Verjährungsbeginn bei der Anwaltshaftung – und die Kenntnis des Mandanten

Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen kann im Regelfall nicht allein deswegen angenommen werden, weil der Mandant Kenntnis von einem ihm nachteiligen Berufungsurteil erlangt. Maßgeblich ist, ob er aufgrund der ihm bekannten Umstände – etwa der auch aus Sicht eines juristischen Laien erkennbaren Eindeutigkeit der Urteilsgründe des Berufungsurteils oder dem Verhalten seines rechtlichen Beraters zu den Urteilsgründen des Berufungsurteils – eine Pflichtwidrigkeit des Beraters und den Schaden gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat1.

Verjährungsbeginn bei der Anwaltshaftung – und die Kenntnis des Mandanten

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der Mandant den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten im Zusammenhang mit einer Deckungsanfrage bei einem Rechtsschutzversicherer in Anspruch. Der Mandant unterhielt bis zum 30.06.2004 eine Rechtsschutzversicherung bei der Z. AG. Ab 1.07.2004 bestand eine Rechtsschutzversicherung bei der A. AG. Diesem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, Stand 1.01.2004, zugrunde. Der Rechtsanwalt vertrat den Mandanten in zwei Verfahren gegen die S. Für den ersten, im Jahr 2009 von der S. eingeleiteten Rechtsstreit stellte die R. GmbH als Schadensabwicklungsunternehmen der A. AG den Mandanten für alle drei Instanzen von den Verfahrenskosten frei. Für den zweiten, im Jahr 2010 eingeleiteten Rechtsstreit stellte der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter des Mandanten dem Schadensabwicklungsunternehmen seine Vergütung mit insgesamt 47.272, 51 € in Rechnung. Das Schadensabwicklungsunternehmen lehnte die Tragung dieser Kosten ab. Der Mandant nahm daraufhin, vertreten durch den Rechtsanwalt, das Schadensabwicklungsunternehmen auf Zahlung in Anspruch. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 02.08.2016 in Höhe von 23.626, 26 € ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Mandant habe bei seinem Vorversicherer lediglich um Deckungsschutz für den ersten, im Jahr 2009 eingeleiteten Rechtsstreit, nicht aber auch um Deckungsschutz für den zweiten, im Jahr 2010 eingeleiteten Rechtsstreit nachgesucht. Eine erneute Deckungsanfrage für den zweiten Rechtsstreit sei aber nicht entbehrlich gewesen; es habe sich um einen völlig neuen Prozess mit einem anderen Streitgegenstand gehandelt, für den der Mandant eine neue Deckungsanfrage habe stellen müssen. Die vom Mandanten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.08.2016 eingelegte Beschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.04.2018 zurück.

Mit Schreiben vom 27.12.2018 teilte der Mandant dem Rechtsanwalt mit, dass er beabsichtige, gegen ihn Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von „schätzungsweise 100.000 €“ wegen der unterbliebenen Deckungsanfrage für den zweiten Rechtsstreit geltend zu machen. Er forderte den Rechtsanwalt zudem auf, seiner Haftpflichtversicherung einen Versicherungsfall – auch bezüglich weiterer, nicht näher bezeichneter Schadensersatzansprüche des Mandanten – anzuzeigen und einen Verzicht auf die Verjährungseinrede zu erklären. Für den Fall, dass eine Verzichtserklärung nicht rechtzeitig abgegeben werde, kündigte er an, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Der Rechtsanwalt teilte dem Mandanten am 28.12.2018 mit, dass er einem Streitbeilegungsverfahren nicht zustimmen werde. Einen Verzicht auf die Verjährungseinrede erklärte er nicht. Am 31.12.2018 beantragte der Mandant bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Berlin die Durchführung einer Streitschlichtung über einen Betrag von 44.848, 89 €. Nachdem der Rechtsanwalt gegenüber der Schlichtungsstelle erklärt hatte, am Schlichtungsverfahren nicht teilzunehmen, wurde das Schlichtungsverfahren am 4.02.2019 für beendet erklärt.

