Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst das „Aufbrechen“ die Anwendung von Gewalt, auch wenn nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich ist. Aber sicher ist nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines „falschen“ Funksignals mit umfasst. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden
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