Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts

Bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) besteht auch für Sachverhalte ab dem 1. November 2007 keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ihre Gewinnspanne (hier: in Form ihres Einkaufsrabatts). Etwas anderes folgt weder aus §§ 31 ff. WpHG, insbesondere § 31d WpHG, in der seit dem 1. November 2007 geltenden Fassung noch aus Art. 19 der Finanzmarktrichtlinie1 in Verbindung mit Art. 26 der Durchführungsrichtlinie23.

Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. In einem solchen Fall ist es nämlich für den Kunden bei der gebotenen normativobjektiven Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss4. Nichts anderes gilt nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung, wenn wie hier fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) oder des Eigenhandels (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WpHG) zu einem über dem Einkaufspreis liegenden Preis veräußert werden5. Ein Umstand, der wie die Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers für den Kunden im Rahmen des Kaufvertrags offensichtlich ist, lässt innerhalb des Beratungsvertrags seine Schutzwürdigkeit entfallen6. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen und zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen nicht entgegen7.

Dementsprechend bestand keine Pflicht der Bank zur Aufklärung über den aus dem streitgegenständlichen Wertpapiergeschäft erzielten Gewinn.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Wertpapiere von der beklagten Bank aufgrund von Kaufverträgen in Form sogenannter Festpreisgeschäfte erworben. Soweit der Kläger dagegen aus einem Kommissionsvertrag Rechte herleiten möchte, trägt er für dessen Zustandekommen die Darlegungs- und Beweislast8.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte vom Kläger über den Einkaufsrabatt hinaus einen gesonderten Ausgabeaufschlag verlangt und erhalten hat, ergibt sich nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es unerheblich, in welcher Weise die Bank bei einem Veräußerungsgeschäft ihr Gewinninteresse verfolgt9. Lediglich für den Fall eines hier nicht vorliegenden Kommissionsgeschäfts hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, ob eine beratungsvertragliche Aufklärungspflicht der Bank über eine unmittelbar vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene Provision dann besteht, wenn der Kunde seinerseits eine Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt10.

Auch eine zivilrechtliche Haftung der Bank wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 31d WpHG verneint der Bundesgerichtshof. Diese Vorschrift begründet weder (vor-)vertragliche Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger noch deliktische Schadensersatzansprüche. Ob Gewinnmargen im Festpreisgeschäft, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus dem Kaufpreis des Kunden erzielt, oder ein vom Emittenten gewährter Rabatt auf den Emissionspreis eine Zuwendung im Sinne des § 31d WpHG darstellen11, kann deshalb dahinstehen.

Die Verhaltens, Organisations- und Transparenzpflichten der §§ 31 ff. WpHG, die im Wesentlichen Vorgaben von Titel II Kapitel II der Finanzmarktrichtlinie12 und der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsrichtlinie13 umsetzen, sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Natur und wirken deshalb auf das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunde nicht ein.

Der deutsche Gesetzgeber hat in Gestalt des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (FRUG)14 und der hierdurch zum 1.11.2007 in Kraft getretenen Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben nicht auf zivil, sondern auf aufsichtsrechtlicher Ebene vorgenommen15. Daher handelt es sich bei den §§ 31 ff. WpHG, auch soweit sie Verhaltenspflichten der Wertpapierfirmen gegenüber dem Kunden normieren, nach der Rechtsprechung des erkennenden Bundesgerichtshofs um aufsichtsrechtliche Bestimmungen, die lediglich öffentlichrechtliche Pflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und deren Aufsicht durch staatliche Behörden, nicht jedoch unmittelbare Rechte und Pflichten zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und deren Kunden zum Gegenstand haben16. Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum17.

Gegen einen (auch) zivilrechtlichen Charakter der §§ 31 ff. WpHG sprechen insbesondere die Gesetzesmaterialien. Nach der Begründung des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes waren aufsichtsrechtliche Regelungen beabsichtigt18, und zwar ausschließlich19.

