Eine schwarzweiße Marke ist nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.
Die Beklagte benutzt indes für die Gestaltung ihrer Plaketten kein mit der Marke der Klägerin identisches Zeichen. Die erheblichen Abweichungen in der Farbgestaltung zwischen der Marke der Klägerin und der Plakette der Beklagten schließen die Annahme einer Doppelidentität aus.
Für die Frage, ob eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG vorliegt, kommt es allein auf die Markeneintragung an und nicht auf die konkrete Verwendung der eingetragenen Marke auf der Ware1.
Schutzgegenstand ist bei schwarzweißen Marken die Marke in der eingetragenen schwarzweißen Form2. Dieser Schutzgegenstand bestimmt den Identitätsbereich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Zeichen mit einer Marke identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so unbedeutend sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können3. Unbedeutend ist ein Unterschied, der einem normal aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nur auffällt, wenn er die betreffenden Marken direkt vergleicht.
Nach diesen Grundsätzen ist eine schwarzweiße Marke nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind. Diese Beurteilung entspricht der „Gemeinsamen Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zum Schutzbereich von schwarzweißen Marken“ vom 15.04.2014, die das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und die Markenämter der Mitgliedstaaten im Rahmen des Konvergenzprogramms vorgelegt haben.
Danach sind die schwarzweiße Marke und das farbige Zeichen nicht identisch. Der Gesamteindruck der Plakette wird maßgeblich geprägt durch die blaue Farbe von zwei der vier zentralen Felder des Zeichens, die in Kombination mit den beiden weißen Feldern beim Durchschnittsverbraucher die Assoziation zu der herkunftshinweisenden Bezeichnung „Bayerische“ in der Firma der Klägerin weckt. Die Verwendung von blauer Farbe in der Plakette anstelle schwarzer Farbe in der Marke kann unter diesen Umständen nicht als unbedeutend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne auch ein von den Markenämtern wiedergegebenes Beispiel: statt dreier weißer Kreise bei der eingetragenen Marke zwei weiße und ein grüner Kreis).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2015 – I ZR 153/14
- vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2008 – I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Rn. 36 = WRP 2009, 831 Stofffähnchen I[↩]
- Büscher, GRUR 2015, 305, 310[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 20.03.2003 C291/00, Slg. 2003, I2799 = GRUR 2003, 422 Rn. 50 ff. LTJ Diffusion; Urteil vom 08.07.2010 C558/08, Slg. 2010, I6963 = GRUR 2010, 841 Rn. 47 Portakabin; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.03.2015 – I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 22 = WRP 2015, 714 Uhrenankauf im Internet[↩]