Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 20071 und den hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (§§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG) hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg dahin eingeschränkt, dass die behördlichen Vertreter vor dem Bundesgerichtshof nunmehr der Befähigung zum Richteramt bedürfen. Das gilt ausnahmslos, also auch für den für die Staatskasse tätigen Bezirksrevisor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2010 – XII ZB 149/10
- BGBl. I 2840[↩]











