Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig.

Die Anwaltskosten sind nicht nach § 91 Abs. 3 ZPO als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln, da sie keine durch ein Güteverfahren entstandenen Gebühren im Sinne dieser Vorschrift sind.
Die Kosten eines Güteverfahrens vor einer anerkannten Gütestelle zählen, wie auch die Rechtsbeschwerde sieht, nicht zu den Kosten des Rechtsstreits selbst, weil das Güteverfahren nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens ist1. Hiervon ausgehend regelt § 91 Abs. 3 ZPO einen besonderen Fall vorgerichtlicher Kosten, indem er auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind, zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 zählt, sofern nicht zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Von dieser Regelung werden aber nur die Gebühren der Gütestelle erfasst, nicht auch die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten2. Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Norm, der nur von Gebühren, nicht aber auch von Auslagen oder allgemeiner gefasst von Kosten spricht. Eine auf Gebühren beschränkte Einbeziehung anwaltlicher Kosten erschiene nicht plausibel. Zwar verweist die Vorschrift, worauf die Rechtsbeschwerde hinweist, mit der Formulierung „im Sinne der Absätze 1, 2“ auch auf § 91 Abs. 2 ZPO, der lediglich die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten betrifft. Die Verweisung besagt im Ganzen aber nur, dass die in Absatz 3 genannten Gebühren zu den zuvor in § 91 Abs. 1, 2 ZPO aufgeführten Kosten des Rechtsstreits hinzutreten. Eine Ausweitung des Regelungsgehalts des Absatzes 3 ergibt sich hieraus nicht. Zudem enthält § 15a Abs. 4 EGZPO für das obligatorische Güteverfahren eine dem § 91 Abs. 3 ZPO nachgebildete Regelung und erklärt ausdrücklich nur die Kosten der Gütestelle zu „den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung“. Hieraus hat bereits das Beschwerdegericht zu Recht gefolgert, dass auch die identische Formulierung in § 91 Abs. 3 ZPO keine, auf die Erwähnung von Abs. 2 gestützten, weitergehenden Schlüsse rechtfertigt.
Es handelt sich bei den hier geltend gemachten Kosten auch nicht um die Regelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterfallende Vorbereitungskosten.
Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gehören neben den durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden3.
Unter diesem Gesichtspunkt wird verbreitet angenommen, dass die in einem obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO aufgewandten Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits sind4.
Diese Einschätzung wird insbesondere damit begründet, dass eine Klage, die ohne vorherige Durchführung eines notwendigen Güteverfahrens erhoben wird, ohne weiteres abzuweisen ist. Daher diene die Einleitung und Durchführung eines obligatorischen Güteverfahrens nicht nur der Vermeidung eines Rechtsstreits, sondern bilde zugleich eine notwendige Voraussetzung für eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs und diene insoweit der Vorbereitung eines konkreten Rechtsstreits.
Anwaltskosten, die in einem freiwilligen, nicht obligatorischen Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind, gehören hingegen nicht zu den Vorbereitungskosten, die im Falle ihrer Notwendigkeit nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sind5.
Denn die Durchführung eines freiwilligen Güteverfahrens dient im Wesentlichen einer außergerichtlichen Erledigung der Streitigkeit und nicht zugleich der Vorbereitung eines späteren Prozesses, für den es seiner Funktion nach regelmäßig keine verwertbaren Erkenntnisse oder Resultate erbringen kann. Kosten, die zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits aufgewendet werden, stellen keine Kosten der Prozessvorbereitung dar6. Daher lösen Bemühungen, die lediglich die Prozessvermeidung bezwecken, im Allgemeinen keine erstattungsfähigen Vorbereitungskosten aus. Dies gilt etwa für Mahnschreiben7, Abmahnungen8 und Abwehrschreiben9. Das Gleiche wird für Verfahren vor den Einigungsstellen der Industrieund Handelskammern10 und generell für vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen11 angenommen.
Aus § 91 Abs. 3 ZPO lässt sich demgegenüber auch nicht mittelbar ableiten, dass es sich bei Anwaltskosten, die in einem freiwilligen Güteverfahren entstanden sind, um Kosten des Rechtsstreits handele.
Zwar mag eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nicht bereits durch einen Umkehrschluss aus § 91 Abs. 3 ZPO oder § 15a EGZPO ausgeschlossen sein, da beide Vorschriften die Frage der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten unberührt lassen12. Es lässt sich umgekehrt für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten aber auch nicht anführen, der Gesetzgeber habe in § 91 Abs. 3 ZPO und § 15a EGZPO zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten des Güteverfahrens insgesamt dem nachfolgenden Rechtsstreit zuzuordnen seien13. Eine über die Kosten der Gütestelle hinausgehende Zuordnung nimmt das Gesetz nicht vor.
