Die unwirksame Erhöhung der Versicherungsprämie – und die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs

Aktuell befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen des Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung gegen den Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und aus Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) infolge behaupteter Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen aus formellen und/oder materiellen Gründen.

Die unwirksame Erhöhung der Versicherungsprämie – und die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs

Anlass dafür war ein Fall aus Berlin, in dem Versicherungsnehmerin und Versicherungsgesellschaft über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung stritten. Die Versicherungsnehmerin unterhielt bei der Versicherungsgesellschaft bis zum 31.12.2015 eine Krankenversicherung unter anderem in den Tarifen B nebst gesetzlichem Beitragszuschlag und T. Die Beklagte informierte sie über Prämienerhöhungen im Tarif B nebst gesetzlichem Beitragszuschlag zum 1.01.2010 um 52, 07 €, zum 1.01.2011 um 41, 96 € und zum 1.04.2013 um 35, 49 € sowie im Tarif T zum 1.01.2010 um 9, 41 €, zum 1.04.2013 um 10, 00 €, zum 1.04.2014 um 4, 13 € und zum 1.04.2015 um 12, 73 €. Die Versicherungsnehmerin hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom April 2018 forderte sie die Beklagte unter anderem zur Rückzahlung der auf diese Beitragsanpassungen gezahlten Prämienanteile einschließlich daraus gezogener Nutzungen auf. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.

Mit ihrer am 14.11.2018 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Versicherungsnehmerin – soweit für die Revision noch von Interesse – die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile in Höhe von 9.390, 18 € nebst Zinsen ab dem 1.05.2018 und die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vor dem 1.05.2018 aus diesem Betrag gezogen hat, verpflichtet ist. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Berlin hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt1. Auf die Berufung der Versicherungsgesellschaft hat das Berliner Kammergericht dieses Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 2.106, 69 € nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 30.04.2018 aus dem Zahlbetrag gezogen hat2.

Mit der Revision verfolgt die Versicherungsnehmerin ihr genanntes Klagebegehren weiter, soweit diesem nicht bereits stattgegeben wurde. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch das Berufungsurteil des Kammergerichts und wies die Revision der Versicherungsnehmerin als unbegründet zurück:

Mögliche Ansprüche der Versicherungsnehmerin auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, die die Versicherungsnehmerin bis zum 31.12.2014 gezahlt hat, sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen (§ 217 BGB) waren vor Klageerhebung verjährt.

Das Kammergericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass für Bereicherungsansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB wegen rechtsgrundloser Zahlung von Erhöhungsbeträgen Verjährung eingetreten ist und die Beklagte die Leistung daher verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann jeweils mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden, da die Versicherungsnehmerin ab dem vorangegangenen Zugang der Mitteilung über die Prämienanpassungen die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte. Die Frist für hier noch in Rede stehenden Zahlungen lief damit spätestens mit dem Ende des Jahres 2017 ab.

Der Versicherungsnehmer erlangt bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung3. Die erforderliche Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist4. Als anspruchsbegründende Tatsachen werden dabei grundsätzlich solche Umstände nicht angesehen, die unter die Behauptungs- und Beweislast des Versicherungsgesellschaft fallen5. Danach wäre der Versicherungsnehmerin die Klageerhebung bereits ab Mitteilung der Prämienanpassungen – und Zahlung des ersten Erhöhungsbetrages – möglich gewesen. Nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer im Zuge einer Prämienanpassung auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG erhöhten Prämie, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Versicherungsnehmer einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend macht6. Dies beruht auf dem ungeschriebenen Grundprinzip der Beweislastverteilung im Zivilprozess, dass jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Normen – ungeachtet der konkreten Parteirolle – darlegen und beweisen muss7. Für eine Neuberechnung der Prämie aufgrundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen gemäß § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG, § 155 Abs. 1 VAG sind die Voraussetzungen für eine erhöhte Leistungspflicht des Versicherten für den Versicherer rechtsbegründend, woraus es sich auch rechtfertigt, ihm insoweit die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen8. Unerheblich ist, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast für Fehler des Versicherers im Rahmen von Limitierungsentscheidungen nach § 155 Abs. 2 VAG trägt. Das betrifft die – für eine Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG, § 155 Abs. 1 VAG unerhebliche – Begrenzung der Prämienerhöhung, da der Versicherungsnehmer insoweit eine Leistung des Versicherers beansprucht9.

Die Erhebung einer auf die formelle Unwirksamkeit einer Prämienanpassung gestützten Klage ist auch nicht unzumutbar, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht und Klage erhoben hat10; das war hier der Fall.

