§ 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG in der bis einschließlich 19.07.2024 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) verlangt als weitere ungeschriebene Voraussetzung, dass der Rechtsbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, beschwert ist.
Danach setzt die ordnungsgemäße Einlegung eines jeden Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung nachteilig betroffen und somit im konkreten Fall beschwerdeberechtigt ist1.
Abzustellen ist bei einer Rechtsbeschwerde eines Musterbeklagten folglich darauf, dass mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG aF ausgesetzten Verfahren (§ 22 Abs. 1 KapMuG aF) eine anspruchsbegründende Voraussetzung bejaht oder eine anspruchsausschließende Voraussetzung verneint oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu seinen Ungunsten beantwortet wird2.
Dabei ist es ausreichend, wenn für den Rechtsbeschwerdeführer die begründete Besorgnis besteht, dass die Prozessgerichte in einzelnen der ausgesetzten Verfahren in Bezug auf Feststellungen zu bestimmten Feststellungszielen zu seinen Lasten eine weitergehende Bindungswirkung annehmen, als der Musterentscheid sie tatsächlich enthält3.
Dies sahr der Bundesgerichtshof in dem hier entschiedenen Fall als gegeben an. Denn das zuvor hiermit befasste Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat Feststellungen zu dem Vorliegen von Prospektfehlern getroffen und bei der Tenorierung nicht zwischen den beiden Musterbeklagten unterschieden4. Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 geht es zwar in den Gründen davon aus, dass die Feststellungsanträge insoweit unzulässig seien, da hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 nur eine Haftung nach der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) bestehe. Damit dürfte es zum Ausdruck bringen, dass es den Vorlagebeschluss hinsichtlich der Musterbeklagen zu 1 insgesamt als gegenstandslos ansieht, was es jedoch nicht tenoriert hat. Eine bindende Verneinung einer Haftung der Musterbeklagten zu 1 wäre damit zudem nicht verbunden. Soweit das Oberlandesgericht im Rahmen des Feststellungsziels 3 Ausführungen zur Musterbeklagten zu 1 macht, bleibt unklar, ob es insoweit das Feststellungsziel als unbegründet zurückweisen wollte oder durch den zusätzlichen Verweis auf die früheren Ausführungen nur an der „Unzulässigkeit“ festhalten wollte. Für die Musterbeklagte zu 1 besteht daher die Gefahr, dass in den Ausgangsverfahren zu ihren Lasten von einer bindenden Feststellung von Prospektfehlern ausgegangen und diese zum Beispiel einer Haftung als Vertriebsverantwortliche zugrunde gelegt wird5.
Die Musterbeklagte zu 1 hat sich vorliegend in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung auch in ausreichender Weise mit der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auseinandergesetzt. Eine Unzulässigkeit ihrer Rechtsbeschwerde hat sie nur bei Zugrundelegung der von ihr vorgenommenen Auslegung der Ausführungen des Oberlandesgerichts angenommen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2024 – XI ZB 8/21
- BGH, Beschluss vom 13.09.2022 – XI ZB 13/21, WM 2023, 1370 Rn.19 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 45 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023, aaO Rn. 49 mwN[↩]
- OLG Hamburg, Musterentscheid vom 11.06.2021 – 13 Kap 22/19[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.07.2023 – XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff.[↩]
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- Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude): Nikolay Kazakov










