Die iranische Bankfiliale in der EU

Die Entscheidung des EU-Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wurde jetzt vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt. Der Europäische Gerichtshof wies das Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil des Gerichts der Europäischen Union zurück, mit dem die Aufnahme dieser britischen Tochtergesellschaft der Bank Melli Iran in die Liste der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen bestätigt wurde.

Die iranische Bankfiliale in der EU

Die Melli Bank ist eine in Großbritannien eingetragene Aktiengesellschaft, die von der Financial Services Authority (Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich) zugelassen und beaufsichtigt wird. Sie steht vollständig im Eigentum von Bank Melli Iran (BMI), einer vom iranischen Staat kontrollierten iranischen Bank.

Sachverhalt

Die Melli Bank ist eine in Großbritannien eingetragene Aktiengesellschaft, die von der Financial Services Authority (Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich) zugelassen und beaufsichtigt wird. Sie steht vollständig im Eigentum von Bank Melli Iran (BMI), einer vom iranischen Staat kontrollierten iranischen Bank. Im Jahr 2007 erließ der Rat zur Umsetzung einer Resolution des UN-Sicherheitsrats im Rahmen der Maßnahmen gegen den Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation eine Verordnung1, die das Einfrieren bestimmter Gelder vorsah. Es handelt sich um die Gelder der Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat bezeichnet wurden oder nach den Feststellungen des Rates der EU an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, sowie die Gelder der im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Einrichtungen stehenden Einrichtungen. Die betroffenen Einrichtungen wurden in einer Liste im Anhang der Verordnung aufgeführt.

Verfahren

Am 23 Juni 2008 erließ der Rat der Europäischen Union einen Beschluss2, wonach die BMI und ihre Tochtergesellschaften, darunter Melli Bank, in diese Liste aufgenommen wurden, was das Einfrieren ihrer Gelder zur Folge hatte. Der Rat warf BMI „Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear- und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind“ vor und erklärte, sie „[diene] als Vermittler für Irans sensible Geschäfte“. Die Melli Bank erhob gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsklage beim Gericht. Mit Urteil vom 19. Juli 2009 wies das Gericht der Europäischen Union diese Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Einfrierens der Gelder3.

Hiergegen legte die Melli Bank das vorliegende Rechtsmittel ein. Beim Gerichtshof der Europäischen Union kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.

Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist das Rechtsmittel zurück und stellt fest, dass dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen ist, der zur Aufhebung des Urteils des Gerichts führen könnte. Zunächst hat das Gericht nach Ansicht des Gerichtshofs keinen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt hat, dass das Unionsrecht den Rat dazu verpflichtet, die Gelder einer Einrichtung einzufrieren, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ einer Einrichtung steht, von der festgestellt worden ist, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist. Daher musste das Einfrieren der Gelder von Melli Bank – die zu 100 % im Eigentum von BMI, einer an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtung, steht – nicht damit begründet werden, dass Melli Bank selbst an der Proliferation beteiligt ist.

Sodann hat das Gericht der Europäischen Union nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zu Recht festgestellt, dass das Einfrieren der Gelder von Melli Bank mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, da es angemessen und erforderlich ist, um das rechtmäßige Ziel der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu erreichen. Wenn die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, von der festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass sie auf die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen. Unter diesen Umständen ist das Einfrieren der Gelder von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtung stehen, erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der gegen die letztgenannte Einrichtung erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt auch die Feststellung des Gerichts der Europäischen Union, dass es keine angemessenen alternativen Maßnahmen gibt, um dieses Ziel zu erreichen. Angesichts der fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit stehen die Einschränkungen der Freiheit zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und des Eigentumsrechts an einer Bank durch das Einfrieren von Geldern auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es die Auffassung vertreten hat, dass die Begründung des streitigen Beschlusses im Hinblick auf das Unionsrecht hinreichend war.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13. März 2012 – C-380/09 P [Melli Bank plc / Rat]

  1. Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19.04.2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. L 103, S. 1[]
  2. Rat, Beschluss 2008/475/EG zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007, ABl. L 163, S. 29[]
  3. EuG, Urteil vom 09.07.2009 – T-246/08 und T-332/08 [Melli Bank/Rat][]