Der öffentlichrechtliche Charakter der §§ 31 ff. WpHG wird ferner durch die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mittels hoheitlichen Zwangs Aufsicht auszuüben (vgl. §§ 4, 35 WpHG), belegt20. Zudem bestimmt § 4 Abs. 4 FinDAG, dass die Bundesanstalt ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt21.

§ 31d WpHG kann auch nicht im Wege einer Ausstrahlungswirkung eine eigenständige schuldrechtliche Aufklärungspflicht der Beklagten über die von ihr aus einem Wertpapiergeschäft erzielte Gewinnmarge begründen. Die öffentlichrechtlichen Wohlverhaltenspflichten der §§ 31 ff. WpHG können zwar, soweit ihnen eine anlegerschützende Funktion zukommt, für Inhalt und Reichweite (vor-)vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten von Bedeutung sein22. Ihr zivilrechtlicher Schutzbereich geht aber nicht über diese (vor-)vertraglichen Pflichten hinaus. Daraus folgt, dass ihnen keine eigenständige, über die zivilrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausgehende schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt23. Die aufsichtsrechtlichen Wohlverhaltenspflichten bewirken daher als solche weder eine Begrenzung noch eine Erweiterung der zivilrechtlich zu beurteilenden Haftung des Anlageberaters24.

Des Weiteren ist § 31d WpHG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, dessen Verletzung durch die Beklagte deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach sich ziehen könnte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die §§ 31 ff. WpHG in der bis zum 31.10.2007 geltenden Fassung aufsichtsrechtlicher Natur, ohne dass ihnen eine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt23. An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof auch für die ab dem 1.11.2007 geltenden §§ 31 ff. WpHG festgehalten15. Das entspricht der überwiegenden Auffassung in der Rechtsliteratur25.

Die §§ 31 ff. WpHG, insbesondere die sogenannten Wohlverhaltenspflichten, dienen zwar dem Anlegerschutz. Weitere Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Dabei muss in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen26.

Eine derartige Tendenz des Gesetzgebers für eine deliktische Einstandspflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des handelnden Mitarbeiters ist nicht ersichtlich. Wie oben dargestellt, waren vielmehr ausschließlich aufsichtsrechtliche Regelungen beabsichtigt, ohne zivilrechtliche Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Wenn auch § 31d WpHG dem Schutz des Kunden dienen soll27, ist das Verhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunde nicht Regelungsgegenstand von § 31d WpHG. § 31d WpHG ist vielmehr als objektiver Verbotstatbestand ausgestaltet28, dessen Adressat nur das Wertpapierdienstleistungsunternehmen29 und daneben allenfalls noch der zuwendende Dritte, nicht jedoch der Kunde ist. Dieser ist lediglich reflexartig betroffen30.

Eine Erweiterung der schuldrechtlichen Aufklärungspflichten ist auch nicht aufgrund der Vorgaben der Finanzmarkt- und Durchführungsrichtlinie angezeigt, deren Umsetzungsfristen im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung anders als in dem dem BGH-Urteil vom 26. Juni 201231 zugrundliegenden Sachverhalt32 bereits abgelaufen waren33.

Art.19 der Finanzmarktrichtlinie in Verbindung mit Art. 26 der Durchführungsrichtlinie, die durch § 31d WpHG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind, verlangen nach – bislang allerdings nicht entscheidungserheblicher – Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Umsetzung in innerstaatliches Recht dergestalt, dass unmittelbare Rechtswirkungen zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden begründet werden34. Die Richtlinien erfordern vielmehr ausschließlich eine innerstaatliche Umsetzung in Form eines Aufsichtssystems durch staatliche Behörden. Das entspricht auch der herrschenden Ansicht in der Rechtsliteratur35 und wohl auch der überwiegenden Umsetzungspraxis in den Mitgliedstaaten36.

