Urheberschutz für einen Liedtext – trotz KI-Einsatz bei der Musikproduktion

Ein von einem Menschen eigenschöpferisch verfasster Liedtext verliert seinen urheberrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass bei der späteren Bearbeitung oder musikalischen Umsetzung künstliche Intelligenz eingesetzt wird. Entscheidend ist, ob die wesentlichen kreativen Elemente des ursprünglichen Textes in der veröffentlichten Fassung erhalten geblieben sind.

Urheberschutz für einen Liedtext – trotz KI-Einsatz bei der Musikproduktion

Ein Liedtext kann mithin auch dann urheberrechtlichen Schutz genießen kann, wenn bei der Produktion des veröffentlichten Musikstücks ein KI-System eingesetzt wurde. Voraussetzung ist, dass die menschliche Urheberschaft an der ursprünglichen Textfassung hinreichend glaubhaft gemacht wird und deren wesentliche schöpferische Elemente in der späteren Fassung weiterhin erkennbar sind.

In dem aktuell vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Verfahren stritten die Parteien über die unberechtigte Verwendung eines Liedtextes. Die klagende Autorin machte geltend, den ursprünglichen Text selbst verfasst zu haben. Ihr Lebensgefährte hatte anschließend ein darauf basierendes Musikstück über die Plattform DistroKid veröffentlicht. Bei der musikalischen Produktion war das KI-System Suno AI zum Einsatz gekommen. Etwa drei Monate später veröffentlichte die beklagte Verlegerin unter anderem auf Spotify zwei Versionen eines Liedes, die nach Auffassung der Autorin wesentliche Bestandteile ihres Textes übernahmen. Die Interpretin des von der Verlegerin veröffentlichten Liedes hatte die Veröffentlichung mit auffälligen Äußerungen beworben. So forderte sie Interessierte dazu auf, sich das Lied anzuhören, bevor es möglicherweise gesperrt werde. Zudem erklärte sie, mit einem Song auf Tour zu gehen, der ihr nicht gehöre.

Die Autorin sah darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem, der Verlegerin die weitere Veröffentlichung des Liedes zu untersagen. Die Verlegerin bestritt die Urheberschaft der Autorin. Sie machte insbesondere geltend, der betreffende Liedtext sei nicht von einem Menschen geschaffen, sondern durch künstliche Intelligenz generiert worden. Zur Untermauerung dieser Behauptung legte sie ein Privatgutachten vor, das verschiedene Merkmale des Textes als Hinweise auf eine KI-Erstellung bewertete.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main gab dem Unterlassungsantrag statt1. Die dagegen gerichtete Berufung der Verlegerin blieb vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Wesentlichen ohne Erfolg:

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Autorin ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie die ursprüngliche Rohfassung des Liedtextes eigenständig und eigenschöpferisch verfasst hatte. Dabei stützte sich das Gericht insbesondere auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, die es als in sich überzeugend bewertete.

Der Einwand der Verlegerin, der Liedtext sei tatsächlich durch künstliche Intelligenz entstanden, vermochte diese Glaubhaftmachung nicht zu erschüttern. Das Oberlandesgericht setzte sich dabei ausdrücklich mit den Argumenten des von der Verlegerin vorgelegten Privatgutachtens auseinander. Dieses hatte unter anderem darauf verwiesen, dass der Refrain des Liedes nur einmal vollständig vorgetragen werde und die gesamte Gestaltung übertrieben wirke. Daraus leitete der Gutachter Hinweise auf eine mögliche KI-Generierung ab.

Das Oberlandesgericht hielt diese Schlussfolgerungen jedoch nicht für überzeugend. Es sei nicht nachvollziehbar erläutert worden, weshalb gerade die genannten Auffälligkeiten auf eine Erstellung durch künstliche Intelligenz hindeuten sollten. Ohne nähere Begründung könnten solche ungewöhnlichen Gestaltungsmerkmale vielmehr gegen eine automatisierte Texterstellung sprechen, da KI-Systeme bei der Mustererkennung typischerweise auf Wahrscheinlichkeiten zurückgriffen.

Auch der weitere Einwand des Gutachters, einzelne Sätze ergäben in ihrer Verbindung teilweise wenig Sinn, überzeugte das Oberlandesgericht nicht. Der Liedtext weise einen deutlich erkennbaren Erzählstrang auf. Dies habe letztlich auch der Privatgutachter selbst eingeräumt, indem er auf einen zugrunde liegenden „Cinderella-Plot“ verwiesen habe. Die vorgetragenen Indizien reichten deshalb nicht aus, um die glaubhaft gemachte menschliche Urheberschaft der Autorin infrage zu stellen.

Von besonderer Bedeutung war für das Oberlandesgericht außerdem die Frage, welche rechtlichen Folgen eine mögliche nachträgliche Bearbeitung des ursprünglichen Liedtextes durch künstliche Intelligenz hat. Es stellte hierzu klar, dass nicht abschließend geklärt werden müsse, ob und in welchem Umfang die ursprüngliche Textfassung bei der Anpassung von Text und Musik mithilfe des KI-Systems Suno AI verändert worden war. Entscheidend sei vielmehr, dass die maßgeblichen kreativen Elemente der von der Autorin selbst geschaffenen Rohfassung auch in der später veröffentlichten Version erhalten geblieben seien. Der urheberrechtliche Schutz der ursprünglichen menschlichen Schöpfung werde durch eine mögliche nachträgliche KI-Bearbeitung nicht beseitigt, solange die geschützten schöpferischen Bestandteile weiterhin erkennbar seien.

Da der von der Verlegerin veröffentlichte Liedtext wesentliche eigenschöpferische Teile des Werkes der Autorin übernommen hatte, lag nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein rechtswidriger Eingriff in die der Autorin zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte vor. Die Autorin konnte daher als Urheberin des ursprünglichen Liedtextes die Unterlassung der unberechtigten Verwendung verlangen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist für die urheberrechtliche Beurteilung KI-gestützter kreativer Prozesse von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass der Einsatz generativer künstlicher Intelligenz bei der Bearbeitung oder musikalischen Umsetzung eines Werkes nicht automatisch zum Verlust des Urheberrechtsschutzes führt. Maßgeblich bleibt, ob eine auf menschlicher schöpferischer Tätigkeit beruhende persönliche geistige Schöpfung vorliegt und deren geschützte Elemente in der späteren Fassung weiterhin erkennbar sind. Für Urheber, Musikproduzenten und andere Kreativschaffende empfiehlt es sich deshalb, eigenständig erstellte Rohfassungen, Entstehungsschritte und spätere Bearbeitungen möglichst sorgfältig zu dokumentieren. Solche Nachweise können insbesondere dann entscheidend sein, wenn die menschliche Urheberschaft wegen eines bekannten KI-Einsatzes bestritten wird. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass pauschale Hinweise auf vermeintlich typische Merkmale KI-generierter Texte nicht ohne Weiteres geeignet sind, eine glaubhaft gemachte menschliche Urheberschaft zu widerlegen. Für die rechtliche Praxis ist allerdings zu beachten, dass das Oberlandesgericht nicht über die generelle Schutzfähigkeit vollständig KI-generierter Werke entschieden hat. Offenbleiben konnte auch, in welchem Umfang die KI an der konkreten Endfassung beteiligt war. Die Entscheidung bestätigt vielmehr den fortbestehenden Schutz nachweisbar menschlicher schöpferischer Leistungen, selbst wenn diese anschließend unter Einsatz künstlicher Intelligenz weiterverarbeitet werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 1. Oktober 2026 – 11 U 2/26

  1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2025 – 2-06 O 401/25[↩]