Am 31.12.2019 beantragte der Mandant den Erlass eines Mahnbescheids über 120.573 € gegen den Rechtsanwalt, in dem die geltend gemachte Hauptforderung mit „Schadensersatz aus Anwalt-Vertrag gem. diverse Mandate aus Anwaltsverträgen 119-120-138-154/10 151/09 unter anderem vom 01.01.09 bis 31.12.2019“ bezeichnet war. Gegen den am 10.02.2020 antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid erhob der Rechtsanwalt am 17.02.2020 Widerspruch.

Am 29.09.2021 reichte der Mandant seine auf Zahlung von 23.636, 26 € nebst Zinsen gerichtete Klageschrift beim Landgericht Frankfurt am Main ein. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen2. Die Berufung des Mandanten, mit der er seinen Zahlungsantrag über noch 22.236, 25 € nebst Zinsen weiterverfolgte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt zurückgewiesen3. Auf die -vom Bundesgerichtshof zugelassenen- Revision des Mandanten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zutreffend angenommen, dass die vom Mandanten geltend gemachten Schadensersatzansprüche in einer Frist von drei Jahren verjähren (§ 195 BGB) und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist weiter zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Mandanten am 31.12.2019 beantragte und am 10.02.2020 erlassene Mahnbescheid mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine (erneute) Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3, § 209 BGB herbeigeführt hat.

Mangelt es dem Mahnantrag und dem Mahnbescheid an der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO notwendigen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, das heißt an der Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, tritt keine Hemmung der Verjährung durch den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid ein. Die Individualisierung kann dann auch nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist mit Rückwirkung verjährungshemmend nachgeholt werden4.

Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnantrag ist maßgeblich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab5. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid es dem Rechtsanwalt ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen6. Maßgeblich für die ausreichende Individualisierung der Forderung im Mahnbescheid ist ausschließlich der Erkenntnishorizont des Schuldners7.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung fehlt es – wie das Oberlandesgericht Frankfurt zu Recht ausführt – auch bei Berücksichtigung des Schreibens des Mandanten an den Rechtsanwalt vom 27.12.2018 an einer hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs im Mahnbescheidsantrag und dem entsprechend erlassenen Mahnbescheid.

Die inhaltliche Bewertung des Mahnbescheidsantrags des Mandanten durch das Oberlandesgericht Frankfurt unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz, da die Auslegung von Prozesserklärungen infrage steht8.

Für den Rechtsanwalt war, auch bei Kenntnis von dem Schreiben des Mandanten vom 27.12.2018, nicht erkennbar, welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden sollten. Aus dem Mahnbescheidsantrag war für den Rechtsanwalt nur ersichtlich, dass der Mandant Schadensersatzansprüche in einer Gesamthöhe von 120.573 € aus „diversen Mandaten“ herleitete. Zwar werden einzelne Mandate durch die Angabe der internen Aktenzeichen des Rechtsanwalts näher bezeichnet. Allerdings legte der Zusatz der Abkürzung „unter anderem“ nach der Nennung von fünf verschiedenen Aktenzeichen nahe, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein sollte. Die im Mahnbescheidsantrag enthaltene Datumsangabe „01.01.09 bis 31.12.2019“ trägt mangels jeglicher Eingrenzung oder Zuordnung zu einzelnen Mandaten ebenfalls nicht zu einer Konkretisierung der Schadensersatzansprüche bei.

