Revisionszulassung – und ihre Einschränkung in den Entscheidungsgründen

Es ist anerkannt, dass auch dann, wenn die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung keinen Zusatz enthält, der die Revision einschränkt, eine Zulassung im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt.

Revisionszulassung – und ihre Einschränkung in den Entscheidungsgründen

Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt1.

So war es auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:

Ausweislich der Begründung für die Zulassung der Revision möchte das Berufungsgericht durch den Bundesgerichtshof geklärt wissen, ob gegen den Anspruch der GdWE auf Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 WEG die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts grundsätzlich ausgeschlossen ist. Hierauf wollte das Berufungsgericht die Zulassung der Revision erkennbar beschränken und nicht auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch und damit auch nicht auf die Auslegung des Beschlusses zu TOP 6 erstrecken.

Diese Beschränkung der Revision ist zulässig. Auch eine Partei könnte ein Urteil nur wegen der Gewährung oder der Versagung eines Zurückbehaltungsrechts oder wegen dessen Umfangs angreifen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht – wie hier – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2025 – V ZR 190/24

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11.03.2022 – V ZR 35/21, NJW 2022, 2685 Rn. 7 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 02.06.1966 – VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287, 289[]

Bildnachweis: