Die freiwillige Beteiligung des Geschädigten an gefährlichen Baumfällarbeiten kann einen Schadensersatzanspruch gegen die übrigen hieran Beteiligten ausschließen.
Ein Anspruch des Gechädigten auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.
Nach dieser Vorschrift ist, wer fahrlässig Körper oder Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach dieser Vorschrift liegen nicht vor.
Zwar liegt es – wenngleich, nachdem der andere an den Baumfällarbeiten Beteiligte mit dem Trecker das Seil stramm hielt und der Geschädigte begann, den Ast abzusägen, die genaue zeitliche Abfolge des darauf folgenden Geschehens nicht feststeht – nahe, dass der andere an den Baumfällarbeiten Beteiligte, indem er das Seil mit dem Trecker stramm hielt und schließlich mit diesem anfuhr, in adäquat kausaler Weise den Sturz des Geschädigten aus der Gondel des Hubwagens und damit dessen Verletzungen mit herbeigeführt hat. Die Schädigung des Geschädigten ist bei wertender Betrachtung der gesamten Sachlage dem anderen an den Baumfällarbeiten Beteiligten haftungsrechtlich jedoch nicht zuzurechnen.
Vorliegend geht es nicht um die Haftung für den Schaden eines Außenstehenden, nicht an den Baumfällarbeiten beteiligten Dritten, sondern darum, dem anderen Beteiligten einen Teil des Schadens des an den Gefahr geneigten Sägearbeiten in der Krone der Linde mitbeteiligten Geschädigten tragen zu lassen. Diese Konstellation zeichnet sich dadurch aus, dass sich in der Verletzung des Geschädigten nicht – wie dies bei einem außenstehenden Dritten der Fall ist – eine mehr oder weniger zufällige Berührung mit den vom Geschädigten und dem anderen Beteiligten urchgeführten Gefahr geneigten Fällarbeiten realisiert hat, sondern hierfür im Vordergrund die eigene, freie Entschließung des Geschädigten steht, sich an diesen Arbeiten zu beteiligen, deren Gefahren er nicht anders als der andere Beteiligte hätte erkennen können und müssen und deren schädigende Folgen für sich er selbst erst ausgelöst hat.
In derartigen Fällen gewinnt der Grundsatz Bedeutung, dass weder ein allgemeines Gebot besteht, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen1. Beschränkt sich die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers dergestalt auf die bloße Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen, dann fehlt es nach Auffassung des Gerichts an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Schadenserfolg und einer von dem „Schädiger“ verletzten Verhaltensnorm, der es rechtfertigen könnte, den Geschädigten anders zu behandeln, als wenn er das Unternehmen für sich allein durchgeführt hätte und schon deshalb mit seinem Schaden allein belastet bliebe2. Dass der Entschluss des Geschädigten, die Baumfällarbeiten (mit) durchzuführen und sich schließlich in die Gondel des Hubwagens zu begeben, um den Ast abzusägen, durch die Monate zuvor erfolgte Mitteilung des anderen an den Baumfällarbeiten Beteiligten, er wolle auf dem Grundstück Baumfällarbeiten durchführen, gefördert bzw. mit herbeigeführt worden ist, reicht nicht aus, den anderen an den Baumfällarbeiten Beteiligten des Geschädigten Schaden mittragen zu lassen, solange der andere Beteiligte nicht durch die Inanspruchnahme einer übergeordneten Rolle als „Experte“ und Wortführer im Verhältnis zum Geschädigten eine Garantenstellung für die Durchführung des Unternehmens übernommen hat2.
Für eine solche Vorrangstellung des anderen an den Baumfällarbeiten Beteiligten bestehen im hier entschiedenen Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Geschädigte bereits nach eigenem Bekunden vor Durchführung der hier in Rede stehenden Fällarbeiten, bei denen es zum Unfall kam, dem anderen an den Baumfällarbeiten Beteiligten mitgeteilt, er „mache Holz“, habe also jedenfalls eine gewisse Erfahrung mit Fäll- und Sägearbeiten.
Auch ändert sich dadurch nichts, dass sämtliche Seile, die bei Durchführung der Fällarbeiten an der Linde, an der gearbeitet wurde, als der Unfall geschah, verwendet wurden; vom anderen an den Baumfällarbeiten Beteiligten stammten und der andere an den Baumfällarbeiten Beteiligte, wovon ebenfalls auszugehen ist, erklärt hatte, die Seile (Spanngurte) würden 9 t halten, wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat.
