Klagebefugnis von Wirtschaftsverbänden: Warum Unternehmen keine Löschung verlangen können

Die Vorschriften über die Eintragung qualifizierter Wirtschaftsverbände nach dem UWG vermitteln Unternehmen kein eigenes Recht auf Löschung eines Verbandes. Zweifel an den Eintragungsvoraussetzungen können betroffene Unternehmen im Wettbewerbsprozess geltend machen; eine behördliche Überprüfung auf gerichtliche Aufforderung setzt voraus, dass das Zivilgericht diese Zweifel für begründet hält.

Klagebefugnis von Wirtschaftsverbänden: Warum Unternehmen keine Löschung verlangen können

Unternehmen können die Klagebefugnis eines Wirtschaftsverbandes mithin nicht dadurch beseitigen lassen, dass sie vor den Verwaltungsgerichten dessen Löschung aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände verlangen.

In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall war der betroffene Verband mit Sitz in Thüringen im November 2021 auf seinen Antrag in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste eingetragen worden. Die Eintragung ist Voraussetzung dafür, dass Wirtschaftsverbände Verbandsklagen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erheben können. Das hier klagende Unternehmen, ein bundesweit tätiges Berliner Energieversorgungsunternehmen, begehrte die Löschung dieser Eintragung.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage1 abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die hiergegen gerichtete Berufung abgewiesen:

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Eintragung das Unternehmen nicht in eigenen Rechten. Die einschlägigen Vorschriften dienen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts dem allgemeinen Interesse an einem fairen Wettbewerb. Sie schützen hingegen nicht zugleich die rechtlichen Interessen Dritter. Das Unternehmen könne deshalb auch nicht verlangen, dass die Eintragung nachträglich aufgehoben werde.

Entscheidend ist außerdem die gesetzliche Ausgestaltung der nachträglichen Kontrolle. Der Gesetzgeber hat die Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts abschließend geregelt. Dritten steht danach weder ein eigenes Recht zu, eine Prüfung des Fortbestehens der Eintragungsvoraussetzungen zu verlangen, noch können sie das Ergebnis einer solchen Prüfung verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen.

Eine Überprüfung durch das Bundesamt für Justiz erfolgt vielmehr von Amts wegen oder auf Aufforderung eines Gerichts. Der zweite Weg kommt in Betracht, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel daran ergeben, dass die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. In diesem Fall kann das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung auffordern.

Auch Unternehmen, die potenziell von Verbandsklagen betroffen sind, haben nach der Entscheidung keine weitergehenden Befugnisse. Selbst ein bereits verklagtes Unternehmen kann seine Bedenken gegen die Eintragung lediglich im Wettbewerbsprozess vorbringen. Ob diese eine behördliche Überprüfung auf gerichtliche Aufforderung rechtfertigen, hängt davon ab, ob das Zivilgericht sie für begründet hält. Eine Verletzung von Prozessgrundrechten sieht das Oberverwaltungsgericht in dieser Ausgestaltung nicht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verlagert die Auseinandersetzung über Zweifel an der Eintragungsberechtigung eines Wirtschaftsverbandes für betroffene Unternehmen in den konkreten Wettbewerbsprozess. Eine eigenständige verwaltungsgerichtliche Klage auf Löschung bietet nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keinen Weg, die Klagebefugnis des Verbandes anzugreifen. Für die Prozessführung kommt es deshalb darauf an, Bedenken gegen die Eintragungsvoraussetzungen anhand konkreter Umstände so darzulegen, dass das Zivilgericht Anlass für eine Überprüfung durch das Bundesamt für Justiz sieht. Die Eintragung bleibt damit kontrollierbar; Unternehmen können diese Kontrolle jedoch nicht aus eigenem Recht erzwingen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 22. September 2026 – 4 A 3501/25

  1. VG Köln – 1 K 6920/22[↩]

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