Zum 1.01.2015 tritt das Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens – einschließlich des hierin neu gefassten Mess- und Eichgesetzes – sowie die zu seiner Durchführung erlassene Verordnung in Kraft. Mit diesen gesetzlichen Neuregelungen soll das Mess- und Eichrecht modernisiert und insbesondere an die zwischenzeitlichen europarechtlichen Entwicklungen angepasst werden.
Künftig gelten für europäisch und national geregelte Messgeräte die gleichen Anforderungen, wenn sie auf den Markt gebracht werden. Die innerstaatliche Bauartzulassung und die Ersteichung von national geregelten Messgeräten werden ab dem 1.01.2015 durch eine Konformitätsbewertung ersetzt. Das neue Regelungssystem ist innovationsoffen und kann technologische Neuentwicklungen zeitnah erfassen. Die Nacheichung von verwendeten Messgeräten bleibt im bisherigen Umfang den Eichbehörden der Länder und den staatlich anerkannten Prüfstellen vorbehalten. Die Eichung ist die amtliche Prüfung eines Messgeräts in periodischen Abständen oder aus Anlass eines Fehlers oder eines Eingriffs in das Messgerät.
Inhaltsübersicht
Hintergrund für die gestezliche Neuregelung[↑]
Mit dem Gesetz wird die gesetzliche Grundlage des Mess- und Eichwesens umfassend neu geordnet. Eine Anpassung des bislang geltenden Eichgesetzes wurde wegen der weit reichenden Neustrukturierung nicht verfolgt. Die neue gesetzliche Grundlage erhält eine neue Bezeichnung, die den Begriff des „Eichens“ beibehält, ihn aber mit der Benennung als „Mess- und Eichgesetz“ in einen neuen Kontext stellt.
Die umfassende Neuordnung ist erforderlich geworden, weil wichtige Rechtsquellen des gesetzlichen Messwesens, insbesondere das Eichgesetz und die Eichordnung, durch notwendige nachträgliche Anpassungen an europäische Entwicklungen zunehmend unübersichtlich geworden sind. Mit der gesetzlichen Neuregelung soll daher eine neue durchgängige Systematik der Rechtsmaterie geschaffen. Die Neuregelung soll zudem der Rechtsvereinheitlichung dienen, indem unterschiedliche Regelungsansätze im deutschen und europäischen Recht zu Gunsten einer einheitlichen Vorgehensweise in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht beseitigt werden.
Mit der Neuregelung werden ferner für den Bereich des gesetzlichen Messwesens notwendige Anpassungsregelungen an europäische Rechtsverordnungen sowie Umsetzungen für gegenwärtig noch im europäischen Rechtsetzungsprozess befindliche, inhaltlich jedoch weitestgehend feststehende Richtlinien vorgenommen.
Schließlich soll das neue Mess- und Eichgesetz auch neuen technologischen Entwicklungen und Veränderungen im Marktgeschehen Rechnung tragen. So werden neue Bestimmungen aufgenommen, die beispielsweise eine angemessene eichrechtliche Behandlung der sogenannten intelligenten Zähler (smart-meter) erlauben, aber nicht nur für diese spezielle Produktgruppe gelten. Vorgesehen werden erstmals auch Bestimmungen, die sich mit dem Verwenden von Messwerten befassen. Die den bisherigen Regelungen zu Grunde liegende Vorstellung, dass das Verwenden von Messgeräten und Messwerten stets in einer Hand liegt, trifft nicht mehr in allen Fällen zu.
Anpassung an und Umsetzung von europäischem Recht[↑]
Mit dem europäischen Binnenmarktpaket, das aus den nachfolgend erwähnten europäischen Regelungen besteht, wurde das Inverkehrbringen europäisch geregelter Produkte sowie die damit in Zusammenhang stehenden Aspekte neu geordnet. Der in europäischen Regelungen über Produkte weit verbreitete „neue Ansatz“, der einen Verzicht auf staatliche Ex-ante-Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von Produkten vorsieht, wurde damit bestätigt und zugleich reformiert.
Zum Binnenmarktpaket zählt die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG1. Um sie im Bereich des gesetzlichen Messwesens angemessen anzuwenden und damit das Inverkehrbringen ausländischer Messgeräte in Deutschland zu gewährleisten, bedarf es geeigneter Ausführungsbestimmungen, die insbesondere das Verfahren zur Bewertung eines vergleichbaren Schutzniveaus von Produkten aus EU-Mitgliedstaaten regeln. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates2 enthält umfassende Regelungen zur Marktüberwachung, denen im Bereich der metrologischen Überwachung (Abschnitt 6 des Artikel 1) umfassend Rechnung getragen wurde. Hier ist es sinnvoll, im Interesse einer einheitlichen Anwendungspraxis gleich lautende Vorschriften zur Überwachung der europäisch wie auch der rein national geregelten Produkte zu verankern.
