deswegen erfolgte Kontokündigung ist rechtswidrig, so dass der Bankkunde einen Anspruch auf Widerruf der von der Bank veranlassten Datenübermittlung an die  Schufa gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB analog i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO hat.

Datenübermittlung an die Schufa – bei nur geringfügiger Überziehung des Dispositionskredits

Eine nicht von den Bestimmungen der DSGVO gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach allgemeinen Vorschriften genießt. Insofern ist ein Anspruch auf Widerruf der unzulässigen Übermittlung aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB gegeben.

So war in dem hier vom Landgericht Lüneburg entschiedenen Fall die Einmeldung der Bank unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig:

Die Datenübermittlung war auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 EU-DSGVO, der die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen bestimmt, rechtswidrig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S.1 f)) DSGVO nicht vor. Rechtlich richtet sich die Befugnis, Daten von Schuldnern an Auskunfteien zu übermitteln, nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f und Abs. 4 DSGVO. Erforderlich für die Übermittlung ist danach die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses. Zusätzlich ist eine Abwägung vorzunehmen, ob die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person die Interessen des Datenverwenders im Einzelfall überwiegen1. Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und der Abwägungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen werden durch § 31 Abs. 2 BDSG, welcher § 28a Abs. 1 BDSG a.F. praktisch wortgleich übernommen hat, in gesetzlich und praktisch handhabbarere Weise konkretisiert. Das Gericht teilt diesen rechtlichen Ansatz des Landgerichts Bonn. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten trägt das übermittelnde Kreditinstitut2.

Entgegen der Ansicht der Bank fällt die umfassende Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten aus; vielmehr überwiegen die Interessen des Bankkunden. Die Bank hatte kein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung an die Schufa. Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist normativ zu entscheiden und zunächst unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung zu beurteilen. Dabei können nicht nur rechtliche Interessen von Bedeutung sein, sondern es müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verarbeiters berücksichtigt werden3. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst der vom Datenverarbeiter verfolgte Zweck mit der Art, dem Inhalt sowie der Aussagekraft der Daten gegenüberzustellen4.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Bonn5, der sich das Landgericht Lüneburg anschließt, werden die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und der Abwägungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen durch § 31 Abs. 2 BDSG in gesetzlicher und praktisch handhabbarer Weise für die Datenübermittlung an die Schufa konkretisiert.

Eine unmittelbare Anwendung der Norm als Konkretisierung zwar nicht einschlägig. § 31 Abs. 2 BDSG bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person. Im Unterschied zum § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. wird nun nicht die Übermittlung der personenbezogenen Daten, sondern die Verwendung von Scorewerten (unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen durch Auskunfteien ermittelte Wahrscheinlichkeitswerten über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person) geregelt. Adressat ist daher abweichend zur früheren Regelung nicht die Quelle der Daten. § 28a Abs. 1 S. 2 BDSG a.F. hatte die eigene Verwendung der Daten der Übermittlung gleichgestellt hatte6

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Die (Nicht-)Einhaltung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BSDG können in entsprechender Anwendung jedoch als Indiz für die Rechtmäßig- bzw. Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung gewertet werden. Die Information über eine nicht vertragsgemäß abgewickelte fällige Forderung ist in ähnlicher Weise schutzbedürftig wie ein Scorewert. Bei Scorewerten handelt es sich ebenfalls um sensible Informationen über eine Person, die Auskunft über ihre Zahlungsfähig- bzw. Zahlungswilligkeit geben.

Hier liegt kein Fall des § 31 Abs. 2 BDSG vor. Daraus folgt bereits ein Indiz für die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung an die Schufa.

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BDSG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift muss das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis auf Grund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt worden sein und der Schuldner über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden sein. Daran fehlt es hier.

Selbst im Falle einer wirksamen Beendigung wäre die Einmeldung der Bank über einen Betrag von „1.020 Euro“ zum Ereignisdatum 10.09.2018 schon deshalb rechtswidrig, weil am 10.09.2018 nicht der gemeldete Forderungsbetrag von 1.020 Euro bestand, sondern nach dem eigenen Schreiben der Bank vom 10.09.2018 allenfalls ein solcher in Höhe von 1.1001,89 Euro. Bereits das macht die Einmeldung falsch und rechtfertigt einen Widerruf.