Auch aus dem im Mahnbescheidsantrag angegebenen Forderungsbetrag kann nicht geschlossen werden, welche Ansprüche aus welchen Mandaten der Mandant in welcher Höhe geltend machen will. Die im Prozess behaupteten Schadensersatzansprüche beliefen sich erstinstanzlich auf 23.636, 26 € und zweitinstanzlich auf 22.236, 25 €. Die mit dem Mahnbescheidsantrag geltend gemachte Forderung beträgt demgegenüber 120.573 €. Vorprozessual hatte der Mandant gegenüber dem Rechtsanwalt mit Schreiben vom 27.12.2018 unter Nennung des Aktenzeichens 119/10 Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der unterbliebenen Deckungsanfrage in Höhe von „schätzungsweise 100.000 €“ geltend gemacht. In demselben Schreiben behauptete der Mandant ohne nähere Konkretisierung das Bestehen weiterer Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt und forderte ihn auf, auch insoweit seine Haftpflichtversicherung zu informieren. Weiter kündigte der Mandant an, bei einem Schlichtungsversuch lediglich die Kosten für die Führung der Prozesse gegen das Schadensabwicklungsunternehmen in Höhe von „schätzungsweise 40.000 €“ geltend machen zu wollen.

Der Mandant hätte daher bereits im Mahnbescheidsantrag eine Aufgliederung der von ihm geltend gemachten Ansprüche vornehmen müssen. Wenn mehrere Einzelansprüche und nicht nur unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadens geltend gemacht werden, gehört es zur notwendigen Individualisierung des Anspruchs, dass die Zusammensetzung der Forderung bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar ist9. Bereits aus dem Umstand, dass der Mandant in seinem Mahnbescheidsantrag verschiedene Aktenzeichen anführte, ergibt sich, dass getrennt voneinander zu betrachtende Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollten. Für den Rechtsanwalt war danach nicht erkennbar, wie sich der mit dem Mahnbescheid verlangte Gesamtbetrag von 120.573 € zusammensetzte. Eine Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang er sich gegen den geltend gemachten Betrag zur Wehr setzen will, war ihm nicht möglich. Eine Individualisierung der Einzelforderungen nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Prozess konnte nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden.

Die bisher vom Oberlandesgericht Frankfurt getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass die Verjährungsfrist bereits mit dem Schluss des Jahres 2016 in Lauf gesetzt worden ist. Die Begründung des Oberlandesgerichts Frankfurt, der Mandant habe mit der Kenntnisnahme von den Entscheidungsgründen des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.08.2016 eine ungleich festere Kenntnis von der Rechtslage erlangt und deswegen Kenntnis von den seinen Schadensersatzanspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt, trägt für sich genommen nicht.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Fall der Anwaltshaftung nicht schon dann vor, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. Vielmehr muss der Mandant Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn – gerade wenn er juristischer Laie ist – ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts ist aus der Sicht des Mandanten regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird und der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liege nicht vor. Der Mandant darf sich darauf verlassen, dass der von ihm beauftragte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend ist. Dem Mandanten obliegt es nicht, den Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen anderen Rechtsberater überprüfen zu lassen10.

Anders liegt der Fall, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen selbst den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat. Auf die Kenntnis des Mandanten auch von der Pflichtwidrigkeit seines Rechtsanwalts kann geschlossen werden, wenn der Mandant seinen Rechtsanwalt auffordert, seinen Haftpflichtversicherer einzuschalten11 oder ihm die klageweise Inanspruchnahme wegen eines Anwaltsfehlers ankündigt12.

Im Streitfall hatte der Mandant mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.08.2016 zwar Kenntnis davon, dass er den Prozess gegen das Schadensabwicklungsunternehmen auch in zweiter Instanz verloren hat. Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt meint, kann allein daraus nicht geschlossen werden, der Mandant habe bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den seinen Schadensersatzanspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt.

Der Bundesgerichtshof hat bislang entschieden, dass ein Mandant nicht schon dann hinreichende Kenntnis von einer Pflichtwidrigkeit seines Rechtsanwalts hat, wenn das Amtsgericht mit der Terminsladung einen Hinweis zur Rechtslage erteilt, der Anwalt aber zur Fortsetzung des Rechtsstreits rät13, oder ein nachteiliges erstinstanzliches Urteil ergangen ist14. Gleiches gilt im Fall eines nachteiligen Steuerbescheids oder einer Mitteilung des Finanzamts, wenn der vom Mandanten beauftragte Steuerberater die im Bescheid oder im Schreiben vertretene Ansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät15.

