Einer Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zum obligatorischen Sachverständigenverfahren (hier: A.2.6.2 Satz 2 AKB), wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt ein Sachverständiger für Unfallschäden an Kraftfahrzeugen eine Versicherungsgesellschaft auf Zahlung von Sachverständigenvergütung nach Durchführung mehrerer Sachverständigenverfahren in Anspruch. Zwischen der Versicherungsgesellschaft und ihren Versicherungsnehmern bestanden Kaskoversicherungsverträge, denen jeweils Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, Stand: 2015 (AKB) zugrunde lagen. Diese sehen in A.2.6 AKB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten ein – obligatorisches – Sachverständigenverfahren vor.
Nach Eintritt von Versicherungsfällen machten die Versicherungsnehmer Ansprüche aus den Kaskoversicherungsverträgen geltend und traten ihre Forderungen jeweils an die die Reparatur durchführende Werkstatt ab. In der Folgezeit kam es zur Einleitung von Sachverständigenverfahren durch das jeweils vom Versicherungsnehmer als Ausschussmitglied benannte Sachverständigenbüro. Dieses benannte in 13 Fällen jeweils den Sachverständigen als Ausschussmitglied der Versicherungsgesellschaft, nachdem jene von dem ihr zustehenden Recht, einen Sachverständigen zu benennen, innerhalb der Frist nach A.2.6.2 Satz 2 AKB keinen Gebrauch gemacht hatte beziehungsweise – in einem Fall – der von ihr benannte Sachverständige sich nicht meldete. Der Sachverständige meint, ihm stehe wegen der von ihm abgerechneten Tätigkeiten ein „Direktanspruch“ gegen die Versicherungsgesellschaft zu.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat seine Klage auf Zahlung von 12.682, 27 € nebst Zinsen abgewiesen1. Seine dagegen gerichtete Berufung ist vor dem Oberlandesgericht Köln erfolglos geblieben2. Und der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision des Sachverständigen zurückgewiesen; das Oberlandesgericht Köln habe zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien Verträge, aus welchen der Sachverständige unmittelbar Vergütungsansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft herleiten könnte, nicht zustande gekommen seien:
Allerdings wird die Frage, ob bei Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens in Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Benennung des Sachverständigen durch nur eine Partei des Versicherungsvertrages vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Sachverständigen und der anderen Partei entstehen, im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
Ein Teil der Literatur vertritt die Auffassung, dass bei parteiseitiger Benennung des Sachverständigen der Vertrag den Sachverständigen sowohl mit der ernennenden als auch mit der anderen Partei bindet3 und der Sachverständige die Vergütung von beiden Parteien als Gesamtschuldnern verlangen kann4.
Die Gegenauffassung nimmt demgegenüber an, dass vertragliche Beziehungen lediglich zwischen dem Sachverständigen und der ihn benennenden Partei, nicht aber zwischen dem Sachverständigen und der Gegenpartei zustande kommen5, und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherer die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens von vornherein als unzulässig ablehnt und daraufhin der Versicherungsnehmer den Sachverständigen benennt6.
Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Der Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB, wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die – V erständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind7.
Nach diesen Maßstäben wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren und erkennen, dass diese die Voraussetzungen regelt, unter denen das in A.2.6.2 Satz 1 AKB geregelte Recht, den Sachverständigen zu benennen, auf die andere Partei übergeht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht er den insoweit in A.2.6.2 Satz 2 AKB verwendeten Begriff („bestimmt“) dahingehend, dass die Person des Sachverständigen festgelegt werden soll8. Er erwartet dagegen nicht, dass mit dem Übergang des Benennungsrechts auf die andere Partei die – stillschweigende – Erteilung einer Vollmacht für den Abschluss eines Vertrages mit dem benannten Sachverständigen im Namen der Gegenpartei verbunden ist. Für eine derart weitreichende, auch das Außenverhältnis zwischen dem Sachverständigen und der zur Benennung aufgeforderten Vertragspartei umfassend regelnde Befugnis der anderen Vertragspartei findet der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Klauselwortlaut keinen Anhalt.
