Eine Hausratversicherung wird leistungsfrei, wenn ihr falsche Schadensbelege vorgelegt werden. Dies zeigt auch wieder ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe:

Der Kläger verlangt vom beklagten Hausratversicherer Leistungen wegen Diebstahls seines Fahrrades. Die Versicherung macht geltend, sie sei wegen arglistig falscher Angaben in der Schadensanzeige leistungsfrei, da die nachträglich erstellte Rechnung eines Fahrradgeschäftes der Schadensanzeige beigefügt war. Der Kläger bezog sich zum Nachweis des Schadens auf die Rechnung des Geschäftes, ohne klarzustellen, dass er die dort aufgeführten Teile überwiegend gar nicht dort erworben hatte.
Mit der Vorlage der Rechnung hat er, so die Karlsruher Richter, auch arglistig gehandelt, da er durch unrichtige und unvollständige Angaben bewusst auf die Entscheidung des Versicherers eingewirkt hat. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Ausreichend ist das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen.
Der beklagte Versicherer ist daher gemäß § 24 AHR 20041 i.V.m. § 28 VVG leistungsfrei.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 3. August 2010 – 12 U 86/10
- § 24, 2. AHR 2004 Besondere Verwirkungsgründe:
Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.[↩]