Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Skontrenverteilung durch die Frankfurter Wertpapierbörse für rechtens erklärt. Skontroführung ist die Vermittlung und der Abschluss von Börsengeschäften zu den einem Skontroführer zugewiesenen Wertpapieren unter Einschluss der Preisfeststellung im Präsenzhandel der Wertpapierbörse.
Die Antragstellerin in dem jetzt vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschiedenen Verfahren ist eine für die Frankfurter Wertpapierbörse zugelassene Skontroführerin. Mit Bescheid vom 23. März 2007 erhielt sie befristet bis zum 25. September 2009 bestimmte Aktienskontren zugeteilt. Auf einen entsprechende Antrag betraute die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse die Antragstellerin mit Bescheid vom 28. August 2009 mit Wirkung ab dem 28. September 2009 befristet bis zum 27. März 2012 mit bestimmten Skontrengruppen und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid sowie gegen alle anderen Zuteilungsbescheide gegenüber den anderen Skontroführern (den Beigeladenen) ein. Am 11.09.2009 suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach.
Sie hält den Zuteilungsbescheid für rechtswidrig. Sie meint im Rahmen der Zuteilung von Aktienskontren sei in besonderer Weise der Bestand und die Stabilität des bereits konstituierten Marktes und der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb des Teilnehmers zu berücksichtigen. Dem Gedanken des Bestandsschutzes komme eine zentrale Rolle zu. Erst die wiederholte Zuweisung von bestimmten Skontren zu bestimmten Skontroführern führe zum Aufbau eines speziellen Know-Hows. Es liege im Interesse aller Beteiligter (Anleger, Frankfurter Wertpapierbörse, Skontroführer und der Finanzplatz insgesamt). Vor diesem Hintergrund sollten den vorhandenen Skontroführern, zu denen die Antragstellerin gehöre, zunächst die Skontrengruppen zugeteilt werden, die ihnen bisher schon zugeteilt gewesen seien. Für einen vollständigen Entzug der bislang zugewiesenen Skontrengruppen bedürfe es in Anbetracht der Grundrechtsrelevanz und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingender Gründe des Gemeinwohls von erheblichem Gewicht. Solche Gründe lägen aber nicht vor. Die Antragsgegnerin hält ihren Bescheid für rechtmäßig und meint insbesondere die einschlägigen Vorschriften der Börsenordnung vermittelten keinen Bestandsschutz. Der Satzungsgeber habe lediglich im Interesse des Publikums gehandelt und nicht im individuellen Interesse der Skontroführer.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag abgelehnt, denn ein Anspruch auf Zuteilung der begehrten Skontrengruppen lasse sich den Vorschriften der Börsenordnung nicht entnehmen. Die einschlägigen Vorschriften gewährten keine Rechtsposition im Interesse eines Skontroführers. Sie dienten vielmehr der sachgerechten und effektiven Durchführung der Skontroführung im Interesse des Publikums. Sie seien nicht zu dem Zweck geschaffen worden, Skontroführern die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einer neuen Zuteilungsperiode zu erleichtern bzw. das Know-How zu ihren Gunsten komplett zu erhalten. Dieses Ergebnis verstoße auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, da das Grundgesetz umfassenden Rechtsschutz nur zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte garantiere unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht werde, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewähre.
Hingegen genüge weder die Verletzung wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich Reflexwirkungen hätten. Ein Anspruch folge des Weiteren weder aus der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Weiterhin habe die Antragsgegnerin auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bzw. das Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung verstoßen.
Die Neuverteilung der Skontrengruppen für eine neue Zuteilungsperiode sei durch das öffentliche Interesse geboten und verletze nicht willkürlich die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. September 2009 – 1 L 2589/09.F(1) (nicht rechtskräftig, Beschwerde ist eingelegt)