Ein davon abweichendes Verständnis wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch nicht nach dem Sinnzusammenhang der Klausel in Erwägung ziehen. Allerdings entnimmt er der Regelung in A.2.6.1 AKB, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten grundsätzlich ein Sachverständigenausschuss entscheiden „muss“, es sich mithin bei der Durchführung des Sachverständigenverfahrens um eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Versicherungsleistung handelt9. Mit dem Sachverständigenverfahren wird – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar bezweckt, dass die Schadensregulierung möglichst rasch mit sachverständiger Hilfe erledigt wird und kein – möglicherweise langwieriger und kostspieliger – Streit vor den staatlichen Gerichten um die oftmals komplizierte Schadensfeststellung ausgetragen wird10.
Dieses Ziel sichert die Klausel in A.2.6.2 Satz 2 AKB, indem sie der Vertragspartei, die ihren Sachverständigen benannt hat, ein Mittel an die Hand gibt, die zeitnahe Bildung des Sachverständigenausschusses auch gegen den Widerstand der anderen Vertragspartei und bei deren Untätigkeit zu ermöglichen.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer nimmt demgegenüber nicht an, dass damit die Einräumung von Rechtsmacht außerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages verbunden ist, die es jener Partei, auf die das Recht zur Bestimmung des weiteren Sachverständigen übergegangen ist, erlaubt, vertragliche Beziehungen mit diesem im Namen der anderen Partei zu begründen.
Auch der juristisch nicht vorgebildete, durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei einer derart weitreichenden Befugnis wie einer wechselseitig erteilten Vollmacht eine klarere Ausgestaltung der Klausel erwarten.
Dies gilt insbesondere, weil die Klausel auch ihn als Gegner des Verwenders in dem – hier nicht gegebenen – Fall bindet, in dem die Aufforderung zur Benennung des Sachverständigen durch den Versicherer erfolgt.
Anders als die Revision meint, erfordern auch weder der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Bestimmung noch seine Interessen die Erteilung einer Vollmacht zugunsten der Vertragspartei, auf die das Recht zur Bestimmung des Sachverständigen übergegangen ist.
Zwar wird der Versicherungsnehmer, der den weiteren Sachverständigen in dem – auch hier gegebenen – Fall bestimmt, in dem der Versicherer nach Aufforderung dessen Benennung unterlässt, durch die Erteilung des Gutachtenauftrags seinerseits vertraglich verpflichtet und läuft damit Gefahr, die Kosten – je nach dem Ergebnis der Entscheidung des Sachverständigenausschusses (A.2.6.4 AKB) – erst nach Durchführung des Sachverständigenverfahrens und zudem gegebenenfalls erst nach einer gerichtlichen Entscheidung ersetzt zu erhalten. Dabei handelt es sich aber um eine typische Konfliktlage bei einem Streit im Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Weder wird dadurch für sich genommen das Kostenrisiko auf den Versicherungsnehmer verlagert noch verschärft es sich zusätzlich in dem Fall, in dem es nicht zu einer Entscheidung des Sachverständigenausschusses kommt und deshalb der für die – endgültige – Kostenverteilung nach A.2.6.4 AKB maßgebliche Grad des Obsiegens und Unterliegens nicht festgestellt werden kann11.
Macht der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall hinsichtlich des weiteren Sachverständigen von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch, steht ihm bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für das Sachverständigenverfahren das durch die Regelung in A.2.6.2 AKB eingeräumte Recht zu, auch ihm gegenüber den Gutachtenauftrag zu erteilen. Er besorgt damit – wie das Oberlandesgericht Köln zutreffend erkannt hat – zugleich ein ihm durch die Klausel übertragenes Geschäft des Versicherers (§ 662 BGB).
Insoweit steht ihm hinsichtlich seiner Aufwendungen gegen den Versicherer, der auf Verlangen Vorschuss zu leisten hat (§ 669 BGB), ein auf Befreiung von der Honorarverbindlichkeit gerichteter Ersatzanspruch aus § 670 BGB zu12. Dass der Versicherungsnehmer mit der Durchführung des Sachverständigenverfahrens auch ein eigenes Interesse verfolgt, schließt hierbei die Annahme, dass er damit gleichzeitig ein Geschäft für den Versicherer übernommen und ausgeführt hat, nicht aus13. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar, macht er von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch, einerseits ein Interesse daran haben, eine eigene Verpflichtung zu vermeiden. Er wird aber andererseits nicht erwarten, dass der Versicherer diese Verpflichtung im Außenverhältnis losgelöst von der im Deckungsverhältnis zu beantwortenden Frage übernehmen möchte, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des Sachverständigenverfahrens gegeben sind, etwa der Streit der Parteien dem Sachverständigenverfahren überhaupt zugänglich ist14.
