Aussetzung des Zivilprozesses – oder: Das Warten auf den Strafrichter

Setzt das Gericht die Verhandlung eines Zivilrechtsstreits gemäß § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung eines Strafverfahrens aus, so muss für das (Rechts-) Beschwerdegericht aufgrund der Begründung des Aussetzungsbeschlusses nachprüfbar sein, dass das Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Strafprozess aufgrund der konkreten Umstände des Falls gegen den Nachteil der Verzögerung einer Entscheidung im Zivilprozess abgewogen hat.

Aussetzung des Zivilprozesses – oder: Das Warten auf den Strafrichter

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2009 – VI ZB 58/08