Eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements begründet für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Entscheidend ist, ob das zugrunde liegende Ereignis seiner Natur oder Ursache nach außerhalb der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens liegt und von diesem tatsächlich nicht beherrschbar ist.
Luftfahrtunternehmen können mithin einen Ausgleichsanspruch wegen großer Ankunftsverspätung nicht allein mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements abwehren. Sie müssen vielmehr nachweisen, dass deren Ursache selbst als außergewöhnlicher Umstand einzuordnen ist.
Anlass für dieses Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, mit dem der Unionsgerichtshof erstmals ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichts der Europäischen Union im Überprüfungsverfahren teilweise aufhob, war ein Fall aus Polen. Die betroffene Passagierin trat ihren Ausgleichsanspruch an ein spezialisiertes Unternehmen ab. Dieses verlangte von der Fluggesellschaft 400 Euro. Für den Rechtsstreit war entscheidend, wie die verschiedenen Verspätungsursachen rechtlich zu behandeln waren: Nach den Feststellungen des vorlegenden polnischen Gerichts wäre die Ankunftsverspätung unter drei Stunden geblieben, wenn die auf das Flugverkehrsmanagement entfallende Verzögerung von der Gesamtverspätung abgezogen worden wäre.
Maßgeblich ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Flugverspätung. Die Vorschrift ermöglicht unter ihren Voraussetzungen eine Befreiung von der Ausgleichspflicht wegen außergewöhnlicher Umstände.
Das Gericht der Europäischen Union1 hatte zunächst die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements selbst in den Mittelpunkt gestellt. Eine solche Entscheidung sei grundsätzlich unabhängig von ihren Gründen weder Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens noch von diesem tatsächlich beherrschbar, sofern es nicht zu ihrem Erlass beigetragen habe. Sie könne deshalb auch dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn sie allein keine Verspätung von mindestens drei Stunden verursacht habe.
Dieser Betrachtung widerspricht der Unionsgerichtshof. Fluggesellschaften sind bei ihrer gewöhnlichen Tätigkeit regelmäßig mit Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements konfrontiert. Deren äußerer Ursprung genügt daher nicht, um sie ohne weitere Prüfung als außergewöhnlich einzuordnen.
Vielmehr muss das Ereignis ermittelt werden, das die jeweilige Entscheidung ausgelöst hat. Anschließend ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieses Ereignis nach seiner Natur oder Ursache außerhalb der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens liegt und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar ist. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die Fluggesellschaft muss somit die außergewöhnliche Qualität des zugrunde liegenden Umstands nachweisen; die bloße Berufung auf eine verbindliche Anordnung reicht nicht aus.
Im Ausgangsfall kommt es deshalb auf die Wetterbedingungen an, die zu den Luftraumbeschränkungen geführt hatten. Sie können außergewöhnliche Umstände darstellen, wenn sie so schwerwiegend waren, dass sie die sichere Durchführung des betreffenden Fluges nach dem ursprünglich vorgesehenen Flugplan verhinderten. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, muss das nationale Gericht feststellen.
Eine eigenständige Verspätung von mindestens drei Stunden muss das außergewöhnliche Ereignis dagegen nicht verursacht haben. Beruht die Ankunftsverspätung auf mehreren Ursachen, ist der auf einen außergewöhnlichen Umstand entfallende Zeitanteil von der Gesamtverspätung abzuziehen. Anhand der verbleibenden Verspätung ist zu beurteilen, ob die für einen Ausgleichsanspruch maßgebliche Dreistundenschwelle erreicht wird. Für den konkreten Streit bedeutet dies: Die rechtliche Einordnung der wetterbedingten Verzögerung kann den Ausschlag geben, obwohl zusätzlich ein technischer Defekt aufgetreten war.
Die Entscheidung besitzt zugleich verfahrensrechtliche Bedeutung. Seit dem 1. Oktober 2024 ist das Gericht der Europäischen Union für Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die ausschließlich in eines oder mehrere von sechs besonderen Sachgebieten fallen. Dazu gehören neben bestimmten Ansprüchen von Flug- und Fahrgästen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, der Zollkodex, die zolltarifliche Einreihung von Waren und das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
Solche Vorabentscheidungen können ausnahmsweise auf Vorschlag des Ersten Generalanwalts durch den Unionsgerichtshof überprüft werden, wenn eine ernste Gefahr für die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts besteht. Ohne einen solchen Vorschlag werden sie einen Monat nach ihrer Verkündung rechtskräftig. Wird eine Überprüfung vorgeschlagen, tritt Rechtskraft erst nach Abschluss des Verfahrens ein oder die Entscheidung wird durch diejenige des Unionsgerichtshofs ersetzt.
Hier sah der Unionsgerichtshof die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts durch die Auslegung tatsächlich beeinträchtigt. Die Überprüfung und die darauf beruhende Aufhebung beschränkten sich allerdings auf die Antworten zu den ersten beiden von insgesamt vier Vorlagefragen. Die Begründung des Gerichts der Europäischen Union zur dritten und vierten Frage durfte der Unionsgerichtshof nicht durch eine eigene ersetzen.
Bedeutung für die Praxis
Für die Anspruchsprüfung verlagert der Unionsgerichtshof den Schwerpunkt auf die konkrete Ursache und den zeitlichen Verlauf der Verspätung. Ein pauschaler Verweis auf Vorgaben des Flugverkehrsmanagements trägt die Ablehnung einer Ausgleichszahlung nicht. Luftfahrtunternehmen müssen das auslösende Ereignis darlegen und dessen außergewöhnlichen Charakter nachweisen. Für die zeitliche Anrechnung muss außerdem nachvollziehbar sein, welcher Teil der Gesamtverspätung darauf zurückgeht. Für die anwaltliche Praxis empfiehlt sich deshalb eine getrennte Prüfung der einzelnen Verzögerungsursachen und ihrer jeweiligen Auswirkungen. Gerade beim Zusammentreffen von Wetterbeschränkungen, verspäteten Vorflügen und technischen Problemen entscheidet die belastbare Zuordnung der Zeitanteile über den Anspruch. Das Urteil erleichtert damit die Überprüfung pauschaler Ablehnungen, lässt eine Entlastung wegen nachgewiesener außergewöhnlicher Wetterbedingungen aber weiterhin zu.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 8. Oktober 2026 – C -108/26
- EuG, Urteil vom 21.01.2026 – T-134/25[↩]