Diese Sichtweise ist vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Urteil vom 30. Mai 201337 bestätigt worden. Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass Art. 51 der Finanzmarktrichtlinie lediglich vorsieht, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder Verwaltungssanktionen verhängt werden können, die Richtlinie jedoch weder bestimmt, dass die Mitgliedstaaten vertragliche Folgen für den Abschluss von Verträgen vorsehen müssen, in denen die Verpflichtungen missachtet werden, die sich aus den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung des in dem Vorabentscheidungsersuchen maßgeblichen Art.19 Abs. 4 und 5 der Finanzmarktrichtlinie ergeben, noch, welche Folgen in Betracht kommen38. Dies steht mit Erwägungsgrund 41 der Durchführungsrichtlinie im Einklang, der wie folgt lautet: „In Bezug auf die Form, den Inhalt und die Erfüllung von Verträgen über die Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen legt die Richtlinie jedoch keine weiteren Pflichten fest“. Diese Auffassung vertritt im Übrigen auch die Kommission. Im Zusammenhang mit der geplanten Neufassung der Finanzmarktrichtlinie39 hat sie geäußert, dass eine zivilrechtliche Haftung der Wertpapierfirma gegenüber den Kunden nicht Gegenstand der derzeit noch geltenden Finanzmarktrichtlinie ist40. Für die Umsetzung des vorliegend maßgeblichen Art.19 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie kann nichts anderes gelten.

In Ermangelung einer Regelung der Union kommt es vielmehr der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die vertraglichen Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen festzulegen, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden müssen41. Danach bedarf es einer schuldrechtlichen Haftung der Wertpapierfirma wegen der Nichtaufklärung über ihr vom Emittenten gewährter Einkaufsrabatte nicht, wobei es offen bleiben kann und daher eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH nicht bedarf, ob solche Einkaufsrabatte überhaupt unter den Begriff der Zuwendung im Sinne von Art. 26 Buchst. b der Durchführungsrichtlinie fallen. Weder die Finanzmarktrichtlinie noch die Durchführungsrichtlinie verlangen unter dem Gesichtspunkt der Effektivität und der Äquivalenz bei Verstößen gegen ihre aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eine schuldrechtliche Sanktion in Form von Schadensersatzansprüchen des Kunden gegen die Wertpapierfirma.

Der Grundsatz der Effektivität umfasst die Verpflichtung zur Einführung wirksamer Sanktionen, soweit sie zur effektiven Durchführung der Richtlinien erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sind, sofern Richtlinien keine besonderen Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen ihre Vorschriften enthalten oder insoweit auf das nationale Recht verweisen, nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein42. Dabei verlangt der EuGH Sanktionen in Form einer zivilrechtlichen Haftung allerdings selbst dann nicht zwingend, wenn anders als hier wegen der Nichtgewährung subjektiver Rechte des Anlegers durch die Finanzmarkt- und Durchführungsrichtlinie das Rechtsverhältnis zweier privater Personen betroffen ist43.

Nach diesen Maßgaben erfordern weder die Finanzmarktrichtlinie noch die Durchführungsrichtlinie die Statuierung zivilrechtlicher Sanktionen bei einem Verstoß gegen eine unterstellte Pflicht zur Aufklärung über Einkaufsrabatte. Wie sich aus Art. 51 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie ergibt, hält der Richtliniengeber Verwaltungsmaßnahmen für ausreichend „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“44. Soweit der EuGH in anderen Fällen vereinzelt eine innerstaatliche Umsetzung in Form zivilrechtlicher Sanktionsvorschriften verlangt hat45, fehlte es an einer vergleichbaren umfassenden Regelung der Sanktionen bereits durch das Unionsrecht46.

