Keine Rehaklinik für eine blinde Patientin?

Eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, steht kein Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG zu.

Keine Rehaklinik für eine blinde Patientin?

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war nach einer Knieoperation für eine seinerzeit 69-jährige blinde Frau eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der beklagten Trägerin betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Die Patientin wurde in die Klinik gebracht. Die Vorgänge dort sind zwischen den Parteien streitig. Nachdem die Klinikträgerin die Aufnahme der Patientin abgelehnt hatte, wurde sie in das Krankenhaus zurückgefahren, wo sie anschließend eine weitere Woche verbrachte. Die Patientin macht geltend, die Klinikträgerin habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Diese hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass für sie, die Patientin, wegen ihrer eingeschränkten Mobilität einerseits und ihrer Blindheit andererseits ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde.

Die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht Fritzlar1 und dem Landgericht Kassel2 ohne Erfolg geblieben. Der Anwendungsbereich des maßgeblichen § 19 AGG sei nicht eröffnet; es handele sich bei der Aufnahme in eine Rehaklinik nicht um ein Massengeschäft oder ein einem solchen ähnliches Geschäft im Sinne dieser Norm.

Die hiergegen gerichtete, vom Landgericht Kassel in seinem Berufungsurteil zugelassenen Revision der Patientin hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg; die Klinikträgerin habe – unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist – jedenfalls § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt.

Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründet im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private. Dies ergibt sich aus der Regierungsbegründung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Danach setzt § 19 AGG zwar für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründet aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Das habe seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern – über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben – von der Allgemeinheit zu tragen seien (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 40).

Die Patientin stellt nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Einrichtung der Klinikträgerin für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Sie hat sich indessen für ihren Anspruch auf verschiedene sozialrechtliche Vorschriften berufen (u.a. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I). Adressaten dieser Normen sind jedoch nicht die privaten Leistungserbringer wie die Klinikträgerin.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2026 – III ZR 56/25

  1. AG Fritzlar, Urteil vom 21.09.2023 – 8 C 37/23[]
  2. LG Kassel, Urteil vom 26.03.2025 – 2 S 142/23[]