Eine Musikbeschallung im Verkaufsraum eines Pizzalieferservice verletzt nicht die an der Musik bestehenden Urheberrechte. Der Lieferservicebetreiber schuldet daher den Urhebern wegen des Abspielens keinen Schadensersatz.

In dem hier vom Amtsgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall nahm die Verwertungsgesellschaft den Lieferdienstbetreiber anlässlich einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch. Vorausgegangen waren drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Verwertungsgesellschaft in der vom Lieferdienstbetreiber betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Würdigung des Amtsgerichts habe in dem konkreten Fall keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes stattgefunden. Eine solche setze zum einen voraus, dass viele Personen beschallt werden, wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Auch dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln.
Bereits hieran fehle es im entschiedenen Fall. Der Lieferdienstbetreiber betreibe in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten. Die Anzahl der Selbstabholer beschränke sich auf circa 10 Personen pro Tag. Darüber hinaus im Geschäft anwesende Mitarbeiter und Familienangehörige des Lieferdienstbetreiber stellten keine Öffentlichkeit dar. Zum anderen setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer (hier der Lieferdienstbetreiber) gezielt an das Publikum wendet.
Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Auch diese Voraussetzung hat das Amtsgericht in dem entschiedenen Fall verneint. Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Dezember 2022 – 32 C 1565/22 (90)
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- Pizzaria: Salvatore Monetti