Eine falsche Schilderung in der Kundenzeitschrift, stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar, die geeignet ist, den Betrieb eines Konkurrenten zu schädigen.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall im Wesentlichen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt, dass die beklagte Betreiberin von Einwegbechern nicht in ihrer Kundenzeitschrift behaupten durfte, der Abbruch des Fußball-Bundesligaspiels zwischen dem FC St. Pauli und Schalke 04 am 1. April 2011 sei „wegen Mehrweg“ erfolgt. Auch die Behauptung, ein Mehrwegbecher sei das Wurfgeschoss gewesen, war ihr nicht gestattet.
Beide Parteien beliefern Stadien von Fußballbundesligisten mit Getränkebechern – die Klägerin liefert Mehrwegbecher, die Beklagte Einwegbecher. Die Klägerin hat ihren Sitz im Landkreis Emmendingen, die Beklagte im Landkreis Cochem-Zell. Das Bundesligaspiel war abgebrochen worden, nachdem ein Schiedsrichterassistent von einem gefüllten Becher im Nacken getroffen wurde. Die Beklagte unterstellte fehlerhaft, am „Millerntor“ würden nur Mehrwegbecher verwendet. Dies nahm sie zum Anlass, in ihrem Kundenmagazin zwei Artikel zu veröffentlichen, die vor allem die Aussage enthielten, der Spielabbruch sei wegen des Wurfs eines Mehrwegbechers erfolgt. Zudem behauptete sie in dem Artikel, mit Einweg wäre es nicht zu einem Spielabbruch gekommen. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage den Widerruf dieser und anderer Behauptungen als unwahr und hatte damit bereits vor dem Landgericht Koblenz überwiegend Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz habe die Beklagte in der Kundenzeitschrift unrichtige Behauptungen aufgestellt. Entgegen ihrer Darstellung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme während des Spiels kein Mehrweg-, sondern ein noch teilweise gefüllter Einwegbecher Richtung Spielfläche geworfen worden. Dieser habe den Schiedsrichterassistenten im Nacken getroffen und zum Abbruch des Spiels geführt.
Die falsche Schilderung stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar, die geeignet gewesen sei, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Die Beklagte sei verpflichtet, diese und andere Aussagen zu widerrufen, da ihre Behauptungen in Bezug auf die Mehrwegbecher der Klägerin dazu führen könnten, dass potentielle Kunden Einwegbecher den Mehrwegbechern vorziehen. Der Spielabbruch sei ein mediales Ereignis gewesen, das gerade den Fachkreisen noch präsent sei und dessen fehlerhafte Beschreibung nur durch eine ausdrückliche Richtigstellung in derselben Kundenzeitschrift beseitigt werden könne.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25. Juli 2012 – 9 U 31/12
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