Zutreffend ist das Oberlandesgericht Köln davon ausgegangen, dass dem Sachverständigen gegen die Versicherungsgesellschaft auch kein unmittelbarer Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB zusteht.
Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist15. Jedoch kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. Eine solche umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbeziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend16.
So verhält es sich hier. Die Benennung und Beauftragung des Sachverständigen erfolgte nach den vom Oberlandesgericht Köln getroffenen Feststellungen jeweils durch das als Ausschussmitglied der Versicherungsnehmer benannte Sachverständigenbüro. Der objektive Gehalt dieser aus dem Bestimmungsrecht in A.2.6.2 Satz 2 AKB abgeleiteten Erklärung deutete auf ein Eigengeschäft der jeweiligen Versicherungsnehmer hin, da sich der Klausel – wie ausgeführt – eine stillschweigend erteilte Vollmacht der Vertragspartei, die den ersten Sachverständigen benannt hat, zum Abschluss eines Vertrages mit dem weiteren Sachverständigen im Namen der anderen Vertragspartei auch nach Ablauf der in A.2.6.2 Satz 2 AKB bestimmten Frist nicht entnehmen lässt17. Für Honoraransprüche des Sachverständigen gegen die Versicherungsgesellschaft war deshalb von vornherein kein Raum.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2025 – IV ZR 199/24
- LG Köln, Urteil vom 20.03.2023 – 18 O 180/21[↩]
- OLG Köln, Urteil vom 11.04.2024 – 18 U 41/23, VersR 2024, 1064[↩]
- vgl. Beckmann in Berliner Kommentar zum VVG, § 64 Rn. 18; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 84 Rn. 41; Möller in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 64 Anm. 26; Voit in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 84 Rn. 37; Heinrich, Das Sachverständigenverfahren im Privatversicherungsrecht, 1996 S. 114 ff., 126 ff.; Clasen, JRPV 1927, 353, 355; zum Schiedsgutachtervertrag s. Rauscher, Das Schiedsgutachtenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen der Praxis des Massenverkehrs, 1969 S. 246; offenlassend OLG Celle r+s 2024, 63 Rn. 7 19][↩]
- vgl. Beckmann aaO; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 1952 S.193; Hagen in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, Bd. 8, I. Abteilung, 1922 S. 600[↩]
- BeckOK-VVG/Car, § 84 Rn. 41 [Stand: 1.05.2025]; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y – I Rn. 79; BeckOK-StVR/Rixecker, § 84 VVG Rn. 18 [Stand: 15.04.2025]; Wussow, Feuerversicherung 2. Aufl. § 15 AFB Anm. 3 [S. 534]; Sieg, VersR 1965, 629, 635[↩]
- Rixecker aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2024 – IV ZR 151/23, VersR 2025, 229 Rn. 26 m.w.N.; st. Rspr.[↩]
- vgl. Duden, Band 10 Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl., S. 215 Stichwort „bestimmen“[↩]
- vgl. OLG Köln r+s 2002, 188 5]; KG NVersZ 1999, 526 21]; OLG Saarbrücken r+s 1995, 329; OLG Frankfurt VersR 1990, 1384 13]; OLG Hamm VersR 1989, 906 20]; Klimke in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. A.2.6 AKB 2015 Rn. 7; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 738, 740 f. m.w.N.; Heinrichs, DAR 2015, 195, 197 f. m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 10.12.2014 – IV ZR 281/14, VersR 2015, 182 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.06.2024 – IV ZR 341/22, VersR 2024, 995 Rn. 22; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 817[↩]
- vgl. auch Jula in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 27 Rn. 65[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.05.1971 – VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 207 12]; vom 15.12.1954 – II ZR 277/53, BGHZ 16, 12, 16 11][↩]
- vgl. insoweit OLG Saarbrücken ZfS 2004, 23; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 760[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1999 – III ZR 319/98, BGHZ 143, 9, 13 15] m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 21.10.2003 – X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81 17] m.w.N.[↩]
- vgl. zur Abgrenzung zwischen Vertretungs- und Eigengeschäft BGH, Urteil vom 09.12.2010 – IX ZR 44/10, VersR 2011, 1266 Rn. 18; Grüneberg/Ellenberger, BGB 84. Aufl. § 164 Rn. 4[↩]