Der Verneinung eines zivilrechtlichen Individualschutzes in Form eines Schadensersatzanspruchs steht nicht entgegen, dass die Finanzmarktrichtlinie neben dem Hauptziel, ein reibungsloses Funktionieren der Wertpapiermärkte zu gewährleisten (Erwägungsgrund 44), auch den Anlegerschutz bezweckt (Erwägungsgründe 2, 31, 41 und 44 sowie Überschrift Titel II, Kapitel II, Abschnitt 247). Das Ziel des Anlegerschutzes kann auch und zwar ausschließlich durch öffentlichrechtliche Normen verfolgt werden48. Diese sind vorliegend zur effektiven Durchführung der Richtlinien ausreichend. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat nach §§ 35, 36 WpHG umfassende Rechte zur Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Verhaltensregeln der §§ 31 ff. WpHG, zu deren Durchsetzung sie hoheitlichen Zwang ausüben kann (§ 4 WpHG). Darüber hinaus wird dem Anlegerschutz durch das zur Umsetzung von Art. 52 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie eingeführte Verbandsklagerecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 UKlaG, das im Interesse der Verbraucher für die Einhaltung der auf der Richtlinie beruhenden nationalen Vorschriften sorgen soll, Genüge getan. Diese Bestimmung dient, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.05.1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen49 ergibt, dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher.

Der Grundsatz der Äquivalenz besagt, dass die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, darauf zu achten haben, dass die Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Verstöße gegen nationales Recht gelten50. Dabei darf der Grundsatz der Äquivalenz allerdings nicht so verstanden werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Rechtsbehelfe zu erstrecken, die in einem bestimmten Rechtsbereich eingelegt werden. Vielmehr haben die nationalen Gerichte die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen51.

Nach diesen Maßgaben, die auch für die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie und der Durchführungsrichtlinie gelten41, erfordert der Äquivalenzgrundsatz nicht die Begründung einer schuldrechtlichen Schadensersatzpflicht der Bank im Falle einer unterbliebenen Aufklärung über die Gewährung eines Einkaufsrabatts seitens des Emittenten eines Zertifikats. Wie oben dargelegt, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und zwar schon vor dem Inkrafttreten des FinanzmarktrichtlinienUmsetzungsgesetzes keine entsprechende vertragliche Aufklärungspflicht. Daran ist auch für die Zeit nach dessen Inkrafttreten festzuhalten.

Dem steht unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen. Wie der Bundesgerichtshof insoweit bereits in anderem Zusammenhang eingehend dargelegt hat, beruht diese Rechtsprechung jeweils auf einem anderen, für die Frage der Aufdeckung von Einkaufsrabatten oder Gewinnmargen qualitativ nicht vergleichbaren Rechtsgrund52. Während Innenprovisionen Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben, beeinträchtigen Einkaufsrabatte der Bank den Wert des erworbenen Zertifikats nicht53. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank regelmäßig umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen. Dagegen fehlt es wie hier bei der Abwicklung eines Wertpapierkaufs im Wege des Eigengeschäfts an einem vergleichbaren offen zu legenden Interessenkonflikt der beratenden Bank54.

Ein Anspruch des Kunden aus Bereicherungsrecht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob § 31d WpHG Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB ist55. Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB träfe jedenfalls nur das Rechtsgeschäft des Wertpapierdienstleistungsunternehmens mit dem Dritten, nicht jedoch das Anlagegeschäft zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Kunden56. Letzteres ist, wie oben ausgeführt, nicht Regelungsgegenstand von § 31d WpHG.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2013 – XI ZR 332/12