Der zwischen den Parteien geschlossene Zahlungsdienstrahmen über das Girokonto wurde nicht von der Bank durch ihr Schreiben wirksam fristlos aufgrund von Zahlungsrückständen gekündigt. Es lag kein die Bank berechtigenden wichtiger Grund i. S. d. Ziff.19 Abs. 3 der AGB vor.

Nach Ziff.19 Abs. 3 der AGB der Bank, die den AGB-Banken entspricht, ist eine fristlose Kündigung der Geschäftsverbindung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt.

Eine fristlose Kündigung wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht nach Ziff.19 Abs. 3 der AGB der Bank ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles im Sinne von § 323 Abs. 2 und 3 BGB entbehrlich.

Tatsachen, die einen wichtigen Grund rechtfertigen, liegen nicht vor. Das Konto des Bankkunden war zwar um 1,89 Euro am Tag der Kündigung (10.09.2018) überschritten. Die Bank hatte den Dispositionskredit jedoch nicht zuvor wirksam am 10.07.2018 fristlos gekündigt, sodass sie sich auch nicht auf einen Saldo von 1.001,89 Euro berufen könnte.

Denn in dem Schreiben der Bank  ist schon keine Kündigung des Dispositionskredits zu sehen:

Das Schreiben wurde maschinell erstellt und trägt keine Unterschrift.

Gegen eine Kündigung des Dispokredits mit diesem Schreiben spricht, dass die unzweifelhaft als Bank erfahrene Bank das Wort Kündigung – im Gegensatz zur später erfolgten weiteren Kündigung im Betreff und im Fließtext – schon nicht verwendet, auch nicht sinngemäß. Dem Gericht ist natürlich bewusst, dass dies auch nicht zwingend erforderlich ist und eine Kündigung auch konkludent erklärt werden kann. Bei einer Bank sind indes aus Sicht des Empfängers eindeutige Anforderungen zu stellen. Es erschließt sich auch kein Grund, warum die Bank eine Kündigung als solche auch nicht bezeichnet, wenn es sich um ein solche handeln soll. Den Dispokredit nach Prüfung der Vergabe“ nur noch bis zum 10.07.2018″ (= dem Tag des Schriftstücks) zur Verfügung stellen zu können, da die Vergabekriterien nicht mehr erfüllt werden, kann aus Sicht des Kunden auch als Aufforderung zu verstehen sein, für die Einhaltung der Vergabekriterien durch eine entsprechende „Rückführung“ des überschrittenen Dispos Sorge zu tragen, um die geprüften Vergabekriterien wieder herstellen und innerhalb des eingeräumten Rahmen den Dispokredit weiter in Anspruch nehmen zu können. Dies zeigt auch faktisch die Reaktion des Bankkunden, der daraufhin den mit 20 Euro überschrittenen Betrag ausglich und den Saldo innerhalb des Dispos zurückführte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht zwingend aus dem Hinweis, dass Verfügungen nur noch innerhalb des bestehenden Kontoguthabens möglich sind. Das damit eine Beendigung dies Dispo-Kredits und eine Aufforderung, den – nicht einmal mitgeteilten – Saldo (in welcher Höhe?) vollständig auszugleichen, lässt sich daraus nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass gem. Ziffer 4 der Verbraucherkreditinformation für den Überziehungskredit die Bank „im Fall einer Kündigung“ ohne Kündigungsfrist für die Rückzahlung eine angemessene Frist einräumen wird. Da dies im Schreiben vom 10.07.2018 unstreitig nicht erfolgt ist, kann es sich nach diesen Voraussetzungen schon nicht um eine (wirksame) Kündigung handeln. Für eine Aufforderung, den Saldo innerhalb der eingeräumten Dispos zurückzuführen, und gegen eine Beendigung des Dispokredits spricht das enthaltene Angebot, Verbindung aufzunehmen, um eine „andere Regelung“ zu finden.