Nichts anderes gilt regelmäßig dann, wenn der Mandant Kenntnis davon erlangt, einen Prozess auch in zweiter Instanz verloren zu haben. Allein die Kenntnis vom Prozessverlust vermittelt dem Mandanten nicht ohne weiteres zugleich die Kenntnis davon, dass sein Rechtsanwalt von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Auch wenn ein Mandant einen Prozess bereits in zwei Instanzen verloren hat, ist es für den Mandanten regelmäßig schwierig zu beurteilen, ob sein Anwalt fehlerhaft gearbeitet hat und ob ihm daraus ein Schaden entstanden ist16. Von dem Mandanten kann, auch wenn er Kenntnis von einem zu seinem Nachteil ergangenen zweitinstanzlichen Urteil erlangt hat, nicht erwartet werden, dass er die Rechtslage selbständig und besser einzuschätzen vermag als sein Anwalt.

Maßgeblich für die Kenntnis von einer Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts ist das Fortbestehen des Vertrauens in die Fachkunde des Rechtsanwalts.

Ein Mandant, der auf die Fachkunde seines Rechtsanwalts vertrauen darf, hat nicht allein deshalb, weil er einen Prozess in zweiter Instanz verloren hat, eine ausreichende Veranlassung, die anwaltliche Leistung infrage zu stellen. Nicht jeder Prozessverlust indiziert eine Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts. Anders ist dies erst dann, wenn der Mandant aufgrund der ihm bekannten Umstände – etwa der auch aus Sicht eines juristischen Laien erkennbaren Eindeutigkeit der Urteilsgründe des Berufungsurteils oder dem Verhalten seines rechtlichen Beraters zu den Urteilsgründen des Berufungsurteils – eine Pflichtwidrigkeit des Beraters und den Schaden gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Mandant insbesondere dann keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Verhalten seines Anwalts hat, wenn der Anwalt im Rahmen eines fortbestehenden Mandats gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liege nicht vor und zur Fortsetzung eines Rechtsstreits oder zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät17. Der Mandant darf sich darauf verlassen, dass der von ihm beauftragte Anwalt die angefallenen Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend ist. Bei kontroversen Auffassungen in einem Prozess ist es nicht die Sache des Mandanten, die Rechtsansichten seines Anwalts zu überprüfen oder durch einen weiteren Rechtsberater überprüfen zu lassen18.

Im Streitfall hat das Oberlandesgericht Frankfurt über den Umstand hinaus, dass der Mandant Kenntnis von dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.08.2016 erlangt hat, keine Feststellungen getroffen, die auf eine Kenntnis des Mandanten von einer Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts schließen lassen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Sachverhalt nicht ausreichend ausgeschöpft und insbesondere die Reaktion des Mandanten außer Acht gelassen. Für eine grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten genügt es nicht, wenn sich aus dem Urteil – wie das Oberlandesgericht Frankfurt annimmt – hinreichende Anhaltspunkte ergeben, um an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Anwalts zu zweifeln. Denn der Mandant hat im Streitfall gegen das ihm nachteilige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.08.2016 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit einer unterlassenen erneuten Deckungsanfrage beim Vorversicherer kann daher nicht beurteilt werden, ohne zu klären, aus welchen Gründen der Mandant Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegte. Entscheidend für eine grob fahrlässige Unkenntnis wäre daher, ob sich dem Mandanten spätestens mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.08.2016 trotz seiner Entscheidung, den Rechtsstreit weiterzuführen, aufdrängen musste, dass eine erneute Deckungsanfrage beim Vorversicherer unerlässlich gewesen ist, und daher die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dazu führten, dass der Mandant das Vertrauen in die Richtigkeit der Beratung des Rechtsanwalts verloren hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt hierzu keine Tatsachen fest.

