Ballspiel am Pool

Wird jemand beim Ballspielen am Pool vom Ball getroffen, ergibt sich hieraus kein Schadensersatzanspruch für die dabei erlittene Verletzung. Die Verletzung ist ein typisches Risiko, das der Verletzte mit seiner Teilnahme am Spiel bewusst einging.

Ballspiel am Pool

In dem hier entschiedenen Fall verbrachten der Kläger und der Beklagte gemeinsam mit Freunden ihren Urlaub in Südeuropa. Am Unfalltag befand sich die Gruppe am Pool der Ferienanlage, unterhielten sich, waren zeitweise im Wasser und warfen sich in wechselnder Beteiligung einen Ball zu. Der Kläger nahm zunächst aktiv an dem Ballspiel teil. Später stand er mit einer Bierdose am Beckenrand im Pool, warf aber weiterhin ankommende Bälle zurück. Im Verlauf des Spiels wurde der Kläger von dem Ball am Hinterkopf getroffen und stieß mit seinem Gesicht gegen den Beckenrand. Dabei brach ein Schneidezahn ab.

Der Kläger argumentierte, er habe unmissverständlich deutlich gemacht, dass er nicht mehr an dem Spiel teilnehme. Er forderte von dem ballwerfenden Mitspieler Ersatz der Zahnarztkosten in Höhe von 228 € sowie Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.250 €.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Erlangen hat Ansprüche des Klägers verneint1, da die Zahnverletzung des Klägers auf einem allgemeinen Lebensrisiko beruhe. Durch die Teilnahme am Spiel habe der Kläger sich bewusst dem Risiko ausgesetzt, dass nicht jeder Ball gefangen werde und es zu einem Treffer durch den Ball kommen kann. Diese Gefahr habe sich vorliegend realisiert.

Das Amtsgericht konnte sich durch die Aussagen der mitreisenden Freunde nicht davon überzeugen, dass der Kläger eindeutig und erkennbar erklärt hatte, nicht mehr an dem Spiel teilzunehmen. Der Umstand, dass der Kläger am Beckenrand weiterhin Bälle aufnahm und zurückwarf, spreche vielmehr dagegen. Mit dem Verbleib im Wasser bei fortgesetztem Ballspiel habe der Kläger die mit dem Spiel verbundenen Risiken akzeptiert. Die Eigengefährdung hätte er nur durch Verlassen des Pools entgehen können. Eine andere Beurteilung hätte sich dann ergeben, wenn der Beklagte den Ball absichtlich auf dem Kopf des Klägers geworfen hätte. Dies aber konnte das Amtsgericht nicht feststellen.

Gegen das klageabweisende Urteil hatte der verletzte Urlauber zunächst Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt. Das Berufungsgericht bestätigte jedoch die Bewertung des Amtsgerichts:

Der verletzte Urlauber habe sich nicht unmissverständlich aus dem Spielgeschehen zurückgezogen. Daher habe sich für diesen in der Verletzung ein typisches Risiko des Spiels verwirklicht. Weiterhin habe das Amtsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt, dass der Kläger das Risiko einer Verletzung durch sein eigenes Verhalten in erheblichem Maß erhöht habe, indem er mit einer Bierdose in der Hand im Pool stand. Eine angemessene Reaktion auf einen Sturz oder ein Ausrutschen sei so nur sehr eingeschränkt möglich gewesen.

Auf den Hinweis des Landgerichts zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts Erlangen ist damit rechtskräftig.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14. April 2025 – 15 S 7420/24

  1. AG Erlangen, Urteil vom 25.11.2024 – 5 C 462/24[]

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