Wird die Klagemarke von einem Dritten für seine Produkte wie eine eigene Marke benutzt, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht eröffnet.

Nach § 23 Nr. 3 MarkenG hat der Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und sofern sie nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Eine Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware liegt nur vor, wenn schon unabhängig von der Wiedergabe der Marke eine Ware vorhanden ist, auf deren Bestimmung die Marke hinweist. Im vorliegenden Fall mag das BMW-Emblem zwar als Ersatzteil und damit als Ware anzusehen sein. Nach Unfällen wird häufig der Bedarf bestehen, dieses Emblem zu erneuern. Die Klagemarke ist auch nicht identisch mit der Ware BMW-Emblem. Bei dem BMW-Emblem handelt es sich aber um eine Ware, die sich in der Verkörperung und damit in einer Wiedergabe der Marke erschöpft. Die Marke ist essentieller, allein funktions- und gestaltprägender Bestandteil dieses Ersatzteils und damit kein Hinweis auf seine Bestimmung.
Infolgedessen dient die Anbringung eines mit der Klagemarke identischen oder verwechselbaren Zeichens auf originalgetreuen Nachbildungen der von der Markeninhaberin zur Kennzeichnung ihrer Fahrzeuge verwendeten Plaketten nicht dazu, eine Angabe über ein Merkmal dieser Plaketten zu machen, sondern ist nur Teil der originalgetreuen Nachbildung der Plakette der Markeninhaberin [1]. Die Marke wird von der Drittherstellerin für ihre Produkte verwendet wie eine eigene Marke. Das ist durch die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht gedeckt.
Die Klagemarke wird auch nicht zu einem Bestimmungshinweis für die von der Drittherstellerin vertriebenen BMW-Embleme, wenn diese ihrem hauptsächlichem Zweck entsprechend in von dem Autohersteller hergestellte Kraftfahrzeuge eingebaut werden. Nach dem Einbau dient die auf der Plakette abgebildete Marke weiterhin nicht dazu, auf die bereits erreichte Zweckbestimmung der Plakette hinzuweisen, sondern sie ist Herkunftshinweis für die mit der Plakette versehenen Fahrzeuge oder Fahrzeugteile [2] sowie für die Plakette selbst.
Dieses Ergebnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck des § 23 Nr. 3 MarkenG.
§ 23 Nr. 3 MarkenG dient einem Interessenausgleich zwischen den Originalherstellern langlebiger, regelmäßig hochwertiger Erzeugnisse, und freien Drittanbietern [3]. Die Bestimmung soll der Gefahr einer Beschränkung oder Monopolisierung des Ersatzteilmarkts durch Markeneintragungen begegnen [4]. Andererseits sollen die Drittanbieter davon abgehalten werden, in ungerechtfertigter Weise von der Reputation einer Marke zu profitieren, die der Markeninhaber durch seine Investitionen geschaffen hat.
Auf der Grundlage des danach gebotenen Interessenausgleichs wird die Benutzung der Klagemarke für das BMW-Emblem der Drittherstellerin von der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht erfasst. Zwar mag es sein, dass Ersatzteile – etwa die Front- und Heckteile der Kraftfahrzeuge, die mit entsprechenden Plaketten versehen sind – nur verkaufsfähig sind, wenn an ihnen ebenfalls das BMW-Emblem angebracht ist oder jedenfalls problemlos nachgerüstet werden kann. Grundsätzlich besteht eine Verkehrserwartung, dass Ersatzteile für ein Kraftfahrzeug dasselbe Erscheinungsbild aufweisen wie das Originalteil [5]. Für den Interessenausgleich fällt hier maßgeblich ins Gewicht, dass sich das BMW-Emblem der Beklagten in der Verkörperung und damit Wiedergabe der berühmten Klagemarke erschöpft. Die Produktion von allein die Marke des Fahrzeugherstellers abbildenden Plaketten, die zur Kennzeichnung seiner Fahrzeuge und seines Geschäftsbetriebs dienen, ist das aus dem Ausschließlichkeitsrecht folgende Monopol des Markeninhabers. Dieses markenrechtliche Prinzip wird durch § 23 Nr. 3 MarkenG nicht eingeschränkt.
Für die Hersteller deutlich mit dem BMW-Emblem gekennzeichneter Ersatzteile für Front oder Heck der Kraftfahrzeuge der Klägerin könnte unter Umständen etwa auf kartellrechtlicher Grundlage ein Anspruch gegen die Klägerin in Betracht kommen, sie unter bestimmten Voraussetzungen mit Original-BMW-Emblemen zu beliefern oder zumindest eine Nachrüstung der BMW-Embleme durch die Kunden oder im Kundenauftrag durch Reparaturwerkstätten zu ermöglichen. Der hier vom Bundesgerichtshof entschiedene Streitfall gibt zu einer näheren Betrachtung dieser Fragen indes keinen Anlass.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2015 – I ZR 153/14
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2007 – C48/05, Slg. 2007, I10017 = GRUR 2007, 318 Rn. 44 Opel-Logo[↩]
- vgl. Corte Suprema di Cassazione, MarkenR 2014, 512, 514 Vorwerk Zubehör- und Ersatzteile[↩]
- vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 23 Rn. 96; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 23 MarkenG Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.05.2007 – I ZB 37/04, GRUR 2008, 71 Rn.20 = WRP 2008, 107 Fronthaube[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2008, 71 Rn.20 Fronthaube[↩]
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