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Das Schreiben vom 10.07.2018 würde als Kündigung auch nicht die Voraussetzung nach Ziffer 4 Satz 2 der Verbraucherinformationen für Überziehungskredite erfüllen, nach welcher die Bank bei der Ausübung des Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen wird. Als ein maschinell erstelltes Schreiben, dass jeder Kreditnehmer erhält, wurde schon keine vorherige Prüfung des konkreten Falls vorgenommen, um im Einzelfall Belange zu prüfen und ggf. Rücksicht zu nehmen. Eine Kündigung wegen 20 Euro bei einem Dispo von 1.000 Euro erscheint bei einem erstmaligen Überschreiten (und ohne Abmahnung) schlicht unverhältnismäßig, erst recht das Festhalten daran, obwohl bereits am 18.07.2018 der Dispo nicht mehr überschritten war. Vielmehr geht das Gericht von einem standardisierten automatisch generierten Schreiben bei Überschreiten eines Dispokredits aus. Rechtsmissbräuchlich ist zudem eine Kündigung, wenn die Bank ausreichend gesichert und der Zahlungsrückstand gering ist. Derartige Kündigungen sind nach § 242 BGB unwirksam. Durch die fristlose Kündigung ohne vorherige Ankündigung bei einer Überziehung des Kredits in Höhe von lediglich 20 Euro hat die Bank nicht in einem ausreichenden Maße auf die Belange des Bankkunden Rücksicht genommen, der als Kunde ein Interesse an der weiteren Inanspruchnahme des Dispos hatte. Auf eine Rücksichtnahme auf seine Belange durfte der Bankkunde auch vertrauen. Die Bank hat keine Rücksicht auf das Interesse des Bankkunden genommen, das Vertragsverhältnis über den Kreditvertrag aufrechtzuerhalten, in Zukunft den Überziehungskredit nicht zu überschreiten und damit seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Am 10.07.2018 überzog der Bankkunde den eingeräumten Dispositionskredit lediglich in einer Höhe von 20 Euro. Eine Überziehung des Kredits in einer so geringen Höhe kann schnell und vor allem von dem Kontoinhaber unbemerkt erfolgen, indem z.B. eine Lastschrift von dem Konto abgebucht wird. Der Betrag ist sehr gering und stellt kein erhöhtes Risiko eines Zahlungsausfalls des Bankkunden für die Bank dar. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Bankkunde den Betrag sofort nach Kenntnis der Überziehung ausglich. Der Bankkunde musste ohne vorherige Mittelung durch die Bank über die Überziehung nicht damit rechnen, dass die Bank ihre Rechte aus Nr.19 Abs. 2, Abs. 3 AGB ausüben würde und eine Rückführung des vollständigen Überziehungskredits verlangen könnte. Die Bank hat zudem nicht vorgetragen, dass der Bankkunde das Konto über einen längeren Zeitraum regelmäßig über eine größere Summe überzog, die eine sofortige Kündigung ohne vorherige Mitteilung rechtfertigen würde. Es wäre der Bank insbesondere auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 314 Abs. 2, § 627 Abs. 2, § 671 Abs. 2, § 675 Abs. 1 Hs. 2, § 723 Abs. 2 BGB, wonach eine außerordentliche Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist, zumutbar gewesen, dem Bankkunden über die Überziehung Kenntnis zu setzen, ihm eine angemessene Frist zu setzen oder ihn abzumahnen. Es sind keine berechtigten Interessen der Bank erkennbar, weshalb eine vorherige Mitteilung über die Überziehung unzumutbar gewesen wäre. Insbesondere drohte auch keine Schadensvertiefung, denn bei Überschreiten des eingeräumten Dispos besteht keine Verpflichtung einer Bank mehr, Verfügungen weiter auszuführen. Auch kann bei einer Größenordnung von 1.000 Euro mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bankkunde nicht zur zukünftigen Rückführung in der Lage sein werde.

