Ein Plattformbetreiber kann sich nicht auf das unionsrechtliche Hosting-Privileg berufen, wenn er im Rahmen einer Geschäftspartnerschaft vorab den Inhalt eines Kanals prüft und dadurch konkrete Kenntnis von dessen wesentlichen Inhalten erlangt. Dies gilt auch für Werbeinhalte zu Online-Gewinnspielen.
So kann Google unter bestimmten Voraussetzungen für rechtswidrige Inhalte auf YouTube haften, die von einem mit dem Unternehmen geschäftlich verbundenen Content-Ersteller veröffentlicht wurden. Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union verliert ein Plattformbetreiber das Haftungsprivileg für Hosting-Dienste, wenn er im Zusammenhang mit einer Geschäftspartnerschaft nicht mehr lediglich als neutraler Vermittler tätig wird, sondern durch eine inhaltliche Vorprüfung konkrete Kenntnis von den veröffentlichten Inhalten erlangt.
Ausgangspunkt dieses vom Unionsgerichtshof entschiedenen Verfahrens war eine Entscheidung der italienischen Kommunikationsaufsichtsbehörde AGCOM. Diese hatte gegen Google Ireland Ltd eine Geldbuße von 750.000 Euro verhängt und die Entfernung mehrerer YouTube-Videos angeordnet, mit denen für Online-Gewinnspiele geworben wurde. Nach italienischem Recht verstießen diese Werbeinhalte gegen nationale Vorschriften. Die Videos waren von einem Content-Ersteller veröffentlicht worden, der mit Google eine Geschäftspartnerschaft vereinbart hatte. Bestandteil dieser Partnerschaft war insbesondere eine Beteiligung an den Werbeeinnahmen, die vor den Videos erzielt wurden.
Vor Abschluss der Partnerschaft hatte Google unter anderem das Hauptthema des YouTube-Kanals, die meistgesehenen und neuesten Videos sowie die zugehörigen Metadaten überprüft. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde wandte sich Google mit der Begründung, als Hosting-Anbieter nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr von einer Haftung für von Dritten eingestellte Inhalte befreit zu sein. Danach haftet ein Hosting-Anbieter grundsätzlich nicht für gespeicherte Inhalte, sofern er keine Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit besitzt oder nach Erlangung dieser Kenntnis unverzüglich tätig wird, um die Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Die italienische Behörde hielt diese Vorschrift hingegen für nicht anwendbar. Gewinnspiele seien vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, weil der Unionsgesetzgeber diesen Bereich angesichts erheblicher sittlicher, religiöser und kultureller Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bewusst nicht harmonisiert habe. Der mit dem Rechtsstreit befasste italienische Staatsrat legte die maßgeblichen Fragen deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor.
Der Unionsgerichtshof stellte zunächst klar, dass der unionsrechtliche Ausschluss für Gewinnspiele nicht dazu führt, dass sämtliche damit zusammenhängenden Dienstleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegen. Zwar seien Gewinnspiele selbst von der Harmonisierung ausgenommen. Die Tätigkeit eines Hosting-Anbieters sei jedoch hiervon zu unterscheiden. Das Speichern fremder Inhalte erfolge grundsätzlich neutral und ohne eigene Werbeabsicht. Deshalb falle auch das Hosting von Werbeinhalten für Online-Gewinnspiele grundsätzlich unter die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Entscheidend sei vielmehr, ob der Plattformbetreiber tatsächlich als neutraler Vermittler tätig werde. Das Haftungsprivileg komme nur Anbietern zugute, deren Tätigkeit rein technischer, automatisierter und passiver Natur sei und die weder Kenntnis noch Kontrolle über die gespeicherten Informationen hätten.
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt, wenn der Betreiber vor Abschluss einer Geschäftspartnerschaft gezielt das Hauptthema eines Kanals, dessen meistgesehene oder neueste Videos sowie die zugehörigen Metadaten überprüft. Eine solche Prüfung verschaffe ihm konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des gesamten Kanals. Unter diesen Umständen könne sich der Betreiber nicht mehr darauf berufen, lediglich als neutraler Vermittler zu handeln.
Dabei komme es nach Auffassung des Unionsgerichtshofs nicht darauf an, ob der Betreiber die einzelnen Inhalte anschließend automatisiert verarbeite oder selbst keine unmittelbare Kenntnis jeder einzelnen Videodatei habe. Wer zuvor mithilfe eines Algorithmus die Voraussetzungen für die Verbreitung der Inhalte – etwa deren Art oder Rangfolge – festlege, übe Kontrolle über diese Inhalte aus. Auch in diesem Fall scheide die Berufung auf das Hosting-Privileg aus.
Ob Google im konkreten Fall tatsächlich wusste oder vernünftigerweise hätte erkennen müssen, dass der betreffende YouTube-Kanal Gewinn- und Glücksspiele zum Hauptthema hatte und entsprechende Werbevideos enthielt, müsse nun der italienische Staatsrat unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union prüfen. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens entscheidet der Unionsgerichtshof lediglich über die Auslegung des Unionsrechts; die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bleibt dem nationalen Gericht vorbehalten. Die Auslegung bindet allerdings sämtliche Gerichte der Mitgliedstaaten, die über vergleichbare Rechtsfragen zu entscheiden haben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung präzisiert die Grenzen des unionsrechtlichen Haftungsprivilegs für Hosting-Anbieter erheblich. Plattformbetreiber können sich nicht ohne Weiteres auf ihre Rolle als technischer Vermittler berufen, wenn sie im Rahmen von Monetarisierungs- oder Partnerprogrammen vorab inhaltliche Prüfungen vornehmen oder durch algorithmische Auswahl- und Verbreitungsmechanismen Einfluss auf die Inhalte nehmen. Gerade große Plattformen mit Creator-Partnerschaften werden ihre Prüf- und Freigabeprozesse sowie die Ausgestaltung ihrer Partnerprogramme vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sorgfältig überprüfen müssen. Zugleich verdeutlicht das Urteil, dass der Ausschluss der Harmonisierung für Glücksspiele nicht dazu führt, die unionsrechtlichen Haftungsregeln für Hosting-Dienste insgesamt auszublenden. Nationale Gerichte werden künftig im Einzelfall genau zu prüfen haben, ob ein Plattformbetreiber tatsächlich noch neutraler Vermittler ist oder aufgrund seiner Einbindung in die Verwertung der Inhalte die Schwelle zur eigenen Verantwortlichkeit überschritten hat.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16. Juli 2026 – C-421/24
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