Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur Anbringung auf Ersatzteilen dient, mit der bekannten Marke eines Automobilherstellers versehen wird.

Wird die Klagemarke von einem Dritten für seine Produkte wie eine eigene Marke benutzt, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht eröffnet.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.
Das Bestehen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszugehen, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt [1].
Warenidentität liegt vor, wenn die Fremdherstellerin ihr Zeichen für Plaketten und damit für Waren verwendet, die vom Schutzbereich der Marke der Original-Herstellerin erfasst werden.
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche [2].
Danach besteht vorliegend hochgradige Zeichenähnlichkeit. Klanglich stimmen die Marke der Klägerin und das Zeichen der Beklagten in der Buchstabenfolge „BMW“ überein. Sowohl die Marke der Klägerin wie auch das Zeichen der Beklagten werden bildlich durch den Wortbestandteil „BMW“ geprägt, den der Verkehr als Hinweis auf eine berühmte Automarke erkennt. Die Bildbestandteile der Zeichen stimmen ebenfalls überein. Die farbliche Abweichung durch die beiden blauen Felder und die Ausführung der Buchstaben und Umrandungen in Silber führt das Zeichen der Beklagten nicht aus dem Bereich hochgradiger Ähnlichkeit mit der Marke heraus [3]. Der Verwechslungsschutz erfasst regelmäßig auch farbige Wiedergaben. Begrifflich erkennt der Verkehr sowohl in der Marke als auch in dem Zeichen ohne weiteres das Emblem des bedeutenden Fahrzeugherstellers BMW.
Bei Warenidentität, überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke und hochgradiger Zeichenähnlichkeit besteht am Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kein Zweifel.
Bei Warenidentität, überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke und hochgradiger Zeichenähnlichkeit besteht am Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kein Zweifel.
Das ist vorliegend aber der Fall. Die maßgeblichen Verkehrskreise erkennen in der BMW-Plakette nicht nur die Ware selbst, sondern fassen die auf der Plakette abgebildete Marke auch als Hinweis auf die Herkunft der Plakette aus dem Unternehmen der Klägerin oder jedenfalls aus einem von ihr lizenzierten Unternehmen auf. Das folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass es sich bei der Klagemarke nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine berühmte Marke handelt. Es kommt hinzu, dass die Verwendung des BMW-Emblems auf der Fronthaube und am Heck der von der Klägerin hergestellten Fahrzeuge eine im Verkehr übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke darstellt. In einem solchen Fall wird der Verkehr in der Wiedergabe der Wort-Bild-Marke auf einer Plakette einen zeichenmäßigen Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen [4].
Da die Plakette als eigenständige Ware gehandelt wird, kommt es nicht darauf an, dass sie für den Einbau in ein von der Klägerin hergestelltes Kraftfahrzeug bestimmt ist und dann die Funktion hat, auf dessen Herkunft oder jedenfalls die Herkunft des Teils, auf dem die Plakette angebracht ist, hinzuweisen. Vorliegend weist die Marke auch nach dem Einbau weiterhin auf die Herkunft der Plakette selbst hin.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2015 – I ZR 153/14
- st. Rspr.; etwa BGH, GRUR 2009, 766 Rn. 26 Stofffähnchen I; BGH, Urteil vom 24.02.2011 – I ZR 154/09, GRUR 2011, 826 Rn. 11 = WRP 2011, 1168 Enzymix/Enzymax; Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 37 = WRP 2014, 1314 – Gelbe Wörterbücher[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2011 – I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 25 f. = WRP 2011, 1157 Kappa, mwN; Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 25 = WRP 2014, 452 REAL-Chips[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 – I ZB 28/04, BGHZ 167, 322 Rn. 23 Malteserkreuz; Büscher, GRUR 2015, 305, 310[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2002, 1072, 1073 SYLT-Kuh[↩]