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Letztlich wären selbst bei der Annahme einer Kündigung des Dispokredits jedenfalls für eine wirksame Kündigung der Kontoverbindung per 10.09.2018 auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BDSG erfüllt. Danach ist (kumulativ) erforderlich, dass der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. a BDSG), die erste Mahnung mindestens 4 Wochen zurückliegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b BDSG), der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. c BDSG) und der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. d BDSG). Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Bank.

Der Bankkunde hat die Überziehung des Dispositionskredits sofort nach Erhalt des unwirksamen Kündigungsschreibens vom 10.07.2018 beglichen. Schon am 18.07.2018 lag das Soll mit 999, 99 Euro unter dem Dispo. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei der gemäß der Anlage B 6 am 09.08.2018 versandten und am 11.08.2018 zugestellten Einschreibesendung um das Mahnschreiben der Bank vom 09.08.2018 handelte, fehlte es noch an einer 2. Mahnung. Entgegen der Ansicht der Bank ist das Bestreiten des Bankkunden hinsichtlich des Erhalts eines Schreibens vom 18.07.2018 erheblich. Das Gericht vermag sich nicht der Rechtsansicht des Landgerichts Bonn anschließen, dass von einem tatsächlichen Versand bei einem automatisiertem Verfahren auszugehen sei, die aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme rechtfertige, dass der Empfänger die Mahnung auch tatsächlich erhalten habe7. Selbst der Beweis einer Absendung würde nicht einen tatsächlichen Zugang beweisen. Auch unter Berücksichtigung der von der Bank für eine reine Schutzbehauptung des Bankkunden angeführten Indizien führt nicht zur der gerichtlichen vollen Überzeugung (§ 286 ZPO), dass der Bankkunde eine Mahnung vom 18.07.2018 tatsächlich erhalten hat. Gerichtsbekannt kann nicht ausgeschlossen werden, dass einfache Postsendungen nicht ankommen (selbst wenn sie tatsächlich abgesendet worden sein sollten), dass solche verloren gehen oder fehlerhaft eingeworfen werden. Mehr als Bestreiten und vortragen, ein solches Schreiben nicht bekommen zu haben, kann der Bankkunde im Rahmen einer „sekundären Darlegungslast“ auch nicht. Das Gericht hat im Rahmen einer Überzeugungsbildung auch keinen Anlass, verbleibende Zweifel zu ignorieren, wenn es bei der Tragweite einer späteren Schufameldung es der Bank oblegen hätte, für entsprechende förmliche Zustellungen zum Nachweis der Voraussetzungen Sorge zu tragen. Dass der Bankkunde keine weiteren Verfügungen vorgenommen hat, beweist nicht, dass er die (erste) Mahnung erhalten hat. Denn unabhängig davon war dem Bank bekannt, dass er seinen Dispo ausgereizt hatte, mithin deshalb keine weitergehenden Verfügungen vornehmen kann und darf.

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Ein überwiegendes Interesse der Bank, ihre Pflicht im Rahmen eines Warnsystems gegenüber der Schufa zu erfüllen, berechtigte die Bank nicht, am 10.09.2018 wegen einer Überschreitung des Dispositionskredits von allenfalls noch 1,89 Euro eine Überziehung des Kontos an die Schufa zu melden. Es lagen keine Mahnungen nach Fälligkeit der Forderung aus dem Dispositionskredit vor, dass eine Übermittlung über die Daten bei nicht Begleichen der Forderung erfolgen würde. Durch eine Meldung bei der Schufa droht mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung, dass der gemeldete zahlungsunfähig bzw. nicht kreditwürdig ist, die durch einen Eintrag bei der Schufa entstehen kann8. Das Interesse des Bankkunden, dass seine Daten nicht an die Schufa gemeldet werden und gegebenenfalls durch unbekannte Dritte eingesehen werden können, war besonders schützenswert.

Die Beeinträchtigung durch die Einmeldung bei der Schufa wirkt noch fort. So ist der Eintrag des Bankkunden bei der Schufa noch sichtbar und wurde ihr gegenüber nicht widerrufen oder gelöscht. Es liegt auch keine Duldungspflicht analog § 1004 Abs. 2 BGB vor.

