Einbruch ins Bankschließfach – und die Bank haftet nicht für hochprofessionellen Angriff

Eine Bank verletzt ihre Pflicht zur tresormäßigen Sicherung von Schließfächern nicht bereits deshalb, weil es Tätern gelingt, vorhandene Sicherheitseinrichtungen zu überwinden. Maßgeblich ist, ob die Anlage aus der gebotenen ex-ante-Perspektive dem anerkannten Stand der Technik entspricht und gegen die im konkreten Einzelfall üblicherweise zu erwartenden Gefahren hinreichend geschützt ist.

Einbruch ins Bankschließfach – und die Bank haftet nicht für hochprofessionellen Angriff

Mit dieser Begründung hat aktuell das Hanseatische Oberlandesgericht die Hamburger Sparkasse AG im sogenannten „Haspa-Schließfachverfahren“ von einer Schadensersatzforderung wegen eines spektakulären Einbruchdiebstahls freigestellt.

Dem Rechtsstreit lag ein Einbruch in den Tresorraum einer Haspa-Filiale in Norderstedt zugrunde. Ein Bankkunde hatte dort Ende April 2021 ein Schließfach angemietet und Anfang Mai 2021 von seinem Girokonto 150.000 € in bar abgehoben. Ob er das Geld anschließend tatsächlich in das Schließfach legte, war zwischen den Parteien streitig. Seine Ansprüche gegen die Bank trat der Kunde später an die Bankkundin ab. An einem Wochenende Anfang August 2021 verschafften sich unbekannte Täter von leerstehenden Praxisräumen, die schräg oberhalb der Bankfiliale lagen, mithilfe eines Kernbohrers Zugang zum Tresorraum. Dort brachen sie rund 650 der mehr als 1.200 Schließfächer auf und entwendeten die darin befindlichen Wertsachen. Auch das Schließfach des Kunden war betroffen. Der im Tresorraum installierte Bewegungsmelder löste während des Einbruchs keinen Alarm aus. Spätere polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass die Täter den Melder manipuliert hatten. Bereits im Oktober 2020 war es in einer Haspa-Filiale in Hamburg-Altona zu einem ähnlichen Einbruchsversuch gekommen, bei dem ebenfalls ein Kernbohrer eingesetzt und Bewegungsmelder manipuliert worden waren. Die Haspa zahlte außergerichtlich 40.000 € an den Schließfachinhaber. Auf diesen Betrag war ihre Haftung nach den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen begrenzt. Weitere Zahlungen lehnte sie ab.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hamburg gab der Schadensersatzklage weitgehend statt und verurteilte die Sparkasse zur Zahlung weiterer 110.000 Euro zuzüglich Verzugszinsen1. Nach Auffassung des Landgerichts hatte die Haspa ihre Pflicht zur tresormäßigen Sicherung verletzt.

Die dagegen gerichtete Berufung der Sparkasse hatte Erfolg. Das Hanseatische Oberlandesgericht verneinte bereits objektiv eine Verletzung der aus dem Schließfachmietvertrag folgenden Sicherungspflichten. Die Haspa habe weder gegen einschlägige DIN- oder VdS-Vorgaben noch gegen branchenübliche Sicherheitsstandards verstoßen.

Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen entsprach insbesondere der eingesetzte Bewegungsmelder zum Zeitpunkt des Einbruchs dem höchsten verfügbaren VdS-Standard. Es habe sich um das seinerzeit beste am Markt verfügbare Modell mit dem höchsten Schutzniveau gehandelt. Aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive habe es zudem keine Erkenntnisse gegeben, dass ein Bewegungsmelder dieses Typs auf die von den Tätern gewählte Weise manipuliert werden konnte. Selbst den kriminalpolizeilichen Experten sei es erst nach monatelangen Ermittlungen gelungen, die Manipulationsmethode aufzuklären.

Auch einen Verstoß gegen branchenübliche Standards konnte das Hanseatische Oberlandesgericht nicht feststellen. Entsprechende über die eingehaltenen technischen Vorgaben hinausgehende Standards bestanden nach seiner Überzeugung nicht.

Zwar muss eine Schließfachanlage grundsätzlich dem anerkannten und sich fortentwickelnden Stand der Technik entsprechen. Dagegen umfasst die dynamische Pflicht zur tresormäßigen Sicherung nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts jedoch keine Verpflichtung der Bank, Schutz gegen jede nur denkbare Angriffsmethode zu gewährleisten. Entscheidend sei vielmehr, ob die Sicherung vor den im konkreten Einzelfall üblicherweise zu erwartenden Gefahren schützt. Eine Bank müsse daher weder das theoretisch optimale noch das aus Sicht ihrer Kunden wünschenswerte Sicherheitsniveau verwirklichen. Eine Pflichtverletzung liege erst vor, wenn das objektiv erforderliche Schutzniveau unterschritten werde.

Ein solcher Verstoß ließ sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch unter Berücksichtigung des vorangegangenen Einbruchsversuchs in der Filiale Hamburg-Altona nicht feststellen. Der Bankkundin sei nicht der Nachweis gelungen, dass die Bank aus diesem Vorfall unzureichende Konsequenzen gezogen habe. Der anschließend in Norderstedt eingesetzte Bewegungsmelder sei das seinerzeit beste verfügbare Modell gewesen und hätte den späteren Einbruch nach den Ausführungen des Sachverständigen auch erkannt, wenn die Täter ihn nicht manipuliert hätten. Dass gerade ein solcher Melder erfolgreich manipuliert werden konnte, sei damals nicht bekannt gewesen.

Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, insbesondere eine zusätzliche Flächenüberwachung der Tresorwände, musste die Haspa nach Auffassung des Oberlandesgerichts ebenfalls nicht vorsehen. Aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse sowie der Bauweise der Filiale und des Tresorraums sei es aus damaliger Sicht extrem unwahrscheinlich gewesen, dass Täter auf die später tatsächlich gewählte Weise in den Tresorraum eindringen würden. Dass sich dieses außergewöhnliche Risiko schließlich realisierte, lasse deshalb für sich genommen nicht auf eine unzureichende Sicherung schließen.

Mangels Pflichtverletzung bestand nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts kein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Schließfachmietvertrag. Auf die Berufung der Haspa hat das Hanseatische Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil daher abgeändert und die Klage abgewiesen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil konkretisiert den Sicherheitsmaßstab, den Banken bei der Verwahrung von Kundeneigentum in Schließfachanlagen einzuhalten haben. Von besonderer Bedeutung ist die konsequente ex-ante-Betrachtung: Aus dem Umstand, dass ein technisch aufwendiger Einbruch tatsächlich erfolgreich war, darf nicht rückblickend auf eine Pflichtverletzung der Bank geschlossen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Sicherheitsvorkehrungen zum Tatzeitpunkt dem anerkannten Stand der Technik entsprachen und den üblicherweise zu erwartenden Gefahren Rechnung trugen. Banken schulden danach keinen absoluten Schutz und müssen nicht jede theoretisch denkbare Angriffsmethode antizipieren. Für geschädigte Schließfachkunden kann dies die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erheblich erschweren, da sie konkrete Defizite des zum Tatzeitpunkt erforderlichen Sicherheitsniveaus darlegen und beweisen müssen. Frühere vergleichbare Einbrüche können dabei zwar gesteigerte Sicherungspflichten auslösen; entscheidend bleibt jedoch, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen aufgrund des damaligen Erkenntnisstands tatsächlich geboten waren.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2026 – 13 U 95/23

  1. LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2023 – 330 O 127/22[]