  1. Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004[]
  2. Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006[]
  3. Fortführung von BGH, Urteile vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 35 ff., 48 ff.; und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 38 ff., 51 ff.; sowie vom 26.06.2012 – XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 17 ff.[]
  4. BGH, Urteile vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 38 und vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 37[]
  5. BGH, Urteile vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 37; und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 40;, vom 26.06.2012 – XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn.19; und vom 16.10.2012 XI ZR 367/11, NJW-RR 2013, 244 Rn. 27 ff., jeweils mwN[]
  6. BGH, Urteile vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 44; und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 47[]
  7. BGH, Urteil vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 38 ff. mwN[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2012 – XI ZR 368/11[]
  9. BGH, Urteile vom 26.06.2012 – XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn.19 aE; und vom 16.10.2012 – XI ZR 367/11, NJW-RR 2013, 244 Rn. 28[]
  10. BGH, Urteil vom 26.06.2012 – XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 45[]
  11. zum Meinungsstand vgl. nur Herresthal, ZBB 2012, 89, 99 und Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 31d Rn. 8, jeweils mwN[]
  12. Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl.EU Nr. L 145 S. 1[]
  13. Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.08.2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl.EU Nr. L 241 S. 26[]
  14. vom 16.07.2007, BGBl. I S. 1330[]
  15. BGH, Urteile vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 47 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 50[][]
  16. BGH, Urteile vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 47; und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 50; BGH, Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12[]
  17. vgl. nur MünchKomm-HGB/Ekkenga, Bd. 5, 2. Aufl., Effektengeschäft Rn. 72; Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 1100; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., Vorbemerkung § 31 Rn. 1 f.; Mülbert, WM 2007, 1149, 1155; Rothenhöfer in Baum/Fleckner/Hellgardt/Roth, Perspektiven des Wirtschaftsrechts, 2008, S. 55, 63, 66 ff.; Schwark in Schwark/Zimmer, KapitalmarktrechtsKommentar, 4. Aufl., Vor §§ 31 ff. WpHG Rn. 14 f.; dagegen eine Doppelnatur im Sinne ambivalenter Rechtsnormen erwägend: Benicke, Wertpapiervermögensverwaltung, 2006, S. 473 ff.; Lang, ZBB 2004, 289, 294; Leisch, Informationspflichten nach § 31 WpHG, 2004, S. 68 ff.; KKWpHG/Möllers § 31 Rn. 6 ff.; Veil, ZBB 2008, 34, 40; ders. WM 2007, 1821, 1825 f.; Weichert/Wenninger, WM 2007, 627, 635[]
  18. BT-Drucks. 16/4028, S. 53[]
  19. BT-Drucks. 16/4899, S. 12; gegen einen zivilrechtlichen Gehalt von § 31 Abs. 8 ausdrücklich auch BT-Drucks. 16/4028, S. 65[]
  20. Lang, ZBB 2004, 289, 290 f.; Leisch, Informationspflichten nach § 31 WpHG, 2004, S. 69 f.; Reich, WM 1997, 1601, 1603; Veil, ZBB 2008, 34, 36[]
  21. vgl. hierzu auch EuGH, Slg. 2004, I-9425 Rn. 33 ff.; sowie BVerwG, BKR 2011, 208 Rn. 17 ff.[]
  22. vgl. nur Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., Vorbemerkung § 31 Rn. 3 mwN[]
  23. BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 18[][]
  24. BGH, Urteil vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 47[]