Der Bankkunde hat aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens in Gestalt eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 1 BGB), den das Gericht für den konkreten Fall mit 1.000 Euro bemisst. Im Rahmen der Ermittlung der Schadenshöhe nach freier richterlicher Überzeugung gem. § 287 ZPO ist ein Anspruch in Höhe von 1.000 Euro angemessen, der in gesetzlicher Höhe ab dem 23.10.2019 gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 261, 253 ZPO zu verzinsen ist. Bei Abwägung aller Gesichtspunkte ist ein solcher Betrag erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter, wenn ihm ein solcher auf Grund eines Verstoßes der Bank gegen DSGVO entstanden ist und die Bank nicht nachweisen kann, dass sie für diesen Schaden nicht verantwortlich ist (Art. 82 Abs. 3 DSGVO).

Wie ausgeführt, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO i. V. m. Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO vor, den die Bank auch zu vertreten hat.

Dem Bankkunden ist ein immaterieller Schaden durch die Weitergabe seiner Daten über die offene Forderung der Bank entstanden. Für den immateriellen Schadensersatz gelten grundsätzlich die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze.

Dafür bedarf es entgegen der Ansicht der Bank nicht die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, welche sich nicht mit Art. 82 DSGVO verträgt. Sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt9. Der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig. Für diese Ansicht spricht auch der Erwägungsgrund 85 S. 1 der DSGVO. Danach kann eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten. Für eine weite Auslegung des Schadensbegriffs spricht zudem der Erwägungsgrund 146 S. 6 der DSGVO, wonach der Betroffene einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten soll. Die schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung könnte vor diesem Hintergrund auch nicht als untere Grenze einer Schmerzensgeldhöhe wieder eingelesen werden. Vielmehr ist der immaterielle Schaden umfassend zu ersetzen. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung würde jedoch regelmäßig zu einem hohen Schmerzensgeld führen10. Insbesondere bei der Zugänglichmachung von Daten einer betroffenen Person für Dritte ohne ihr Einverständnis, wird ein Schadensersatzanspruch auch einen immateriellen Schaden abzudecken haben, der diese öffentliche „Bloßstellung“ kompensiert11.

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Der immaterielle Schaden des Bankkunden liegt hier in dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. Durch die Übermittlung der Daten an die Schufa hat die Bank personenbezogene Daten an einen unbeteiligten und unberechtigten Dritten weitergegeben. Dadurch wird der Bankkunde bloß gestellt und es droht zudem mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung, die durch einen Eintrag bei der Schufa entstehen kann12.

Dem Bankkunden ist ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 Euro für eine rechtwidrigen Einmeldung eines Schuldsaldos von 1.020 Euro für eine Dauer von zwei Wochen zu; für einen höheren Anspruch fehlt es an konkreten tatsächlichen Anknüpfungstatsachen. Für die Bemessung der Schadenshöhe können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden bzw. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt13. Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren. Dies ist auch aus Art. 4 Abs. 3 EUV abzuleiten, wonach die Mitgliedsstaaten Verstöße angemessen sanktionieren sollen14.

Bei den Daten handelt es sich um schützenswerte und sensible Daten des Bankkunden. Sie können maßgeblichen negativen Einfluss auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr haben, indem Kredite versagt oder Verträgen nicht eingegangen werden. Dadurch können mittelbar Grundrechte wir die Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt werden. Im konkreten Fall ist andererseits jedoch zu berücksichtigen, dass die Einmeldung nur zwei Wochen bestand (18.09.-01.10.2018) und danach als erledigt erklärt wurde und sich „nur“ auf einen Betrag von 1.020 Euro bezog. Die Meldung eines Betrages in einer anderen Größenordnung wäre in der Beurteilung einer möglichen Auswirkung und Stigmatisierung höher zu beurteilen gewesen. Zudem hat der Bankkunde nicht dargelegt, dass die Einmeldung tatsächliche negative Auswirkungen, wie die Verschlechterung des Scorewerts oder die Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit, auf ihn hatte, was bei einer zweiwöchigen Meldung wohl auch nicht anzunehmen sein dürfte. So hat der Bankkunde nicht z.B. behauptet, dass wegen der Einmeldung ein Darlehensantrag, eine andere Finanzierung oder ein Kauf abgelehnt worden wären.

