Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb gegen den Betreiber der Anlage geltend machen will, muss in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Besondere Beweiserleichterungen kommen ihm deshalb nicht zu Gute, weil Schäden auch durch den Fahrer verursacht sein könnten, der in seinem Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage hindurchgezogen wird.

Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht Berlin – anders als noch in der ersten Instanz das Amtsgericht Schöneberg1 – die Klage einer Berliner Autofahrerin abgewiesen, deren Fahrzeug in einer Waschstraße bei einer Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden war. Es sei trotz Sachverständigengutachtens nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei.
Anders sei die Beweissituation in den Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber.
Landgericht Berlin, Urteil vom 4. Juli 2011 – 51 S 27/11
- AG Schöneberg, Urteil vom 10.01.2011 – 18 C 321/09[↩]