Der Mandant hat dem Rechtsanwalt gegenüber erst mit seinem Schreiben vom 27.12.2018 angekündigt, ihn wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und ihn aufgefordert, deswegen seine Haftpflichtversicherung zu benachrichtigen. Dies rechtfertigt nur den Schluss darauf, dass der Mandant im Jahr 2018 Kenntnis von den seinen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt hat.

Aus dem Umstand, dass der Mandant bereits im Dezember 2018 mit seinem Schlichtungsantrag und im Dezember 2019 mit seinem Mahnantrag Versuche unternommen hat, die Verjährung seiner Schadensersatzansprüche zu hemmen, ergeben sich keine Hinweise auf eine frühere Kenntnis des Mandanten von der behaupteten Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts. Von dem Mandanten als juristischem Laien kann nicht erwartet werden, dass er den Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs zutreffend beantworten kann.

Auch wenn die Parteien in erster Instanz übereinstimmend davon ausgingen, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen hat, kann daraus nicht hinreichend sicher auf eine Kenntnis des Mandanten von der behaupteten Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts bereits im Jahr 2016 geschlossen werden.

In erster Instanz stritten die Parteien vornehmlich über die Frage, ob die Verjährung durch den Schlichtungsantrag des Mandanten vom 31.12.2018 und den Mahnantrag des Mandanten vom 31.12.2019 wirksam gehemmt worden ist. Der Beginn der Verjährungsfrist wurde dabei weder von den Parteien noch von dem Landgericht näher problematisiert.

Auf den Schlichtungsantrag kommt es nicht an. Sofern die Verjährung bereits am 1.01.2017 in Gang gesetzt worden ist, genügte die mögliche Hemmung durch das Schlichtungsverfahren nicht, um die Frist ausreichend bis zum Eingang der Anspruchsbegründung vom 29.09.2021 zu hemmen.

Sollte die Verjährung erst zum 1.01.2019 in Gang gesetzt worden sein, war die Anspruchsbegründung in jedem Fall rechtzeitig.

Das angefochtene Urteil konnte damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache war nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird erneut zu prüfen haben, wann der Mandant Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der behaupteten Pflichtverletzung des Rechtsanwalts erlangt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trifft den Rechtsanwalt. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat es sich bislang zudem noch nicht damit befasst, ob die von dem Mandanten geltend gemachte Pflichtverletzung und ein hierdurch kausal verursachter Schaden vorliegen. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2025 – IX ZR 18/24

  1. Ergänzung zu BGH, Urteil vom 29.10.2020 – IX ZR 10/20, WM 2022, 133[↩]
  2. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2022 – 2-28 O 217/21[↩]
  3. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2023 – 23 U 169/22[↩]
  4. BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 16 mwN[↩]
  5. BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 17 mwN[↩]
  6. BGH, Urteil vom 13.10.2015, aaO Rn. 24 ff mwN[↩]
  7. BGH, Urteil vom 07.06.2023 – VII ZR 594/21, NJW 2023, 2773 Rn. 21 mwN[↩]
  8. BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 15[↩]
  9. BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 24 ff[↩]
  10. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 15; vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16, BGHZ 213, 213 Rn. 11; vom 29.10.2020 – IX ZR 10/20, NJW 2021, 1957 Rn. 27 f[↩]
  11. BGH, Urteil vom 29.10.2020 – IX ZR 10/20, NJW 2021, 1957 Rn. 30[↩]
  12. BGH, Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16, BGHZ 213, 213 Rn. 11[↩]
  13. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 1, 18[↩]
  14. BGH, Urteil vom 06.02.2014, aaO Rn. 15[↩]
  15. BGH, Urteil vom 25.10.2018 – IX ZR 168/17, WM 2019, 787 Rn. 10[↩]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 16[↩]
  17. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.2018 – IX ZR 168/17, WM 2019, 787 Rn. 10; vom 29.10.2020 – IX ZR 10/20, NJW 2021, 1957 Rn. 28[↩]
  18. BGH, Urteil vom 29.10.2020 – IX ZR 10/20, NJW 2021, 1957 Rn. 28[↩]