Anscheinsbeweis – und die abweichende Erfolgstypik

Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein.

Anscheinsbeweis – und die abweichende Erfolgstypik

Also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist; im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden, wobei dieser Schluss einen typischen Geschehensablauf voraussetzt und Typizität in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist1.

Der Anscheinsbeweis greift jedoch nicht ein, wenn das Geschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass das Schadensereignis anders abgelaufen ist als nach dem Muster der der Anscheinsregel zugrundeliegenden Erfolgstypik; das ist der Fall, wenn besondere Umstände hinzukommen, die wegen der Abweichungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen anderen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2018 – V ZR 153/17

  1. vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2015 – V ZR 71/11, NJW 2012, 2263 Rn. 13 mwN[↩]
  2. BGH, Urteil vom 04.05.2015 – V ZR 71/11, aaO[↩]