  25. vgl. Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 1100; Podewils/Reisich, NJW 2009, 116, 120; Schäfer, WM 2007, 1872, 1875 ff.; Witte/Hillebrand, DStR 2009, 1759, 1765; a.A. Fuchs, WpHG, § 31d Rn. 60; Schwintowski, Bankrecht, 3. Aufl., § 17 Rn. 23; Veil, WM 2007, 1821, 1826[]
  26. BGH, Urteil vom 19.02.2008 – XI ZR 170/07, WM 2008, 825 Rn. 18 mwN[]
  27. Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 1083, 1086; Koch in Schwark/Zimmer, KapitalmarktrechtsKommentar, 4. Aufl., § 31d Rn. 2[]
  28. vgl. Assmann, ZBB 2008, 21, 23; Ellenberger aaO, Rn. 1084 f.; Rozok, BKR 2007, 217, 218; Schäfer, WM 2007, 1872, 1877[]
  29. Fuchs, WpHG, § 31d Rn. 58; Koch in Schwark/Zimmer, KapitalmarktrechtsKommentar, 4. Aufl., § 31d Rn. 114[]
  30. vgl. auch BVerwG, BKR 2011, 208 Rn. 18[]
  31. BGH, Urteil vom 26.06.2012 – XI ZR 316/11, WM 2012, 1520[]
  32. vgl. hierzu BVerfG, WM 2013, 1640[]
  33. zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 31.10.2007 siehe BGH, Urteil vom 26.06.2012 – XI ZR 316/11, aaO Rn. 26[]
  34. BGH, Urteile vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 47 und vom 26.06.2012 – XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 24[]
  35. Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 1102; Fuchs, WpHG, Vor §§ 31 bis 37a Rn. 55; Grigoleit, ZHR 177 [2013], 264, 273 ff.; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., Vorbemerkung § 31 Rn. 1 f., 5; Möllers, WM 2008, 93, 96; Rothenhöfer in Baum/Fleckner/Hellgardt/Roth, Perspektiven des Wirtschaftsrechts, 2008, S. 55, 68; Schwark in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., Vor §§ 31 ff. Rn. 14; a.A. Herresthal, ZIP 2013, 1420, 1421; Weichert/Wenninger, WM 2007, 627, 635; einschränkend auch Mülbert, WM 2007, 1149, 1157 und Roth, ZBB 2012, 429, 435 ff.[]
  36. vgl. Wendehorst, ÖBA 2010, 562, 564; Veil/Walla, Schwedisches Kapitalmarktrecht, 2010, S. 112; Veil/Wundenberg, Englisches Kapitalmarktrecht, 2010, S. 149; vgl. aber auch Tison in Festschrift Hopt 2010, Bd. 2, S. 2621, 2630 ff.[]
  37. EuGH, Urteil vom 30.05.2013 – C-604/11, ZIP 2013, 1417[]
  38. EuGH, Urteil vom 30.05.2013, aaO Rn. 57[]
  39. vgl. KOM[2011]656[]
  40. Europäische Kommission vom 08.12.2010, Public Consultation, Review of the Markets in Financial Instruments Directive, S. 63[]
  41. EuGH, ZIP 2013, 1417 Rn. 57[][]
  42. vgl. nur EuGH, Slg. 1994, I2435 Rn. 55; Slg. 1994, I-2479 Rn. 40; Slg. 2001, I06297 Rn. 29; Urteil vom 19.07.2012 – C-591/10[]
  43. vgl. EuGH, Slg. 1990, I3941 Rn. 25; Slg. 1997, I2195 Rn. 27[]
  44. vgl. EuGH, ZIP 2013, 1417 Rn. 57[]
  45. z.B. EuGH, Slg. 2001, I6297 Rn. 26 ff.; vgl. auch EuGH, Slg. 2002, I7289 Rn. 30 f.[]
  46. Grigoleit, ZHR 177 [2013], 264, 276[]
  47. vgl. EuGH, ZIP 2013, 1417 Rn. 39[]
  48. vgl. BVerwG, BKR 2011, 208 Rn. 17 ff.; Wolf in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl., A 1. Rn. 12[]
  49. ABl.EG Nr. L 166 S. 51[]
  50. vgl. nur EuGH, Slg. 2001, I-06297 Rn. 29; Slg. 2006, I-6057 Rn. 95; Urteil vom 19.07.2012 – C-591/10[]
  51. vgl. EuGH, Slg. 2009, I-10467 Rn. 45 mwN; Urteil vom 19.07.2012 – C-591/10[]
  52. vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 38 ff.[]
  53. BGH, Urteil, aaO Rn. 39[]
  54. BGH, Urteil, aaO Rn. 40, 43[]
  55. so Assmann, ZBB 2008, 21, 31 und Mülbert, ZHR 172 (2008), 170, 201; a.A. Koch in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., § 31d Rn. 114 f. und Fuchs, WpHG, § 31d Rn. 58[]
  56. Assmann, ZBB 2008, 21, 31; Koch in Schwark/Zimmer, KapitalmarktrechtsKommentar, 4. Aufl., § 31d Rn. 114; Mülbert, ZHR 172 (2008), 170, 201; zweifelnd allerdings Fuchs, WpHG, § 31d Rn. 58 mit Fn. 134[]