Rechtsscheinshaftung des vermeintlichen Mitunternehmers

Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter aufgrund des von ihm erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrags haften.

Rechtsscheinshaftung des vermeintlichen Mitunternehmers

Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll1. Damit wird bezweckt, dass – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall einer an das Unternehmen zu leistenden vertragscharakteristischen Leistung – für die Erfüllung einer vertraglichen, insbesondere einer vertragscharakteristischen Leistung der Rechtsträger des Unternehmens verpflichtet wird, der aufgrund der zu ihm gehörenden Vermögensgüter und seiner sonstigen vertraglichen Beziehungen die hinreichenden Mittel und Möglichkeiten hat, um diese Leistung erfüllen zu können. Die Erfüllung des Vertrags soll nicht daran scheitern, dass der Vertrag eine Person verpflichtet, der diese Mittel und Möglichkeiten fehlen. Weiterhin bezweckt dieser Auslegungsgrundsatz, jemanden, der als Stellvertreter handeln wollte, vor einer Verpflichtung als Vertragspartner zu bewahren, wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, der Unternehmensbezug des Rechtsgeschäfts aber hinreichend deutlich zu erkennen war2.

Dem Auslegungsgrundsatz zur personellen Zuordnung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte steht indessen eine Haftung aus Rechtsscheinsgründen nicht entgegen3. Die zusätzliche Haftung dessen, der selbst einen Rechtsschein für die Stellung als Vertragspartner gesetzt hat oder für den ein solcher, ihm zuzurechnender Rechtsschein gesetzt wurde, mindert nicht die Erfüllbarkeit einer vom Rechtsgeschäft vorgesehenen Leistung, weil das hierfür vorgesehene Unternehmen als Vertragspartner verpflichtet bleibt. In diesen Fällen kann der kraft Rechtsschein Verpflichtete sich nicht darauf berufen, dass ein in Wahrheit als Vertreter Handelnder bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften vor einer Verpflichtung als Vertragspartner geschützt werden soll, denn dieser Schutz soll ihm nicht erlauben, einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Rechtsschein zu erwecken.

Dementsprechend ist in der Rechtsprechung die Rechtsscheinhaftung insbesondere für die Fälle einer Scheinsozietät anerkannt, wonach der als Sozius auftretende Scheinsozius für die Verpflichtungen der Sozietät ebenso haftet wie die wahren Inhaber der Sozietät4.

Im hier entschiedenen Fall sah der Bundesgerichtshof mit einem als „Rechnung/Bestätigung“ bezeichneten Schreiben, dass außer von der Unternehmerin auch von ihrem Angestellten unterzeichnet war, einen Rechtsschein gesetzt, auch der Angestellte stehe im Falle eines Vertragsschlusses für die darin festgelegten vertraglichen Verpflichtungen ein, denn dieses Schreiben war darauf gerichtet, dass er gemeinsam mit der (inzwischen in Insolvenz gefallenen) Unternehmerin wie ein Gesellschafter aus dem Vertrag verpflichtet werden sollte.

Als Willenserklärung obliegt die Auslegung des Schreibens dem Tatrichter, der nach den Maßstäben der §§ 133, 157, 164 Abs. 2 BGB sowie der Grundsätze zur Auslegung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte und zur Rechtsscheinsvollmacht die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind5.

Indem das Berufungsgericht die „Rechnung/Bestätigung“ dahin verstanden hat, dass auch der Angestellte Vertragspartner werden sollte, sind diese Grundsätze nicht verletzt. Dass die für diese Auslegung berücksichtigten Elemente und weiteren Umstände in ihrem Bedeutungsgehalt jedenfalls jeweils für sich nicht zwingend zu einem bestimmten Bedeutungsgehalt hinsichtlich der Person des Vertragspartners führen, sondern, wie es die Revision geltend macht, ambivalent sind, zeigt keinen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze auf. Vielmehr bewegt sich das Auslegungsergebnis damit innerhalb des Bedeutungsbereichs, der aus diesen Umständen abgeleitet werden kann.

Nach dem Rechtsschein des Schreibens sollte dem Kunden folglich als Vertragspartner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüberstehen, die aus zwei Gesellschaftern besteht, die gesamtschuldnerisch für die ihr Unternehmen treffenden Verbindlichkeiten aus dem Vertrag einstehen würden. Damit sollte dem Kläger ein größeres Haftungspotenzial für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen, als es den wahren Unternehmensverhältnissen entsprochen hätte.

Der Angestellte, der diesen Rechtsschein in einer ihm zurechenbaren Weise entstehen ließ, muss sich daher so behandeln lassen, als wäre er gemeinsam mit der Unternehmerin Gesellschafter einer Gesellschaft, mit der der Reisevertrag geschlossen wurde.

Die Rechtsscheinhaftung für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche setzt aber grundsätzlich erst ein, wenn der Vertrag infolge von Entschließungen des auf diesen Rechtsschein Vertrauenden vollzogen, insbesondere geschlossen wurde. Aus Rechtsscheingrundsätzen können keine weitergehenden Ansprüche hergeleitet werden, als sie bestünden, wenn der Rechtsschein zuträfe,6.

So kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch im vorliegenden Fall die Rechtsscheinhaftung des Angestellten nicht allein auf das Schreiben gestützt werden, ohne der Frage nachzugehen, ob der Kunde nach dem Schreiben noch vertragliche Erklärungen gegeben hat, die für den Abschluss des Vertrags und den daraus folgenden Rechten und Pflichten von Bedeutung waren. Denn wenn mit diesem Schreiben lediglich ein Vertragsangebot angenommen oder ein bereits geschlossener Vertrag bestätigt wurde, wäre eine dem erzeugten Rechtsschein entsprechende Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Vertragspartner geworden, weil sie nicht schon im Vertragsangebot als Vertragspartner vorgesehen war.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Juli 2012 – X ZR 154/11

  1. vgl. BGH, Urteile vom 03.02.1975 – II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 14; vom 15.01.1990, aaO unter II 1.; vom 18.05.1998 – II ZR 355/95, NJW 1998, 2897 unter 2 a; vom 18.12.2007 – X ZR 137/04, NJW 2008, 1214 Rn. 11; jeweils mwN[]
  2. vgl. dazu BGH, Urteil vom 03.02.1975, aaO[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 15.01.1990, aaO unter II 2.; vom 18.05.1998, aaO unter II 2 b[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 11.03.1955 – I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 15; vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359; vom 16.04.2008 – VIII ZR 230/07, NJW 2008, 2330 Rn. 10 mwN[]
  5. statt vieler: BGH, Urteile vom 20.04.2004 – X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464 unter II 1 b aa; vom 19.06.2007 – X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 15; vom 26.10.2009 – II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom 30.09.2010 – Xa ZR 130/08; NJW 2011, 599 Rn. 10[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 29.11.1956 – II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 238; vom 20.01.1983 – VII ZR 32/82, NJW 1983, 1308 unter II 2 d; Staudinger/Schilken, BGB, Bearb.2009, § 167 Rn. 43 mwN.[]