Rauchverbot auf zwei Etagen

Das Rauchverbot für baden-württembergische Gaststätten gilt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart auch in Gaststätten auf zwei Etagen – und zwar auf beiden Etagen. Eine Ausnahme vom Rauchverbot ist nur bei einer vollständigen Abtrennung der stockwerksgetrennten Bereiche zulässig.

Rauchverbot auf zwei Etagen

Mit dieser Begründung wies jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart den Eilantrag des Betreibers einer Gaststätte gegen Auflagen wegen Verstößen gegen Vorschriften des Nichtraucherschutzes ab. Der Betreiber erhielt im Jahr 2006 die gaststättenrechtliche Erlaubnis als Schank- und Speisewirtschaft. Im August 2009 wurden ihm vom Ordnungsamt Auflagen zum Schutz von Nichtrauchern aufgegeben. So wurde der Betreiber aufgefordert, sämtliche Aschenbecher aus der Gaststätte zu entfernen, im Eingangsbereich ein Hinweisschild auf das gesetzliche Rauchverbot aufzuhängen, die Gäste in geeigneter Weise über das Rauchverbot und seine bußgeldrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen sowie rauchende Gäste zur Unterlassung aufzufordern.

Diese Auflagen, so das Stuttgarter Verwaltungsgericht, seien rechtmäßig, da die Gaststätte derzeit nicht den Anforderungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes entspreche. Der Betrieb der Gaststätte in der gegenwärtigen Form verstoße gegen das Rauchverbot in Gaststätten.

Der Betreiber könne sich auch nicht auf die Ausnahme der sogenannten Eckkneipenregelung mit ihrer Größenbeschränkung von 75 qm berufen, da er eine konzessionierte Betriebsfläche von 2 x 78, 5 qm (auf zwei Stockwerken) besitze. Jene Regelung könne auch nicht im Hinblick darauf entsprechend angewendet werden, dass sich der Betreiber nach seinem Vortrag wirtschaftlich in einer vergleichbaren Lage wie ein Betreiber einer „getränkegeprägten“ Eckkneipe befinde.

Zwar könne nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz ausnahmsweise das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig sein, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet seien und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt würden. Vorliegend fehle es an einer vollständigen Abtrennung der stockwerksgetrennten Bereiche. Entgegen der Auffassung des Betreibers sei eine solche Trennung nicht nur bei auf der gleichen Ebene gelegenen Räumen geboten. Die Auflagen seien auch verhältnismäßig.

Der Gesundheitsschutz von Nichtrauchern genieße nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes Vorrang vor der uneingeschränkten Berufsausübung von Gaststättenbetreibern. Der Betreiber habe hinreichend lange Zeit gehabt, sich auf diese Regelungen einzustellen und sei auf die geltende Rechtslage mehrfach hingewiesen worden. Die sofortige Vollziehung der Auflagen sei auch rechtens. Dies ergebe sich aus der überragenden Bedeutung des Gesundheitsschutzes und der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Gaststätten, die den gesetzlichen Nichtraucherschutz umsetzten und dadurch für Raucher weniger attraktiv seien.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 4 K 3374/09