Es steht, wie dargelegt, bereits nicht fest, dass das Reißen des Seils adäquat kausal für den Unfall des Geschädigten war. Denn es steht nicht fest, ob das Seil, dass kurz hinter dem Traktor riss, bereits riss, bevor der Geschädigte bzw. die Kanzel der Hebebühne, in welcher sich der Geschädigte befand; vom Ast getroffen wurde und der Geschädigte aus dieser geschleudert wurde, oder ob das Seil erst riss, nachdem der Geschädigte bereits aus der Kanzel der Hebebühne geschleudert worden war.
Unabhängig von der Zugkraft des Seils war, wie sich aus dem vom Geschädigten zur Akte gereichten Ausdruck der Unfallverhütungsvorschriften „Baumarbeiten im Gartenbau“, dort Seite 33 ergibt, das Verwenden von Seilen lediglich zum Abseilen von Pflanzenteilen vorgesehen. In den Unfallverhütungsvorschriften wird auf Seite 29 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Abseiltechniken eine umfangreiche Ausbildung und Erfahrung voraussetzt. Hingegen ist der Einsatz von Seilen nicht vorgesehen, um – wie vorliegend – Äste mit erheblichem Krafteinsatz aus Baumkronen seitlich heraus zu ziehen. Dafür, dass der andere an den Baumfällarbeiten Beteiligte diesbezüglich über den Kenntnissen des Geschädigten überlegene Kenntnisse verfügt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Zudem hatte der Geschädigte das Seil, welches er am Ast befestigte, selbst in der Hand und konnte dieses jedenfalls in Augenschein nehmen; die übrigen verwendeten Seile waren gleichartige Seile. Überdies hatte der andere an den Baumfällarbeiten Beteiligte, wie der Geschädigte im Rahmen seiner Anhörung als Partei selbst angegeben hat, nicht erklärt, er habe im Kronenschneiden Erfahrung. Daher war nicht erkennbar, dass der andere an den Baumfällarbeiten Beteiligte Kenntnisse darüber hatte, welche Zugkräfte beim Ziehen mit dem Traktor an Seilen, mit denen größere Äste weggezogen werden sollen, also bei Durchführung derartiger Arbeiten auftreten können.
Nach alledem reicht die Beteiligung des anderen an den Baumfällarbeiten Beteiligten an der Vorbereitung und Durchführung der Fällarbeiten nicht aus, dem Geschädigten die Folgen der Selbstgefährdung teilweise abzunehmen, denn die Beteiligung des anderen an den Baumfällarbeiten Beteiligten hat das Risiko für den Geschädigten nicht erhöht; es wurde durch die vom anderen an den Baumfällarbeiten Beteiligten mit gesetzten Gefahren nicht ein zusätzlicher Gefahrenkreis für die Schädigung des Geschädigten eröffnet3.
Auch hat der andere an den Baumfällarbeiten Beteiligte bei der Durchführung der gemeinsamen Fällarbeiten die Gefahr für den Geschädigten nicht dadurch erhöht, dass er das in seine Mitwirkung gesetzte Vertrauen auf ein den Vorstellungen beider Parteien entsprechendes Verhalten verletzte3. Die Parteien hatten vor Durchführung der Sägearbeiten an dem etwa 40 bis 45 cm starken Ast in der Krone der Linde die grundsätzliche Vorgehensweise, wie sie im Tatbestand dargestellt ist, besprochen. Dass der andere an den Baumfällarbeiten Beteiligte sich an das verabredete Vorgehen – insbesondere das Strammhalten des Seils und das Anfahren beim Lösen des Astes – nicht gehalten hat, hat der Geschädigte bereits nicht behauptet. Vielmehr hat er im Rahmen der Parteianhörung selbst bekundet, das Seil sei stramm gewesen, so wie es auch habe sein sollen. Er habe dann weitergesägt. Was dann passiert sei, könne er nicht genau sagen.
Bei dieser Sachlage war die Gefahr einer Selbstgefährdung – insbesondere für den Geschädigten – derart, dass deren Verwirklichung zu dem entschädigungslosen allgemeinen Lebensrisiko gehörte. Der Geschädigte verletzt den gegen Treu und Glauben verstoßenden Grundsatz des Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), indem er die finanziellen Folgen seiner Körperbeschädigung auf den anderen an den Baumfällarbeiten Beteiligten abwälzen will, obwohl er selbst es war, der sich aus freiem Entschluss und eigener Sorglosigkeit in die gefährliche Situation begeben und dabei selbst verletzt hat.
Landgericht Flensburg, Urteil vom 30. September 2014 – 8 O 118/11