Das Gesetz setzt ferner die Inhalte des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates3 um. Der Rechtsetzungsprozess auf der europäischen Ebene zur formellen Einbeziehung des Beschlusses in die jeweiligen Einzelrichtlinien ist noch nicht abgeschlossen.
Für den Messgerätesektor hat die Kommission einen Vorschlag vorgelegt für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt4 und für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt5. Da das laufende Rechtsetzungsverfahren sich jedoch darauf beschränkt, die im Beschluss enthaltenen Musterregelungen auf die Einzelrichtlinien zu übertragen, besteht weitestgehende Sicherheit über deren Inhalt, so dass eine Umsetzung dieser Vorschriften in deutsches Recht bereits durch das vorliegende Mess- und Eichgesetz erfolgt.
Das neue Mess- und Eichgesetz und die Produktsicherheit[↑]
Mit dem jetzt in Kraft tretenden Mess- und Eichgesetz sollen die zur Gewährleistung richtigen Messens erforderlichen Regelungen geschaffen werden. Insoweit sind das Gesetz und die darauf basierende Rechtsverordnung als abschließendes Regelwerk zu verstehen. Nicht ausgeschlossen ist allerdings die Anwendbarkeit weiterer Vorschriften, die andere Aspekte und damit andere Rechtsgüter in Bezug auf Messgeräte regeln. Soweit beispielsweise der Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in Bezug auf bestimmte Messgeräte eröffnet ist, ist es deshalb ebenfalls, neben dem Mess- und Eichgesetz, zu beachten.
Das Mess- und Eichgesetz ist daher keine Spezialregelung des Produktsicherheitsrechts im Sinne des § 1 Absatz 4 ProdSG. Gleiches gilt für das Verhältnis zu anderen Regelungen, soweit auch sie anderen Regelungszwecken dienen, wie beispielsweise die bundes- oder landesrechtlichen Datenschutzvorschriften. Auch sie sind neben den Vorschriften des gesetzlichen Messwesens zu beachten.
Vereinheitlichung der Regelungen über das Inverkehrbringen von Messgeräten[↑]
Im geltenden deutschen Recht sind unterschiedliche Verfahren zu beachten, je nachdem, ob das Messgerät rein national geregelt ist oder ob es einer europäischen Richtlinie unterliegt.
Dieser Umstand soll mit der Novelle beseitigt werden. Soweit europarechtlich möglich, soll zukünftig ein einheitliches Verfahren bestehen, nach dem Messgeräte, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen, in Verkehr zu bringen sind. Dabei bietet es sich an, das europäische Modell des sogenannten „neuen Ansatzes“, das in den messgerätespezifischen Richtlinien bereits verankert ist, national einheitlich zu übernehmen. Der Regelungsansatz ist im deutschen Messwesen bereits seit Jahren zur Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über Messgeräte6 und der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 über nichtselbsttätige Waagen7 verankert. Die Marktbeteiligten dürften daher schon weitgehend mit dem Instrument vertraut sein.
Abweichend zu regeln sind lediglich jene Messgeräte, die gegenwärtig noch von der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren8 und deren Durchführungsrichtlinien erfasst werden. Vorzusehen sind daher Vorschriften über eine EG-Bauartzulassung und eine EG-Ersteichung. Bereits jetzt steht jedoch fest, dass die Durchführungsrichtlinien mit Wirkung zum 1.12 2015 außer Kraft treten; lediglich bestimmte Vorschriften einzelner Richtlinien bleiben noch bis zum 30.11.2025 gültig9. Mittelfristig wird damit in Deutschland der einheitliche Ansatz zur Regelung des Inverkehrbringens von Messgeräten realisiert sein.
Einbindung technischer Regelwerke[↑]
Die europäischen Richtlinien des sogenannten neuen Ansatzes sehen in breitem Maße eine Einbindung technischer Regelwerke vor, bei deren Beachtung widerleglich vermutet wird, dass das Produkt die in der Richtlinie bestimmten jeweiligen wesentlichen Anforderungen an die Produktqualität einhält. Für die rein national geregelten Messgeräte soll ein solcher Mechanismus ebenfalls etabliert werden, um die Rechtsetzung von technischen Einzelfragen zu befreien und somit eine Anpassung an technische Entwicklungen rascher vornehmen zu können. Zu diesem Zweck wird ein Regelermittlungsausschuss eingerichtet, der geeignete Regeln, technische Spezifikationen oder Bestimmungen ermitteln kann, die zur Umsetzung der jeweils in den Rechtsvorschriften enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit technischem Inhalt geeignet sind. Um Überschneidungen mit dem europäischen Recht zu vermeiden, erhält der Ausschuss lediglich die Befugnis für jene Materien Regeln zu ermitteln, die nicht von europäischen harmonisierten Normen oder normativen Dokumenten abgedeckt sind.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten[↑]
Die Regelungen über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten des bisherigen Eichgesetzes werden weitestgehend unverändert übernommen. Einzelne Begrifflichkeiten werden allerdings an europäische Begriffsbestimmungen angepasst.
