Anordnung des persönlichen Erscheinens – wenn nur ein Vertreter erscheint

Ein Vertreter entspricht nicht den Anforderungen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn bei Fragen des Ge-richts zu unmittelbaren Wahrnehmungen der Partei ein zum Termin entsandter Vertreter keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben kann. Ein Vertreter, der nur erläutern kann, was ihm die Partei berichtet hat, ist in Fällen, in denen es – wie meist – auf den detaillierten Gegenstand und Inhalt bei strittigen Be-sprechungen und Verhandlungen ankommt, von vornherein ungeeignet, weil er dem Gericht nicht den erforderlichen persönlichen Eindruck vermitteln kann1.

Anordnung des persönlichen Erscheinens – wenn nur ein Vertreter erscheint

Die Partei trägt das Risiko für den Fall, dass sich der Vertreter, insbesondere der Prozessbevollmächtigte, als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als unentschuldigt ausgeblieben gilt mit der Folge eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO2.

Für eine Ermessensentscheidung für eine Ordnungsgeldfestsetzung reicht es regelmäßig aus, dass eine Erschwerung der Sachverhaltsfeststellungen durch das Ausbleiben der Partei jedenfalls in Betracht kommt.

Das Gericht muss im Rahmen von § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht die Erschwerung bestimmter Sachverhaltsfeststellungen konkret feststellen. Nur dann, wenn umgekehrt eine Erschwerung von Sachverhaltsfeststellungen durch das Ausbleiben der Partei nach den Umständen ausgeschlossen erscheint, kann dies der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ausnahmsweise entgegenstehen3.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2013 – 7 W 43/13

  1. im Anschluss an OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062[]
  2. OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.[]
  3. im Anschluss an BGH MDR 2007, 1090; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062[]

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