Baumharz auf dem gemieteten Pkw – Stellplatz

Ist zwischen den Parteien eines Mietvertrages nicht gesondert vereinbart worden, dass der Vermieter dafür zu sorgen hat, den Wagen der Mieterin auf dem Stellplatz vor dem Baumharz zu schützen, besteht keine mietvertragliche Verpflichtung dazu. Ein Stellplatz ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil durch das Baumharz der auf dem Stellplatz abgestellte Pkw beschädigt wird.

Baumharz auf dem gemieteten Pkw – Stellplatz

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Coburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Mieterin abgewiesen, die von ihrem Vermieter Schadensersatz für ihren beschädigten Autolack begehrt hat. Vom Landgericht Coburg ist dieses Urteil bestätigt und die Berufung der Mieterin zurückgewiesen worden. Seit vielen Jahren war die Klägerin Mieterin einer Wohnung sowie eines Pkw-Stellplatzes, der unter einem Baum gelegen war. Weil jetzt Harz von den Ästen des Baumes auf das Fahrzeug der Klägerin tropfte, verlangte sie von ihrem Vermieter Schadensersatz und die Beseitigung des Baumes. Die Klägerin trug vor dem Amtsgericht Coburg vor, wegen der über dem Stellplatz hängenden Äste und des herabtropfenden Harzes sei der Stellplatz zur vorgesehenen Verwendung, dem Abstellen von Fahrzeugen, nur eingeschränkt zu gebrauchen. dagegen war der Beklagte der Meinung, er schulde der Klägerin lediglich die Bereitstellung eines Stellplatzes. Auch habe er weder vertragliche noch sonstige Pflichten verletzt. Weil der Baum schon bei der Anmietung des Stellplatzes durch die Klägerin vorhanden war, hätte die Klägerin vorhersehen können, dass Baumharze auf ihr Fahrzeug tropfen können. Hierbei handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko und man könne vom Vermieter nicht verlangen, hiergegen Vorkehrungen zu treffen.

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Nach Auffassung des Amtsgerichts Coburg kann die Klägerin weder Ersatz des behaupteten Schadens am Lack ihres Fahrzeuges noch die Beseitigung des Baumes verlangen. Eine mietvertragliche Verpflichtung des Beklagten, das Fahrzeug der Klägerin vor dem Baumharz zu schützen, besteht nicht, weil die Parteien des Mietvertrages dies nicht gesondert vereinbart haben.

Darüber hinaus ist der Stellplatz nicht deshalb mangelhaft, weil durch das Baumharz der auf dem Stellplatz abgestellte Pkw beschädigt wird. Außerdem berücksichtigte das Amtsgericht Coburg weiter, dass der Baum schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war und dies die Klägerin auch wusste. Dass aber beim Parken unter einem Baum mit Laub- und Fruchtfall oder eben auch mit dem Absondern von Harz gerechnet werden muss, ist allgemein bekannt.

Genausowenig sah das Amtsgericht Coburg eine Verkehrssicherungspflicht des Vermieters zum Schutz der abgestellten Fahrzeuge vor herabtropfendem Harz als gegeben an. Zwar ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Mieter die Mietsache nutzen kann und dabei nicht ohne Grund geschädigt oder gestört wird. Gewisse Gefahren allerdings, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar auf eigenes Risiko hingenommen werden. Für die Abwendung von Gefahren aus natürlichen Eigenschaften (z. B. Herabfallen von Früchten) oder Naturgewalten besteht daher keine Sicherungspflicht. Anders als bei herabstürzenden Ästen ist aber das Absondern von Harz eine natürliche Reaktion eines Baumes, so dass die Klage keinen Erfolg haben konnte.

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Außerdem besteht für den Beklagten auch keine Verpflichtung, den Baum, der auch gar nicht auf seinem Grundstück steht, zu beseitigen.

Amtsgericht Coburg, Urteil vom 28. November 2019 – 12 C 1657/19 (bestätigt vom Landgericht Coburg, Beschlüsse vom 25.02.2020 und 07.04.2020 – 33 S 1/20)

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