Die Verjährungsfrist lief auch unabhängig davon ab, dass die Versicherungsnehmerin ihren Bereicherungsanspruch zusätzlich auf eine materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassung gestützt hat. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge aus dem weiteren Grund einer materiellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang11.

Weiter zutreffend hat das Kammergericht angenommen, dass auch etwaige auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge gerichtete Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB verjährt waren.

Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung liegt in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung des Versicherers12. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzun g vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht13. Die danach möglichen Schadensersatzansprüche aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen aus formell und/oder materiell unwirksamen Prämienanpassungen wären spätestens im Jahr 2014 entstanden.

Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hatte die Versicherungsnehmerin auch insoweit aufgrund des vorangegangenen Erhalts der entsprechenden Mitteilung der Prämienanpassungen bereits zum Zeitpunkt der Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge. Das gilt sowohl, soweit eine Pflichtverletzung der Versicherungsgesellschaft in der Geltendmachung der erhöhten Prämien trotz formeller Unwirksamkeit der Prämienanpassung wegen unzureichender Begründung liegt14, als auch für den Fall einer materiell unwirksamen Prämienanpassung15. Eine Kenntnis des Versicherungsnehmers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom Fehlen der Voraussetzungen der geltend gemachten Prämienerhöhung ist für den Verjährungsbeginn auch für einen Schadensersatzanspruch nicht erforderlich, da nicht ihn die Darlegungs- und Beweislast für deren Nicht-Vorliegen trifft, sondern – nach den oben genannten allgemeinen Beweislastgrundsätzen – den Versicherer diejenige für ihr Vorliegen16. Die auf Rückzahlung von Erhöhungsbeträgen im Wege des Schadensersatzes gerichtete Klage des Versicherungsnehmers bedarf daher keines Tatsachenvortrages, der über die von ihm für materiell nicht berechtigt gehaltene Prämienerhöhung und die Zahlung der Erhöhungsbeträge hinausgeht17. Die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung begründet gleichermaßen den fehlenden Rechtsgrund der Zahlung der Erhöhungsbeträge wie auch die Pflichtwidrigkeit der Geltendmachung dieser Erhöhungsbeträge durch die Beklagte und den durch die Zahlung entstandenen Schaden des Klägers18. Für einen Vortrag des Versicherungsnehmers zu einem Verschulden des Versicherers besteht angesichts der nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehenden Vermutung ebenfalls kein Anlass19.

Damit unterscheidet sich der für einen klageweise geltend zu machenden Schadensersatzanspruch dieses Inhalts erforderliche Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers nicht von dem zur Darlegung eines entsprechenden Bereicherungsanspruchs.

Ein weiterer, selbständiger Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Missachtung der Erhöhungsvoraussetzungen besteht daneben mangels hierdurch verursachten Schadens des Versicherungsnehmers nicht, sodass sich die Frage nach dessen Verjährung nicht stellt20.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2025 – IV ZR 221/23

  1. LG Berlin, Urteil vom 04.12.2019 – 23 O 317/18 []
  2. KG, Urteil vom 19.09.2023 – 6 U 11/20[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 25.10.2023 – IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 12; – IV ZR 310/22 12; vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 42[]
  4. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 25.10.2023 – IV ZR 330/22 aaO Rn. 16; – IV ZR 310/22 aaO Rn. 14[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 25.10.2023 jeweils aaO m.w.N.[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 63; vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 aaO Rn. 68 m.w.N.[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 aaO Rn. 69[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 aaO Rn. 67 ff.[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 45; BGH, Beschlüsse vom 25.10.2023 – IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 12; – IV ZR 310/22 12[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 47; BGH, Beschlüsse vom 25.10.2023 – IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 12; – IV ZR 310/20 12[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022 – IV ZR 259/2019; BGH, Beschlüsse vom 25.10.2023 – IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 14; – IV ZR 310/22 16[]
  13. BGH, Urteil vom 09.02.2022 aaO m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 25.10.2023 jeweils aaO[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 15[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2023 aaO Rn. 16[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 25.10.2023 aaO Rn. 16 m.w.N.[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 aaO; BGH, Beschluss vom 25.10.2023 aaO Rn. 16 f.[]
  18. BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – IV ZR 310/22 17[]
  19. vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.10.2023, – IV ZR 330/22, r+s 2024, 162 Rn. 17; – IV ZR 310/22 17[]
  20. BGH, Beschlüsse vom 25.10.2023, r+s 2024, 162 Rn. 18; – IV ZR 310/22 18[]