KapMuG-Musterverfahren – und der Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren

Ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen und muss erkennen lassen, welche einzelnen Feststellungsziele angegriffen sind1.

KapMuG-Musterverfahren – und der Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren

Es genügt aber, wenn der Antrag des Musterrechtsbeschwerdeführers, gegebenenfalls unter Heranziehung der Rechtsbeschwerdebegründung im Übrigen und des in Bezug genommenen Musterentscheids, erkennen lässt, welche Abänderungen angestrebt werden2.

Dass der Prüfungsstoff des Musterverfahrens durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehende Bindung des Oberlandesgerichts an den Vorlagebeschluss und nicht durch „Anträge“ der Beteiligten des Musterverfahrens vorgegeben ist, ist für die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids im Rechtsbeschwerdeantrag ohne Belang3

Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muss eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Rechtsbeschwerdegründe). Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Rechtsbeschwerdebegründung grundsätzlich auf alle Teile der angegriffenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil als unzulässig zu verwerfen. Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist im Hinblick darauf eine Begründung für jede gesondert begehrte Feststellung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder zur Klärung einer Rechtsfrage geboten, weil diese jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens bilden4. Die Begründung muss jede unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägung infrage stellen, auf die die angegriffene Entscheidung gestützt ist5.

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rechtsbeschwerde gehört die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Die Begründung muss sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und den Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Rechtsbeschwerdeangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Begründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll6. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen7.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2024 – II ZB 14/22

  1. BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44; Beschluss vom 06.10.2020 – XI ZB 28/19, ZIP 2021, 1336 Rn. 21[]
  2. BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 45; Beschluss vom 14.06.2022 – XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 39[]
  3. BGH, Beschluss vom 06.10.2020 – XI ZB 28/19, ZIP 2021, 1336 Rn. 21[]
  4. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 30 ff.[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2018 – V ZR 68/17, Rn. 7 zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2014 – IV ZR 371/13, VersR 2015, 1121 Rn. 2 für § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2000 – II ZR 172/98, MDR 200, 535, 536; Beschluss vom 10.05.2022 – VI ZB 4/20, MDR 2022, 1088 Rn. 6; Beschluss vom 13.12.2022 – VIII ZB 43/22, Rn.19, jeweils für § 520 Abs. 3 ZPO[]

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