Der Bundesgerichtshof hält daran fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen.
Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Artikel lesen