Ist der Fahrer eines Pkw innerorts deutlich zu schnell und er kann ein Verschulden des Unfallgegners nicht nachweisen, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Mit dieser Begründung versagte jetzt das Landgericht Coburg einem Kraftfahrzeughalter den Schadenersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung.
Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Verwandten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft auf einer Bundesstraße gefahren. Der beklagte Unfallgegner wollte kurz nach dem Ortschild auf diese vorfahrtsberechtigte Bundesstraße einbiegen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs versuchte, einen Unfall zu vermeiden, geriet dabei ins Schleudern und prallte gegen einen Laternenmast.
Der Kläger behauptete nun, der Unfallgegner hätte sein Fahrzeug, bevor er auf die bevorrechtigte Bundesstraße einfuhr, sehen können und auch sehen müssen. Daher hätte er nicht auf die Bundesstraße einfahren dürfen und müsse ihm daher Ersatz von über 6.000 € für den Fahrzeugschaden bezahlen. Der beklagte Unfallgegner wandte dagegen ein, der Fahrer des klägerischen Pkw habe auf Höhe des Ortsschilds eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gehabt, außerdem habe er den Pkw des Klägers auch gar nicht sehen können.
Das Landgericht Coburg verneinte eine Haftung des beklagten Unfallgegners und seiner Haftpflichtversicherung. Der Fahrer des klägerischen Pkw habe, so das Landgericht in seiner Urteilsbegründung, einen groben Verkehrsverstoß begangen. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen war das Gericht von einer Geschwindigkeit des klägerischen Pkw in Höhe des Ortsschildes von mindestens 100 km/h überzeugt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs und seine Beifahrerin hatten entsprechende Angaben bei der Polizei gemacht. Der eingeschaltete Sachverständige kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Ortsschild noch 100 km/h schnell gewesen sein muss. Daher hat der Fahrer die innerorts vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h grob missachtet. Ein Verschulden des Unfallgegners konnte der Sachverständige dagegen nicht feststellen. Aufgrund der groben Alleinschuld des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs mussten der Unfallgegner und seine Versicherung nicht zahlen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 27. August 2009 – 21 O 655/08 (rechtskräftig)











