Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes handelt es sich um einen Passivprozess i.S. des § 86 InsO. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof und gab damit seine entgegenstehende Rechtsprechung aus dem „Dia-Rähmchen III“-Urteil1 ausdrücklich auf. Der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit ist damit in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen.
Allerdings: Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. März 2010 – I ZR 158/07 (Modulgerüst II)
- BGH, Urteil vom 21.10.1965 – Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218 – Dia-Rähmchen III[↩]
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