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Vor diesem Hintergrund siedelt das Gericht die Beeinträchtigung des Bankkunden in einem unteren Bereich an, für den es ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro für angemessen hält.

Ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Einmeldung gem. §§ 824 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB besteht nicht.

Erforderlich wäre eine Wiederholungsgefahr, die eine ernstliche, auf Tatsachen gründende Besorgnis ist, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies die für gleichartige Verletzungshandlungen zwar eine widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr15. Zur Widerlegung nach einem Erstverstoß genügt, dass entweder ein erneuter Eingriff nicht mehr rechtswidrig ist oder das Verhalten des Störers eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe bietet oder die tatsächlichen Entwicklungen einen Eingriff unwahrscheinlich machen16. So liegt es hier.

Nach Beendigung des Kontos und Begleichung der offenen Forderung Anfang Oktober 2018 ist es fernliegend, dass die Bank erneut die streitgegenständliche Forderung an die Schufa oder an einer anderen Wirtschaftsauskunftei meldet; mangels einer Geschäftsbeziehung kann es auch künftig keine offenen Forderungen geben. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr ist somit wiederlegt.

Ein Anspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf Mitteilung der Bank an die Schufa, dass derjenige Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben, besteht nicht. Der Anspruch ist unschlüssig; eine Anspruchsgrundlage i. S. d. § 194 BGB wird nicht gesehen.

Der Widerruf gegenüber der Schufa beinhaltet bei verständiger Würdigung bereits das Begehren, den Scorewert wiederherzustellen. Welche Konsequenzen die Schufa indes aus einem solchen Widerruf für die Berechnung der Score-Werte zieht, liegt in deren Verantwortungsbereich und nicht im Einflussbereich der Bank. Es erschließt sich nicht, weshalb die Bank über den Widerruf hinaus der Schufa mitteilen soll, dass der vorherige Zustand wiederhergestellt werden soll.

Der Bankkunde trägt auch nicht konkret vor, dass der Scorewert sich tatsächlich negativ verändert hat. Eine „begründete Gefahr“ zu vermuten, reicht dafür nicht.

Landgericht Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2020 – 9 O 145/19

  1. so auch LG Bonn, Urteil vom 23.10.2019 Rn.20[]
  2. Bruchner, in: Bankrechts-Hdb. § 41 Rn. 15[]
  3. BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 31. Ed.01.11.2019, DSGVO Art. 6 Rn. 49[]
  4. so für die bisherige Rechtslage unter dem BDSG: BGH CR 2009, 593 (595) – Spickmich; BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 31. Ed.01.11.2019, DSGVO Art. 6 Rn. 53[]
  5. LG Bonn, Urteil vom 23.10.2019 – 1 O 322/19[]
  6. Gola /Heckmann /Lapp, 13. Aufl.2019, BDSG § 31 Rn. 36[]
  7. LG Bonn, a.a.O. Rn. 26 m.N.[]
  8. vgl. LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2018 – 2/5 O 151/18[]
  9. Quaas, in: BeckOK DatenschutzR, Art. 82 DSGVO, Rn. 32[]
  10. Quaas, in: BeckOK DatenschutzR, 31. Ed.01.02.2020, DSGVO Art. 82 Rn. 31, 32[]
  11. Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl.2018, DSGVO Art. 82 Rn. 13[]
  12. vgl. LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2018 – 2/5 O 151/18, NZI 2019, 342[]
  13. BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, Art. 82 DSGVO, Rn. 31.[]
  14. Wybitul/Haß/Albrecht NJW 2018, 113, 115[]
  15. BGH, NJW 1994, 1281[]
  16. Palandt-Herrler, BGB, 79. Aufl., Einf v. § 823 Rn. 29[]

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