Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Ihm sind die fehlerhaften Angaben des Vermittlers nach § 278 BGB zuzurechnen.
Der Gründungsgesellschafter hatte die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären1.
Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen2.
Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert3. Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird4, lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht5. Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Gründungsgesellschaftern als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.
Der Gründungsgesellschafter hat die Pflicht zur Aufklärung teilweise auf die Vertriebsgesellschaft übertragen. Dass sie nach dem Prospekt nicht selbst für den Vertrieb der Anlage zuständig war, sondern der Vertrieb Aufgabe der E. GmbH war, ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an der Zurechnung nichts. Der Gründungsgesellschafter hat die Aufklärung der Beitrittsinteressenten der Vertriebsgesellschaft übertragen, weil sie nach dem im Prospekt genannten Konzept Beitrittsinteressenten nicht selbst, sondern über die Vertriebsgesellschaft warb. Dieser Vertriebsgesellschaft wurden damit auch die Verhandlungen mit den Beitrittsinteressenten und ihre Aufklärung übertragen.
Wenn das anstelle des Gründungsgesellschafters mit den Beitrittsverhandlungen und der Aufklärung beauftragte Vertriebsunternehmen weitere Untervermittler zugezogen hat, führt dies zur Haftung der Gründungsgesellschafter nach § 278 BGB für ein Verschulden der Untervermittler. Das Verschulden von Untervermittlern ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste6. Der Gründungsgesellschafter musste hier bereits deshalb mit der Einschaltung weiterer Untervermittler rechnen, weil das mit dem Vertrieb beauftragte Unternehmen Untervermittler einschalten durfte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2012 – II ZR 69/12
- st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011 – II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7; Urteil vom 03.12.2007 – II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17; Urteil vom 26.09.2005 – II ZR 314/03, ZIP 2005, 2060, 2063; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652; Urteil vom 03.02.2003 – II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14.01.1985 – II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 01.10.1984 – II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 – III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19.06.2008 – III ZR 159/07 für den Anlageberater[↩]
- BGH, Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652[↩]
- BGH, Urteil vom 15.12.1959 – VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14.02.1989 – VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725[↩]
- BGH, Urteil vom 08.01.2004 – VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156, 2157; Urteil vom 09.07.1998 – III ZR 158/97, ZIP 1998, 1389, 1390; Urteil vom 24.09.1996 – XI ZR 318/95, ZIP 1996, 1950, 1951[↩]










