Versteckte Vertragsklauseln

Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 305 c BGB kann sich aus der Stellung der Klausel im Gesamtwerk der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn sie in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht1.

Versteckte Vertragsklauseln

Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist überraschend im Sinne von § 3 AGBG a.F. (jetzt § 305 c Abs. 1 BGB), wenn sie nach ihrem Inhalt oder nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen brauchte.

Der Ausschluss der Garantiehaftung für anfängliche Mängel der Mietsache ändert zwar die gesetzlich in § 538 Abs. 1 1. Alt. BGB a.F. vorgegebene Rechtslage ab. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist aber – wie auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen ist – durchaus gebräuchlich und nicht ungewöhnlich. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt über die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen mit Ausschluss der Garantiehaftung für anfängliche Mängel der Mietsache entschieden2. Der Mieter musste folglich bei Abschluss des Vertrages auch mit einer solchen Klausel rechnen.

Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 3 AGBG a.F. (jetzt § 305 c BGB) kann sich aber auch aus der Stellung der Klausel im Gesamtwerk der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht3.

Das war in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit allerdings der Fall: Der Ausschluss der Garantiehaftung für anfängliche Mängel war in § 6 Nr. 2 des Formularmietvertrages geregelt, der mit „§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung“ überschrieben ist. In Nummer 1 der Vorschrift ist eine Mietminderung für vorhandene Mängel ausgeschlossen und das Recht des Mieters zur Aufrechnung und Zurückbehaltung des Mietzinses geregelt. Nummer 2 der Vorschrift schränkt ergänzend auch das Zurückbehaltungsrecht und die Aufrechnung mit streitigen und noch nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen aus einem anderen Rechtsverhältnis ein. Innerhalb dieses Regelungszusammenhangs sind sodann auch „Ersatzansprüche nach § 538 BGB“ a.F. ausgeschlossen.

Diese Stellung ist so ungewöhnlich, dass der Mieter als Vertragspartner des Verwenders der AGB nicht damit rechnen musste. Nach § 305 c Abs. 1 BGB ist die Vorschrift deswegen nicht Vertragsbestandteil geworden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2010 – XII ZR 189/08

  1. im Anschluss an das Senatsur-teil vom 9. Dezember 2009 – XII ZR 109/08 – NJW 2010, 671[↩]
  2. BGH, Urteile vom 03.07.2002 – XII ZR 327/00, NJW 2002, 3232, 3233; vom 27.01.1993 – XI ZR 141/91, NJW-RR 1993, 519, 520; und vom 04.10.1990 – XII ZR 46/90, NJW-RR 1991, 74, 75[↩]
  3. BGH, Urteil vom 09.12.2009 – XII ZR 109/08, NJW 2010, 671[↩]

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