Eine hieraus folgende unterschiedliche Behandlung der Kosten der Gütestelle einerseits und der im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten andererseits erscheint auch nicht unplausibel. Denn unabhängig von der allgemeinen Frage, ob eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in einem Güteverfahren sachgerecht erscheint, ergibt sich ein wesentliches Unterscheidungskriterium, das geeignet ist, eine differenzierende Behandlung zu rechtfertigen, schon aus den jeweiligen Folgen für den Ablauf des Kostenfestsetzungsverfahrens. Bei diesem Verfahren handelt es um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf14. Durch die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO jeweils erforderliche Prüfung der Notwendigkeit der in einem Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten würde das Kostenfestsetzungsverfahren erheblich belastet. So hinge etwa die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Anspruchsgegners auch von der im Einzelfall zu klärenden Frage nach dessen Einigungsbereitschaft ab.
An der hier vorgenommenen Bewertung ändert nichts, dass die Gütestelle nicht von dem Beklagten, um dessen Anwaltskosten es im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall geht, sondern vom Kläger angerufen worden ist. Der Anspruchsgegner hat keinen Anlass, sich im Güteverfahren eines Anwalts zu bedienen, wenn er sich ohnehin nicht auf eine Einigung einlassen will. Hat er aber grundsätzlich Interesse an einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit, dient das Güteverfahren auch aus seiner Sicht der Vermeidung eines Rechtsstreits, nicht dessen Vorbereitung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2019 – II ZB 12/17
- OLG München, MDR 1999, 380, 381; OLG Hamm, OLGR 2007, 672; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 8[↩]
- OLG Hamburg, OLGR 2002, 19, 20; BayObLG, NJW-RR 2005, 724; OLG Karlsruhe, OLGR 2008, 761, 762; Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 46; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 35 f.; HkZPO/Gierl, 7. Aufl., § 91 Rn. 7; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91 Rn. 7; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1.12 2018, § 91 Rn. 90; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 91 Rn. 101; Hellstab in v. Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rn. B 317; Feller in Göttlich/Mümmler, RVG, 5. Aufl., „Güteverfahren“, Anm. 3 „Kostenerstattung“; Pfab, Rpfleger 2005, 412; Schneider, NJWSpezial 2010, 155; anders Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.05.2013 – XII ZB 107/08, NJW 2013, 2668 Rn. 9; Beschluss vom 26.04.2017 – I ZB 41/16, WRP 2017, 835 Rn. 11, jew. mwN[↩]
- BayObLG, NJW-RR 2005, 724; OLG Karlsruhe, OLGR 2008, 761, 762; OLG Köln, NJW-RR 2010, 431; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 9; HkZPO/Gierl, 7. Aufl., § 91 Rn. 6; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 91 Rn. 7a; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 91 Rn. 101; Hellstab in v. Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rn. B 426; Feller in Göttlich/Mümmler, RVG, 5. Aufl., „Güteverfahren“, Anm. 3 „Kostenerstattung“; Schneider, NJWSpezial 2010, 155 f.; a.A. OLG Hamm, OLGR 2007, 672; kritisch auch Pfab, RPfleger 2005, 411, 413[↩]
- LG Mönchengladbach, Rpfleger 2003, 269, 270; Feller in Göttlich/Mümmler, RVG, 5. Aufl., „Güteverfahren“, Anm. 3 „Kostenerstattung“; Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Nr. 2303 VV Rn. 13; Heck/Krafka/U. Schmidt in Prütting, Außergerichtliche Streitschlichtung, Rn. 599; Friedrich, NJW 2003, 3534, 3536; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, OLGR 2002, 19, 20; a.A. LG NürnbergFürth, NJW-RR 2003, 1508; AnwKRVG/Onderka/Schafhausen/Schneider/Thiel, 8. Aufl., VV 2303 Rn. 50; wohl auch MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 36, 38; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1.12 2018, § 91 Rn. 90[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.12 2007 – I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 8; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., §§ 103, 104 Rn. 21 „Außergerichtliche Anwaltskosten“[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.04.2006 – VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560, Rn. 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.10.2005 – I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501 Rn. 12[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.04.2006 – VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 Rn. 7[↩]
- OLG München, MDR 1999, 380, 381; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 10[↩]
- Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 43 mwN auch zu Gegenstimmen[↩]
- so MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 36; MünchKomm-ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 55; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1.12 2018, § 91 Rn. 90; AG Schwäbisch Gmünd, NJW 2009, 3441, 3442[↩]
- so MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 36[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.05.2014 – I ZB 71/13, WRP 2014, 1468 Rn. 13; Beschluss vom 25.10.2016 – VI ZB 8/16, NJW 2017, 672 Rn. 9[↩]