Die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
Diese Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, wonach eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, sowie des Art. 7 Abs. 4 Nr. 1 dieser Richtlinie, wonach im Falle der Aufforderung zum Kauf die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang als wesentlich gelten, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Eine Aufforderung zum Kauf ist nach Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht1.
Die beanstandete Werbung (Zeitungsbeilage) stellte vorliegend ein Angebot dar, das gemäß § 5a Abs. 3 UWG einem durchschnittlichen Verbraucher in diesem Sinne einen Geschäftsabschluss ermöglichte, so dass in der Werbung auch alle im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentlichen Merkmale der Geräte in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang anzugeben waren.
Die Frage, ob ein Merkmal einer in diesem Sinne angebotenen Ware wesentlich ist, ist weder in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG noch in Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG aufgelistet oder definiert2. Sofern es wie im Streitfall nicht um Informationen geht, die als wesentlich gelten, weil sie dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen, ist diese Frage nach den Vorgaben des § 5a Abs. 2 UWG, mit dem die in Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG enthaltenen Regelungen in deutsches Recht umgesetzt worden sind, anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen3. In solchen Fällen ist es dabei Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt werden4.
Für die Beurteilung der Frage, welche Merkmale als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen sind, ergeben sich Hinweise aus dem Katalog in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, in dem in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG beispielhaft wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung aufgezählt sind, über die der Unternehmer keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben machen darf5. Dieser Katalog ist allerdings einerseits erklärtermaßen („… wie …“) nicht abschließend und reicht andererseits tendenziell zu weit; denn der Umstand, dass der Verbraucher über Merkmale des beworbenen Produkts gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht getäuscht werden darf, besagt noch nicht, dass er Informationen über diese Merkmale auch bei einer geschäftlichen Entscheidung im Falle eines Angebots benötigt6. Die wesentlichen Merkmale des angebotenen Produkts müssen nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG im Übrigen nur in dem für dieses und das verwendete Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden. In welchem Umfang Informationen zu geben sind, lässt sich daher immer nur im Einzelfall im Blick auf die konkret in Rede stehende geschäftliche Handlung beurteilen7. Die Nichtinformation über ein Merkmal des angebotenen Produkts ist dann als unlauter anzusehen, wenn sie zur Folge hat, dass der Durchschnittsverbraucher gehindert ist, die geschäftliche Entscheidung, vor die ihn das Angebot stellt, informationsgeleitet zu treffen.
Nach diesen Maßstäben stellt die Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal der in den beanstandeten Werbeanzeigen beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dar.
Die Frage, ob bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die danach erforderlichen Angaben gemacht worden sind, ist aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher zu beurteilen. Diese orientieren sich, soweit sie in Bezug auf Elektrohaushaltsgeräte geschäftliche Entscheidungen treffen, nach der auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Beurteilung des Berufungsgerichts nicht an für die Geräte vergebenen Indexnummern, sondern an den Typenbezeichnungen der Geräte.
Hiergegen kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht eingewandt werden, dass diverse Geräte, die jeweils vom selben Hersteller stammen und technisch identisch sind, eine unterschiedliche Typenbezeichnung aufweisen, zudem oftmals technisch identische Geräte unter dem Namen verschiedener Hersteller unter verschiedenen Typenbezeichnungen angeboten werden, ferner bestimmte Geräte nur im stationären Handel erhältlich sind und bei ihnen daher eine Online-Recherche anhand der Typenbezeichnung unergiebig wäre, und schließlich nur für einzelne Unternehmen oder Unternehmensverbände hergestellte Geräte trotz technischer Identität unterschiedliche Typenbezeichnungen aufweisen. Aus diesen Umständen ergibt sich nicht, dass die für Elektrohaushaltsgeräte vergebenen Typenbezeichnungen nicht geeignet sind, diese Geräte zweifelsfrei zu identifizieren und den Verbraucher dadurch in die Lage zu versetzen, sie mit anderen Geräten zu vergleichen und auch noch andere Eigenschaften als die in der Werbung angegebenen in Erfahrung zu bringen.
Die Beurteilung, die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts sei ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, ist auch nicht deshalb rechtlich verfehlt, weil die Typenbezeichnung als frei wählbare Phantasiebezeichnung keine Information bereithält, die unmittelbar die Beschaffenheit des Produkts betrifft. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird8. Bei einer Typenbezeichnung folgt der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und darauf aufbauend dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. Bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und – entsprechend – bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, wie es im Streitfall vorliegt, darf der Unternehmer nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Verbraucher die für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen zu verschaffen9, die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen10.
