Wer eine Vorrichtung zur Herstellung eines Pflanzenschutzmittels anbietet, handelt auch dann keiner im Pflanzenschutzgesetz enthaltenen Zulassungsbestimmung zuwider, wenn das mit der Vorrichtung hergestellte Mittel ein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG zulassungspflichtiges, aber nicht zugelassenes Mittel ist.
Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie1). Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern grundsätzlich abschließend2. Allerdings lässt die Richtlinie 2005/29/EG die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt (Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/29/EG). Dementsprechend ist nach der Richtlinie die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln. Das ist hinsichtlich der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG der Fall.
Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG dient dem Schutz der Gesundheit von Verbrauchern. Sie setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.07.1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in gemeinschaftsrechtskonformer Weise um. Die Zulassungsbestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG – und mithin auch ihr Art. 3 Abs. 1 – bezwecken den Schutz der menschlichen Gesundheit3. Die Anwendung des § 11 PflSchG wird durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken daher nicht berührt (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG). Zudem widerspricht eine Geschäftspraxis, die der zwingenden Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG entgegensteht, regelmäßig den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG). Unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG ist eine derartige Geschäftspraxis daher unlauter.
Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG über die Zulassungspflicht von Pflanzenschutzmitteln zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln4. Da die Zulassungsvorschriften des Pflanzenschutzgesetzes und der Richtlinie 91/414/EWG dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher vor den Gefahren von Pflanzenschutzmitteln dienen, ist die Verletzung dieser Bestimmungen zudem geeignet, die Interessen der Verbraucher nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG 2004 und spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG 2008 zu beeinträchtigen.
Der Beklagte verstößt durch das beanstandete Verhalten jedoch nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG. Nach dieser Bestimmung dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der ihre Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind.
Das Berufungsgericht hat angenommen, Stickstoff sei nicht als Pflanzenschutzmittel im Sinne von § 2 Nr. 9, § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG anzusehen. Er wirke selbst nicht toxisch auf die zu bekämpfenden Schädlinge, sondern verdränge nur den von den Schädlingen zur Atmung benötigten Sauerstoff und sei deshalb kein Wirkstoff im Sinne von § 2 Nr. 9a PflSchG. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtlichen Bedenken ausgesetzt.
Nach § 2 Nr. 9 Buchst. a PflSchG sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes unter anderem Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen, lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen. Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr.01.1 der Richtlinie 91/414/EWG in das deutsche Recht um. Nach dieser Bestimmung sind Pflanzenschutzmittel im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG unter anderem Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie an den Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt sind, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen. Dementsprechend muss ein Pflanzenschutzmittel einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffzubereitung enthalten, wobei Wirkstoffe gemäß § 2 Nr. 9a Buchst. a PflSchG unter anderem chemische Elemente oder deren Verbindungen mit Wirkung auf Schadorganismen oder – so die Formulierung in Art. 2 Nr.04.1 in Verbindung mit Nr. 3 der Richtlinie 91/414/EWG – mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen sind.
Der Wortlaut der vorstehenden Bestimmungen und der Zweck der Zulassungsvorschriften, Risiken und Gefahren für die Gesundheit von Menschen entgegenzuwirken, könnte dafür sprechen, jede Wirkung eines Stoffes im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen und damit unter anderem auch vor Tieren schützen soll, die Schäden verursachen (vgl. § 2 Nr. 7 PflSchG, Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 91/414/EWG), als Pflanzenschutzmittel einzustufen. Die Frage, ob Stickstoff, wenn er dazu bestimmt ist, Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen, ein Pflanzenschutzmittel nach § 2 Nr. 9 PflSchG ist, braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden.
Auch wenn Stickstoff die Voraussetzungen eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von § 2 Nr. 9 PflSchG erfüllt, verstößt der Beklagte nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, weil er den Stickstoff nicht im Sinne dieser Vorschrift in den Verkehr bringt oder einführt. Da § 11 PflSchG richtlinienkonform auszulegen ist, ist für die Frage des Inverkehrbringens die Definition nach Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 91/414/EWG maßgeblich. Danach ist ein Inverkehrbringen jegliche entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft (Art. 2 Nr. 10 Satz 1 der Richtlinie); die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in das Gebiet der Gemeinschaft wird als Inverkehrbringen angesehen (Art. 2 Nr. 10 Satz 2 der Richtlinie).
Nach diesen Maßstäben bringt der Beklagte das Pflanzenschutzmittel – unterstellt es handelt sich bei Stickstoff um ein Pflanzenschutzmittel – nicht in den Verkehr. Der Beklagte gibt den Stickstoff selbst nicht an Dritte ab, sondern vertreibt nur das Gerät, mit dem sich durch Filterung des Stickstoffs aus der Umgebungsluft die erhöhte Stickstoffkonzentration erzielen lässt, zusammen mit der Anleitung zur Schädlingsbekämpfung. Dies unterfällt nicht der Zulassungspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG.
Das Inverkehrbringen von Geräten zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln ist im Pflanzenschutzgesetz – anders als das Inverkehrbringen von Geräten zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von § 2 Nr. 11 PflSchG (Pflanzenschutzgeräte) – nicht geregelt. Zudem ist für Pflanzenschutzgeräte nach näherer Maßgabe des § 25 PflSchG auch nur eine Erklärung gegenüber dem Julius KühnInstitut und keine Zulassung vorgesehen. Soweit der Beklagte die Abnehmer seiner Vorrichtung über deren Anwendung berät, hat er diese Tätigkeit allenfalls gemäß § 9 PflSchG der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Das Unterlassungsbegehren ist auch nicht insoweit begründet, als es gegen die Anwendung des Verfahrens gerichtet ist. Allerdings dürfen Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflSchG nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind. Eine Ausnahme hiervon sieht § 6a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PflSchG für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs, Untersuchungs- und Versuchszwecken vor. Es sind keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Beklagte Stickstoff zur Schädlingsbekämpfung in einer gegen § 6a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PflSchG verstoßenden Weise angewandt hat.
Soweit Dritte das Verfahren des Beklagten zur Schädlingsbekämpfung einsetzen, ist eine denkbare Teilnahme des Beklagten durch Anstiftung oder Beihilfe an der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels – unterstellt es handelt sich bei Stickstoff um ein Pflanzenschutzmittel – von dem Unterlassungsantrag nicht umfasst.
Der Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 12a ChemG. Nach der Bestimmung des § 12a Satz 1 ChemG, die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 über das Inverkehrbringen von BiozidProdukten umsetzt, dürfen Biozid-Produkte im Inland mit Ausnahme der in § 12a Satz 2 ChemG angeführten Produkte und Grundstoffe nur in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie von der Zulassungsstelle zugelassen sind. Dass die Anwendung gasförmigen Stickstoffs zur Schädlingsbekämpfung die Voraussetzungen eines Biozid-Produkts nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 ChemG erfüllt und der Beklagte selbst diesen Stickstoff außerhalb einer verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung (§ 12a Satz 2 Nr. 3 ChemG) verwendet hat oder ein entsprechendes Verhalten droht – ein Inverkehrbringen im Sinne von § 3 Nr. 9 ChemG liegt ohnehin nicht vor, ist nicht festgestellt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juni 2011 – I ZR 25/10
- EuGH, Urteil vom 14.01.2010 – C-304/08, GRUR 2010, 244 Rn. 41 = WRP 2010, 232 – Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs/Plus Warenhandelsgesellschaft[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2010 – C-540/08, GRUR 2011, 76 Rn. 27 = WRP 2011, 45 – Mediaprint[↩]
- vgl. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009 – I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 15 = WRP 2010, 250 – Quizalofop[↩]











