Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der Europäischen Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen.

Dies entschied jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsverfahren, dem ein Rechtsstreit zwischen Verbraucherschützern und Air Berlin zugrunde lag:
Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandet vor deutschen Gerichten die Art der Darstellung der Flugpreise im elektronischen Buchungssystem von Air Berlin, wie es im November 2008 gestaltet war. Dieses Buchungssystem stellt nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dar, die unter anderem die Abflug- und Ankunftszeiten enthält. Der Endpreis pro Person, der sich bei Air Berlin aus dem Preis für den betreffenden Flug, den Steuern und Gebühren, dem Kerosinzuschlag sowie einer Bearbeitungsgebühr zusammensetzt, wird dabei nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung. Nach Ansicht der klagenden Verbraucherschützer genügt diese Praxis nicht den in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft1 aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten. Insbesondere bestimmt Art. 23 Abs. 1 der Verordnung, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss.
Die daraufhin gegen Air Berlin erhobene Unterlassungsklage hatte in den ersten beiden Rechtszügen Erfolg. Auf die Revison von Air Berlin hat daraufhin der Bundesgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichte zur Auslegung insbesondere der Regelung in Art. 23 Abs. 1 VO 1008/2008 zur Gestaltung der Preise für Flugdienste mit Abflug an einem Flughafen der Europäischen Union gerichtet.
Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des europäischen Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Europäischen Union vorlegen. Der Unionsgerichtshof entscheidet dabei nur über die vorlegte Rechtsfrage, nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist und bleibt vielmehr Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Unionsgerichtshofs zu befinden. Die Entscheidung des Unionsgerichtshofs bindet in gleicher Weise auch andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
Mit seinem jetzt verkündeten Urteil entschied der Unionsgerichtshof, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird.
Diese Auslegung ergibt sich für den Gerichtshof der Europäischen Union sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Ziel der Unionsregelung, die insbesondere gewährleisten soll, dass die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15. Januar 2015 – C ‑573/13
- ABl. L 293, S. 3[↩]