§ 5a Abs. 1 UWG regelt zwar den zuvor in § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG 2004 enthaltenen Irreführungstatbestand, aber die in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 des § 5a UWG enthaltenen Bestimmungen sind an sich eher dem Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG zuzuordnen11. Außerdem kann die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG ihre Funktion zu gewährleisten, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm gemachten Kaufangebot die von ihm für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält, nur erfüllen, wenn als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, auf einer gesicherten Grundlage Testergebnisse nachzulesen, die in Betracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen12. Diese Informationsmöglichkeiten werden durch die Nichtangabe der Typenbezeichnungen der angebotenen Geräte, wenn nicht vereitelt, so doch jedenfalls in einer dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG widersprechenden Weise erschwert.
Der Umstand, dass in den beanstandeten Anzeigen technische Details der angebotenen Geräte mitgeteilt wurden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Aus der Angabe entsprechender Details ergibt sich noch nicht, ob andere Produkte mit vergleichbarer technischer Leistung zu einem günstigeren Preis angeboten werden und welche Testergebnisse zu diesen Produkten vorliegen. Das Auffinden entsprechender Informationen wird durch die Angabe solcher Details allenfalls in gewissem letztlich aber nur geringem Umfang erleichtert. Zudemm sind in manchen Fällen die technischen Daten von unterschiedlichen Produkten eines Herstellers und sogar die technischen Daten von Produkten unterschiedlicher Hersteller identisch, so dass der Verbraucher insbesondere in diesen Fällen allein anhand der Angabe der technischen Daten der beworbenen Produkte keine informationsgeleitete Entscheidung treffen kann.
Die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 31.01.199513, wonach ein Irrtum über die Typenbezeichnung eines Markenfernsehgeräts zumindest dann für den Kaufentschluss der Interessenten nicht mehr relevant ist, wenn die in der Werbeankündigung enthaltene Funktionsbeschreibung auf die richtige Gerätetype in allen Punkten zutrifft, ist zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem das Lauterkeitsrecht auf Unionsebene allein durch die Richtlinie 84/450/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung geregelt war, die nach ihrem Artikel 7 lediglich die Einhaltung eines Mindeststandards gefordert hat. Die genannte Entscheidung ist im Übrigen mittlerweile durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16.12 2009 4 Ob 187/09 t überholt, dem zufolge bei Elektrogeräten auch die Typenbezeichnung für eine Kaufentscheidung im Hinblick auf Qualitätsvorstellungen und Erleichterung/Verhinderung von Preisvergleichen von Bedeutung ist, weil das durch Unklarheiten entstehende Informationsbedürfnis der angesprochenen Verbraucher ausgenützt wird.
Der Beurteilung, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG gebiete bei entsprechenden Werbeanzeigen die Angabe der Typenbezeichnungen, steht schließlich anders als die Revision meint auch nicht entgegen, dass damit eine neue spezifische Kennzeichnungspflicht statuiert wird, die allenfalls über § 4 Nr. 11 UWG Eingang ins Wettbewerbsrecht finden könnte, und für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglicherweise ein nichttarifäres Handelshemmnis nach Art. 34 AEUV geschaffen würde. Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG setzt die in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG enthaltenen Vorgaben des Unionsrechts in deutsches Recht um und stellt damit eine Regelung dar, die der Sache nach eher dem Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG zuzuordnen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem bereits entschieden, dass die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer bestimmten Angabe um eine wesentliche Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG handelt, Sache der nationalen Gerichte ist.
Der danach gegebene Verstoß ist, da dem Verbraucher dadurch Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich ansieht, auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG14.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 – I ZR 17/13
- EuGH, Urteil vom 12.05.2011 C122/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 = WRP 2012, 189 Ving Sverige[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 52 Ving Sverige[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53 bis 55 und 57 Ving Sverige[↩]
- EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 58 f. Ving Sverige[↩]
- Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 101; Nordemann in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 128[↩]
- Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5a Rn. 29d[↩]
- Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 103[↩]
- vgl. Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 43[↩]
- vgl. Erwägungsgrund 14 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG[↩]
- aA Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 691 und 693 unter Hinweis auf wettbewerbspolitische Gründe, die in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG allerdings keine Anerkennung gefunden haben; zur – davon zu unterscheidenden – Frage, ob eine Werbung für Elektrogeräte ohne Typenangabe stets irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist, vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn.07.30 mwN[↩]
- vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 5[↩]
- vgl. Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5a Rn. 46[↩]
- öst.OGH, Urteil vom 31.01.1995 – 4 Ob 144/94, Medien und Recht 1995, 113[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18.04.2013 – I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn.19 = WRP 2013, 1459 Brandneu von der IFA, mwN[↩]