Mobiles Internet – und die Zwangsdrosselung für "heavy user"

Ob Telekommunikationsanbieter bei Mobilfunktarifen mit unbegrenztem oder sehr hohem Datenvolumen sogenannte Depriorisierungsklauseln verwenden dürfen, ist unionsrechtlich bislang nicht abschließend geklärt; bis zu einer Klärung darf ein entsprechendes Verbot der Bundesnetzagentur vorläufig nicht vollzogen werden.

Mobiles Internet – und die Zwangsdrosselung für "heavy user"

So hat aktuell das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einem Telekommunikationsunternehmen vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur gewährt, so dass das von der Bundesnetzagentur verhängte Verbot bestimmter Vertragsklauseln zur sogenannten Depriorisierung vorerst nicht vollzogen werden darf.

Die Antragstellerin bietet deutschlandweit mobile Internetzugangsdienste an. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet sie für bestimmte Tarife mit unbegrenztem oder besonders hohem Datenvolumen eine Klausel, wonach bei einer ausnahmsweisen Überlastung einzelner Funkzellen die Datenübertragung von Kunden nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens gegenüber anderen Nutzern derselben Funkzelle nachrangig behandelt werden kann. Dies kann dazu führen, dass datenintensive Anwendungen wie hochauflösendes Video-Streaming während einer Netzüberlastung nur eingeschränkt oder mit geringerer Geschwindigkeit genutzt werden können. Die Bundesnetzagentur untersagte die Verwendung dieser Klauseln. Nach ihrer Auffassung verstößt die Regelung gegen die Vorgaben der europäischen Netzneutralitätsverordnung (VO (EU) 2015/2120). Die Behörde sah in der Klausel eine unzulässige Ungleichbehandlung von Nutzern desselben Tarifs, da Kunden nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens gegenüber anderen Kunden desselben Angebots benachteiligt würden.

Während das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag des Unternehmens noch abgelehnt hatte1, hatte die Beschwerde des Telekommunikationsunternehmens vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster Erfolg:

Das Gericht stellte fest, dass sich die Rechtmäßigkeit des Verbots im Eilverfahren nicht eindeutig beurteilen lasse. Insbesondere sei anhand der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zweifelsfrei geklärt, ob die beanstandeten Depriorisierungsklauseln tatsächlich eine nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 unzulässige Ungleichbehandlung darstellen. Die unionsrechtliche Bewertung dieser Praxis sei bislang nicht abschließend geklärt. Daher spreche vieles dafür, dass im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich sein werde.

Vor diesem Hintergrund nahm das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die im Eilverfahren gebotene Interessenabwägung vor. Diese falle zugunsten des Telekommunikationsunternehmens aus. Das Unternehmen habe nachvollziehbar dargelegt, dass die sofortige Vollziehung des Verbots erhebliche und nicht rückgängig zu machende Folgen hätte. Müssten die Klauseln aus bestehenden Verträgen entfernt werden oder dürften sie bei Neuverträgen nicht mehr verwendet werden, gingen sie gegenüber einer Vielzahl von Bestands- und Neukunden voraussichtlich dauerhaft verloren. Demgegenüber überwögen die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Durchsetzung des Verbots derzeit nicht.

Der Beschluss betrifft ausschließlich das Eilverfahren. Über die endgültige Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung wird erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Mobilfunkbranche und die Auslegung der europäischen Netzneutralitätsvorgaben. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen macht deutlich, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Depriorisierungsmodellen für sogenannte „Heavy User“ bislang nicht abschließend geklärt ist. Sollte das Hauptsacheverfahren tatsächlich zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union führen, könnte dies zu einer richtungsweisenden Klärung der Frage führen, in welchem Umfang Netzbetreiber bei Kapazitätsengpässen unterschiedliche Verkehrsprioritäten innerhalb desselben Tarifs vorsehen dürfen. Bis dahin bleibt die regulatorische Bewertung solcher Modelle mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 13 B 1232/25

  1. VG Köln – 1 L 1250/25[]

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