Scheingewinne und die Provision des Anlagevermittlers

Zur Berechnung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs gegen einen Anlagevermittler, dem Provisionen auch auf Scheingewinne gezahlt worden sind, hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung bezogen:

Scheingewinne und die Provision des Anlagevermittlers

Dabei geht der Bundesgerichtshof von der Anfechtbarkeit der Zahlung der Folgeprovisionen aus, soweit diese darauf beruhen, dass der Anlagevermittler dem Geschäftsherrn die Kontostände der Anleger unter Einbeziehung von – dem Anleger betrügerisch vorgeschwindelten – Scheingewinnen mitgeteilt hat. Dieser kann gemäß § 134 Abs. 1 InsO von dem Anlagevermittler Erstattung der Folgeprovisionen beanspruchen, weil es sich insoweit um unentgeltliche Leistungen handelt.

Der Provisionsanspruch des Anlagevermittlers war dem Grunde nach gegeben. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil, welches ebenfalls das hier zugrunde liegende Betrugsmodell betraf, klargestellt, dass die Verträge mit den einzelnen Anlegern nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig waren1. Eines Rückgriffs auf § 242 BGB bedarf es deshalb nicht.

Der Anlagevermitller ist zur Rückgewähr der empfangenen Bestandsprovisionen verpflichtet, soweit diese darauf beruhen, dass er die jeweiligen Kontostände einschließlich der den Anlegern zugewiesenen Scheingewinne mitgeteilt hat.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zahlung einer Provision für die Vermittlung von Kapitalanlagen, die auf der Einbeziehung von Scheingewinnen beruht, sowie die Leistung einer hierauf bezogenen Folgeprovision unentgeltlich sind2. Damit muss der Anlagevermittler vorliegend die von ihr vereinnahmten Folgeprovisionen teilweise zurückerstatten. Den Betreuungsdiensten des Anlagevermittlers kommt in Bezug auf die erfundenen Scheingewinne kein objektiver Wert zu, weil es insoweit einen tatsächlichen Erfolg der Beteiligung nicht gegeben hat. Dies führt zur Unentgeltlichkeit3.

Ein Extremfall, der es rechtfertigen könnte, trotz Vorliegens der Anfechtungsvoraussetzungen die Durchsetzung des Rückgewähranspruchs als treuwidrig anzusehen4, liegt nicht vor. Der Anlagevermittler wurde nicht für die Betreuungsleistungen als solche, sondern in Abhängigkeit vom jeweiligen Beteiligungswert der Anlage vergütet. Die Vergütung knüpfte nicht an bestimmte Betreuungsdienste an, die bei der Beklagten einen entsprechenden Aufwand verursacht haben. Sie ist vielmehr unabhängig von der Frage geleistet worden, ob die Beklagte überhaupt noch Leistungen erbracht hat, um die Kundenbeziehung zu pflegen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. September 2011 – IX ZR 209/10

  1. BGH, Urteil vom 09.12.2010 – IX ZR 60/10, ZInsO 2011, 428 Rn. 11[]
  2. BGH, Beschluss vom 21.12.2010 – IX ZR 199/10, ZInsO 2011, 183 Rn. 3 f, 9 ff mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010, aaO Rn. 13[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2008 – IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 16; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl., § 96 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 45[]