Stromlieferungsverträge – keine fristlose Kündigung wegen Festpreisgarantie

Eine Preisgarantie schließt die Berufung auf gestiegene Beschaffungskosten grundsätzlich aus. Daher ist eine vom Versorger ausgesprochene fristlose Kündigung selbst in einer Energiekrise unwirksam.

Stromlieferungsverträge – keine fristlose Kündigung wegen Festpreisgarantie

So hat aktuell das Oberlandesgericht Hamm in einem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen die massenhafte Kündigung von Stromlieferverträgen durch die Stromio GmbH während der Energiekrise Ende 2021 als unwirksam beurteilt. Ausgangspunkt des Verfahrens waren zahlreiche Stromlieferverträge, die die Stromio GmbH bis Ende September 2021 mit Privatkunden zu Preisen abgeschlossen hatte, die nach eigenen Angaben deutlich unter dem damaligen Marktniveau lagen. Die Verträge enthielten Preisgarantien, durch die das Unternehmen das Risiko steigender Beschaffungskosten für die jeweilige Erstlaufzeit übernommen hatte. Im Dezember 2021 stellte Stromio die Belieferung sämtlicher Kunden ein und kündigte die Verträge rückwirkend zum 21. Dezember 2021 fristlos. Zur Begründung verwies das Unternehmen auf die drastisch gestiegenen Energiepreise sowie auf die Kündigung sogenannter Bilanzkreisverträge durch die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. In der Folge wurden die betroffenen Kunden automatisch in die regelmäßig deutlich teurere Ersatzversorgung und später teilweise in die Grundversorgung überführt.

Das Oberlandesgericht Hamm kam nun zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nicht vorlagen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren die Preissteigerungen auf den Energiemärkten für Stromio nicht unvorhersehbar. Bereits seit dem Ende der pandemiebedingten Lockdowns im Jahr 2020 hätten sich die Preise nach oben entwickelt. Nach dem eigenen Vortrag des Unternehmens seien die Großhandelspreise spätestens seit Mitte 2021 deutlich gestiegen. Gleichwohl habe Stromio bis Ende September 2021 weiterhin neue Verträge mit Preisgarantien abgeschlossen.

Besonders deutlich hebt das Gericht hervor, dass das Unternehmen mit den vereinbarten Preisgarantien das Risiko steigender Beschaffungskosten bewusst übernommen habe. Während der Erstlaufzeit sei ein Preisänderungsrecht für diese Kosten ausdrücklich ausgeschlossen gewesen. Von dieser vertraglichen Risikoverteilung könne sich ein Anbieter nicht nachträglich lösen, selbst wenn die wirtschaftlichen Folgen existenzbedrohende Ausmaße annähmen. Zudem habe Stromio nicht ausreichend dargelegt, weshalb eine spätere Anpassung der Preise nach Ablauf der Preisgarantie nicht ausgereicht hätte.

Auch die Kündigung der Bilanzkreisverträge rechtfertigte nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm keine außerordentliche Kündigung gegenüber den Endkunden. Das Unternehmen habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Abschluss neuer Bilanzkreisverträge unmöglich gewesen oder eine Wiederaufnahme der Stromlieferung dauerhaft ausgeschlossen gewesen sei.

Neben der Unwirksamkeit der Kündigungen stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, dass die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung darstellt. Damit sei eine wesentliche Voraussetzung für vertragliche Schadensersatzansprüche erfüllt. Den Einwand des Unternehmens, die Leistung sei objektiv unmöglich geworden, ließ das Gericht nicht gelten.

Keinen Erfolg hatte die Verbraucherzentrale Hessen hingegen mit dem weitergehenden Begehren, pauschal feststellen zu lassen, dass betroffene Kunden ohne weitere Aufforderung zur Leistung Schadensersatz verlangen könnten. Ob eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorlag, lasse sich nicht einheitlich für alle Verbraucher im Rahmen einer Musterfeststellungsklage beantworten. Auch besondere Umstände, die eine Fristsetzung entbehrlich machen könnten, verneinte das Gericht. Die Mehrkosten, die durch die automatische Überführung in die Ersatz- oder spätere Grundversorgung entstanden sind, stellen für das Oberlandesgericht Hamm grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden dar. Voraussetzung bleibt allerdings, dass im jeweiligen Einzelfall ein Schadensersatzanspruch besteht.

Das Urteil entfaltet Bindungswirkung für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Ansprüche im Klageregister angemeldet haben. Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht, gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern in langfristigen Energielieferverträgen erheblich. Das Oberlandesgericht Hamm macht deutlich, dass Energieversorger das Risiko von Marktpreissteigerungen nicht nachträglich auf ihre Kunden abwälzen können, wenn sie dieses Risiko durch Preisgarantien ausdrücklich übernommen haben. Zugleich liefert das Urteil wichtige Leitlinien für die Bewertung von Schadensersatzansprüchen nach der Energiekrise 2021. Für die Energiewirtschaft verdeutlicht die Entscheidung, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten allein regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Vertragskündigung darstellen, wenn die Risiken bereits vertraglich kalkuliert und übernommen wurden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 MK 1/22