Weitere notwendige Anpassungen an europäische Entwicklungen werden auf der Verordnungsebene erfolgen durch entsprechende Änderung der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.03.199410, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.06.200811 geändert worden ist. Einer umfassenderen Änderung der bisherigen gesetzlichen Vorschriften bedarf es dafür nicht.
Eichung und metrologische Überwachung[↑]
Die Eichung von Messgeräten bleibt als hoheitlicher Akt erhalten. Sie wird sich zukünftig – mit Ausnahme der oben unter Nummer 4 erwähnten EG-Ersteichung – allerdings auf den Bereich beschränken, der bislang als Nacheichung bezeichnet wurde. Zuständig für die Eichung sind auch weiterhin die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie bei Versorgungsmessgeräten zur Ermittlung des Verbrauchs von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme auch die staatlich anerkannten Prüfstellen. Mit der Beibehaltung der staatlichen Eichung soll ein wichtiger Beitrag zur Aufrechterhaltung des bislang hohen Schutzniveaus im gesetzlichen Messwesen geleistet werden. Die Entscheidung wurde unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen getroffen, die insbesondere auch die mit der Verknüpfung von Eichung und Verwendungsüberwachung verbundenen Synergieeffekte und die Möglichkeiten einer – europäisch geforderten – verbesserten Marktüberwachung berücksichtigt.
Die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden werden im Abschnitt „Metrologische Überwachung“ umfassend neu geregelt und decken die verschiedenen Aspekte behördlicher Überwachungstätigkeit in diesem Rechtsbereich ab:
Die Marktüberwachung erfasst die Kontrolle der in Verkehr gebrachten und auf dem Markt bereit gestellten Produkte. Sie regelt das Verhältnis zwischen den am Inverkehrbringen und an der Marktbereitstellung Beteiligten einerseits und den zuständigen Behörden andererseits. Die vorgesehenen Bestimmungen sind europäisch stark beeinflusst, indem sie sich eng an den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 orientieren. Die Regelungen dieser Verordnung gelten indes nur für europäisch harmonisierte Produkte. National bestimmte Messgeräte sind daher hinsichtlich der Überwachung auch weiterhin national zu regeln. Zur Gewährleistung einheitlicher Aufgaben und Befugnisse werden die Inhalte der europäischen Verordnung bezüglich der Marktüberwachung auch auf die national geregelten Messgeräte erstreckt. Dies wird für die Praxis der Überwachungsbehörden eine deutliche Vereinfachung bedeuten.
Für die Phase der Nutzung von Messgeräten und deren Messwerten sind die Bestimmungen über die Verwendungsüberwachung vorgesehen. Sie regeln das Verhältnis der zuständigen Überwachungsbehörden zu denjenigen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden. Die Vorschriften sind an der Systematik der Regelungen über die Marktüberwachung orientiert. Ziel ist auch hier eine konsequente Vollzugstätigkeit zu gewährleisten, die die Behörden mit den erforderlichen Befugnissen ausstattet.
Einer klaren gesetzlichen Regelung der Eingriffs- und Überwachungsbefugnisse bedurfte ferner das Verhältnis zwischen den zuständigen Behörden und den staatlich anerkannten Prüfstellen. Zwischen diesen entsteht durch den auf der Verordnungsebene näher ausgestalteten Beleihungsakt eine Sonderrechtsbeziehung. Gleichwohl bedarf es der gesetzlichen Regelung der hoheitlichen Eingriffs- und Überwachungsbefugnisse, da die staatlich anerkannten Prüfstellen private Einrichtungen sind. Deren Personal und deren Träger steht der verfassungsrechtliche Schutz der Grundrechte zu. Insofern bedurfte es gesetzlicher Regelungen, wenn in diesen Schutzbereich eingegriffen werden soll.
- ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 21[↩]
- ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 30[↩]
- ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 82[↩]
- KOM(2011) 769 endgültig vom 21.11.2011[↩]
- KOM(2011) 766 endgültig vom 21.11.2011[↩]
- ABl. L 135 vom 30.04.2004, S. 1[↩]
- ABl. L 122 vom 16.05.2009, S. 6[↩]
- ABl. L 107 vom 28.04.2009, S. 6[↩]
- siehe Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 zur Aufhebung diverser Richtlinien über das Messwesen, ABl. L 71 vom 18.03.2011, S. 1[↩]
- BGBl. I S. 451, 1307[↩]
- BGBl. I S. 1079[↩]










